- materielle Verfassungsmäßigkeit von Normen (Gesetzen)
Grundlagen
zu materielle Verfassungsmäßigkeit von Normen (Gesetzen)auch: Schranken-Schranken
Verwerfungsmonopol des BVerfG
Sonderfall: bei Verstoß von Gesetz gegen Art.3
stellt auch BVerfG nur Verfassungswidrigkeit fest
Arg.: sonst würde rechtl.
Vakuum entstehen
verfassungskonforme Auslegung versuchen
andernfalls im Prüfungsmaßstab vorher klarstellen, dass wenn VG / OVG zum Schluss
kommt, dass Gesetz verfassungswidrig, es Normenkontrolle einleiten muss (Art. 100 GG)
bei VO: Nichtanwendbarkeit kann auch das VG feststellen
bei inzidenter Gesetzeskontrolle: nicht
am Einzelfall argumentieren!!
ggf. diskutieren, ob Grundrechte anwendbar
auch wenn die Norm an sich unverhältnismäßig ist, kann sie
eventuell durch verfassungskonforme Auslegung 'gerettet' werden
aber auch bei Normen mit gebundener Entscheidungen mögl., wenn unbest. Rechtsbgriffe
Gesetze genügen insb. dann dem Grundsatz der VHMK, wenn sie Entscheidungsspielraum bei Anwendung lassen
= letztlich nur anderes Wort für 'Schranken-Schranke'
= besondere Ausprägung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes
Bestimmtheits
grundsatz
für gewöhnliche
Gesetze und VA
für Bürger muss noch erkennbar sein, was verlangt wird, damit er sein
Verhalten danach ausrichten kann. Der Grundsatz dient auch dazu, die
Verwaltung zu binden und ihren Auftrag zu konkretisieren
wird aus Art. 20 iVm Demokratieprinzip hergeleitet (im Einzelnen str.)
Frage: lässt sich Begriff aus
Kontext hinr. konkretisieren?
immanenter Verstoß gegen Gewaltenteilung
dreifacher De-
legationsfilter
Inhalt, Zweck und Ausmaß müssen festgelegt sein
gem. Art. 80 I S.2 GG
gilt grundsätzlich nur für Bundesrecht
aber gem. Art. 28 I 1 auch für Länder
je ... desto Formu-
lierung aufstellen
je komplexer die Materie, desto weniger bestimmt muss VO sein
je bedeutender die betroffenen Grundrechte, desto bestimmter
je höher die Eingriffsintensität, desto bestimmter
Art. 19 I, Verbot des
Einzelfallgesetzes
Ausdruck der Gewaltenteilung
BVerfG (2.3.1999): 'Ein verdecktes Einzelfallgesetz könnte deshalb nur dann vor-
liegen, wenn [..] künftige(n) Anwendungsfälle von vornherein ausgeschlossen wären'
Rückwirkungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
aus Rechtsstaatsprinzip Art. 20 III
und Verallgemeinerung von Art. 103 I GG
Vertrauensschutz
wenn inzidente Prüfung in Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren: verfassungskonforme Auslegung, dass gerade nur für Zukunft anzuwenden
rückwirkende Sank-
tionen, Art. 103 II GG
immer verboten
auch Bußgeldzahlungen usw., nicht nur StGB
Veränderungs-
sperre im BauR
keine Rückwirkung gem. § 14 III BauGB
- Schema:
Prüfung
Differenzierung
echte Rückwirkung
= Rückbewirkung von Rechtsfolgen
echte Rückwirkung von Normen liegt vor, wenn
Tatbestand und Erfolg zeitlich vor Inkrafttreten liegen
grundsätzlich unzulässig
unechte Rückwirkung
= tatbestandliche Rückanknüpfung
unechte Rückwirkung von Normen liegt vor, wenn der
Tatbestand vor - und der Erfolg nach Inkrafttreten liegen
der Sachverhalt ist noch nicht abgeschlossen, daher
grundsätzlich zulässig
z.B.: Steuergesetz aus 2011 was für 2011 wirken soll entfaltet keine echte Rückwirkung
- auch solche die tatbestandliche Rückanknüpfungen vornehmen, als dass kaum ein Lebenssachverhalt nur für die Zukunft Wirkungen erzielt sondern regelmäßig eine nachträgliche Entwertung jedenfalls möglich erscheint
Abwägung anhand
dieser Kriterien
Vertrauen des Bürgers nicht schutzwürdig
musste mit einer Neuregelung rechnen
- Hinweis auf bevorstehende Änderung
zwingende Gründe des Gemeinwohls
bisherige Rechtslage verworren unklar
Wesensgehaltsgarantie
(Art. 19 II)
e.A.: relative Wesensgehaltsgarantie
Wesensgehalt unberührt, solange der Eingriff ver-
hältnismäßig ist. Abgestellt wird auf den Einzelfall
Arg.: Grundrechte sind Abwehrrechte des Einzelnen gegen den Staat
con.: Deckungsgleich zu Verhältnismäßigkeit
Menschenwürdegehalt
Verhältnismäßigkeitsprinzip
h.M.: absolute Wesensgehaltsgarantie
Die Bedeutung des GR für das soz. Leben der
Allgemeinheit muss erhalten bleiben (Rest-GR)
Arg.: Grundrechte als objektive Wertordnung
individuell
generell
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