- Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGB
Grundlagen
zu Pfandrecht, §§ 1204 ff. BGBAkzessorietät
Pfandrecht kann nicht selbst übertragen werden
folgt der Forderung, § 401 BGB
gesetzl.
Erwerb
- Schema § 1204 BGB :
Entstehung
Forderung
+ künftige:
ACHTUNG: Pfandrecht entsteht schon im Moment der Über-
gabe / Einigung und nicht erst mit Entstehen der Forderung,
wenn der Rechtsgrund der Forderung schon bestand
Arg.: Pfandrecht an eigenen
beweglichen Sachen gibt es nicht
Arg.: gleiches Ergebnis Rangsicherung
Einigung
+ Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe
Übergabe (bzw. Surrogat)
Sonderfall § 1206 BGB - auch Mitbesitz ok
aber Anzeige erforderlich: 1205 II
nicht aber ent-
sprechend § 930 BGB !
h.M.: unmöglich, weil Mehr
aber wenn später noch Übergabe nachgeholt ? konkludente Einigung
Arg.: Parteiinteresse
Berechtigung und
Verfügungsbefugnis
nicht aber
ggf. später neue konkl. Einigung, §§ 1207, 932 BGB
z.B.:Sicherungsgeberverpfändet SN Sache des D, behält sie aber (unwirksam). Später gibt er sie doch dem SN
Wirkung
Pfandgläubiger - Besitzer Verhältnis
Pfandrechtinhaber
Besitzer
kein Recht zum Besitz
der Gl kann keine Erfüllung der
Forderung vonSicherungsgeberverlangen!
wennSicherungsgeber=Schuldnernatürlich schon, aber nicht aus dem Pfandrecht
Abwendungsmöglichkeit: § 1223 II BGB
freihändiger Verkauf (§ 1221 BGB ) oder
Versteigerung durch GV (§ 1233 BGB )
auch, wenn PfandR (-), aber guter Glaube
des Ersteigerers daran, § 1244 BGB
nicht bzgl. Eigentum!,
diesbez. kann er bösgläubig sein
Pfandrecht an
Rechten
1273 II 1: die Vorschriften für Pfandrechte an Sachen finden grunds. Anwendung
wenn Forderung durch Hypothek gesichert, entsteht wg. Akzessorietät PfandR an Forderung und Hypothek
§ 1276 BGB - keine Aufhebung
ohne Zustimmung d. PfandGl.
Anzeige der Verpfändung
anSchuldnererforderlich: § 1280 BGB
Kenntniserlangung ohne Anzeige ist bedeutungslos
außer: Verpfändung erfolgte nicht bloß durch Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseertrag
vgl § 1205 II BGB
wenn Pfandrecht auch an Hypothek (nicht nur Forderung) dann Einzug des Rechtes aus § 1147 BGB - Duldung der ZVS
das Pfandrecht am Eigentum ensteht erst mit Bedingungseintritt
die rangsichernde Wirkung entsteht schon mit Bestellung
#
vertragliches
Pfandrecht
§ 1204 ff. BGB analog
gesetzliches
Pfandrecht
gutgläubig PfandR -
Erwerb an Sache
V kann widerum gem. § 267 II BGB Erfüllung verweigern, wenn K widerspricht
gesetzl. PfandR
entsteht aber zu-
mindest an AnwR
arg. a fortiori: wenn schon bloßer Anspruch (z.B.: § 433 I BGB )
sich an Sache fortsetzt, dann erst recht AnwartschaftsR
z.B durch Rücktritt vom KV
Arg.: Gleichstellung v. AnwR zum Eigentum in Haftung
Arg.: obiges Ergebnis unbillig, da schon vermögenswerte Position
Schutz von Dritten
bei Übertragung vor
Bedingungseintritt
(P) können K und V das
AnwR ohne Zustimmung
des PfandGl aufgeben?
BGH: ja
Arg.: Privatautonomie
Arg.: PfandGl muss eh mit Enthaftung des Zubehörs rechnen
a.A.: nein,
§ 1276 BGB analog
Arg.: BGB sieht an keiner Stelle vor, dass PfandR
erlischt, weil Gegenstand einfach aufgehoben wird
Arg.: Vertrag zulasten Dritter
Direkt- oder
Durchgangserwerb des AWR-Berechtigten bei Bedingungseintritt
h.M.: Direkterweb beim Dritten
Arg.: Schutz des D davor, belastetes Eigentum zu erwerben
Arg.: Parteiinteresse das nicht in Insolvenzmasse des Verk. fällta.A.: Durchgangserwerb
Arg.: dann könnte sich Pfandrecht am Vollrecht festsetzen und (P) oben stellte sich gar nicht
Arg.: Publizität stellt sich als Kette darErlöschen
mit Erlöschen der Forderung durch
Zahlung, § 362 BGB (Akzessorietät), § 1252 BGB
durch Rückgabe, § 1253 BGB
durch rg. Aufhebung, § 1255 BGB
vgl (P) oben
Zusammentreffen mit Eigentum in ders. Person § 1256 BGB
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