Strafrecht Schema
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  • Strafrecht

    • Notwendigkeit des Strafrechts 5 Unterschiede zum Zivilrecht

      1. Verschuldensmaßstab

        • meist Vorsatz im StrafR, meist Fahrl. im ZivilR

      2. Gesellsch. Schäden vs. private Schäden

        • Beispiel
          Dieb schlägt Scheibe ein (100€) und klaut Radio (75€). Ist der gesellsch. Schaden = 100€ oder = 75€?

        • Inadäquanz des Deliktsrechts

          • vgl. liability rule vs. property rule
      3. Offizialprinzip

        • opferlose Verbrechen

          • Beispiel
            Drogenhandel
          • Beispiel
            Druck von Falschgeld
      4. Strengere Beweisregeln

      5. Bestrafung

        • Man muss mehr zahlen als gesellsch. Schaden

    • Kosten - Nutzen Analyse des Täters

      • Grundüberlegung

        • !F: U = f(p,S,x) > 0

          • Jeremy Bentham: Rational Choice Theory
          • Gary Becker
        • Täter kennt eigentlich keine dieser Variablen besonders genau!

        • Differenzierung

          • Kosten
          • Nutzen
            • Monetäre Gewinne
            • Nichtmonäre Gewinne
              • Beispiel
                Rache, Befriedigung
      • Opportunitätskosten

        • reguläre Verdienstmöglichkeiten für mittelhäufige Kriminalität fast immer besser!

        • Erklärung 1: Drogen / Alkohol (2/3 der Straftäter betroffen) halten von reg. Job ab

        • Erklärung 2: bound rationality - übertriebene Diskontierung von Strafe bzgl. Zukünftigkeit und Wahrscheinlichkeit

    • Optimale Ausgaben

        • abnehmender MSB weil Sicherheitsgefühl später kaum noch steigerbar

        • zunehmnde MSC weil erst effektivste Maßnahmen dann weniger effektive

        • Neue Computer machen Polizei effektiver → MSC dreht nach unten

        • MSC = MSB ist optimal

      • Schaden(direkter Nettoschaden+Opportunitätskosten) - Vermeidungskosten

      • Nettoschaden ist moralisch problematisch

        • Beispiel
          Vorteil des Verhungernden der Essen stielt wird moralisch als teilweiser Ausgleich des Opferverlsutet gewerten

        • Beispiel
          Lustgewinn des Vergewaltigers wird moralisch als nicht mit dem Leid des Opfers als verrechenbar angesehen

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