- Organstreitverfahren
Zuständigkeit des BVerfG:
Art. 93 I Nr. 1 GG, §§ 13 Nr. 5, 63 ff BVerfGG
Beteiligtenfähigkeit, § 63 BVerGG( Antragssteller und Antragsgegner; kontradiktorisches Verfahren)
Beteiligungsfähigfähig sind
alle Verfassungsorgange
a) oberste Bundesorgane
Bundespräsident, Bundestag, Bundesrat, Bundesregierung, sowie die gemeinsamen Ausschüsse
b) andere Beteiligte/Organteile, die im
GG oder GOen(z.B. GoBT) mit eigenen
Rechten ausgestattet sind
(+) soweit sie um ihren verfassungsrechtlichen Status aus Art. 38 I 2 streiten
z.B.: Rederecht im BT
bei Art. 47 GG beide Verfahren möglich, aber Organstreit vorrangig(-) wenn 'Jedermann-Rechte'
- dann Verfassungsbeschwerde
(+) wenn Streit um Recht als
Verfassungsorgan
- Fall der Prozessstandschaft
- 1. Eigene Rechte
- 2. im fremden Namen
- 3. Vss.
- Partei müsste ständig organisierte Gliederung des Organs sein
- Fraktionen
a.A.: nein, zumind.
für Parteien im BT
Arg.: sie können ja schon Rechte des BT in Prozesstandschaft geltend machen
Arg.: sie können ja schon Rechte als Fraktion geltend machen
die Parteien sind (im Ggs. zu Fraktionen) kein Teil eines Bundesorgans - § 63 GG
BVerfG muss enspr. des Art. 93 I Nr.1 verfassungskonf. weit ausgelgt werden
§ 10 I GG GoBT (5%)
BT-PräsidentGruppen
§ 10 IV GG GoBT (weniger als 5%)
Minister Art. 65 III
§ 26 GG Geschäftsordnung der Bundesregierung
Bundeskanzler Art. 62 GG, 64f.GG
Untersuchungsausschuss Art. 44 I GG (konkrete Antragsminderheit vgl. BVerfGE 67, 100)
bestimmtes Mitgliederquorumauch Gruppen, wenn es um ihre verfassungsmäßigen Statusrechte geht, vgl. § 10 IV GG 1 GoBT- PDS-Urteil
(P) wenn Verletzung von Organrechten durch Nichtorgan (StA ordnet Durchsuchung an) dann Lösung über VerfBeschw Art. 93 IV mit Art.38Beschwerde-
gegenstand
jede Maßnahme oder Unterlassen, das den Antragssteller
in seinen (Verfassungs-) Rechten verletzt (§ 64 I BVerfGG)
z.B.: Erlass / Nichterlass einer Rechtsnorm
Art. 82 I 1 GG fehlende Ausfertigung eines Gesetzes
Rechts-
erheblichkeit
z.B.: man kann sich nicht über Tuscheln im BT / Rüge des BT-Präsis beschweren
z.B. (-): bloße Gesetzentwürfe; die Beantwortung einer mündlichen Anfrage im Bundestag
Arg.: nur vorbereitend
z.B. (-): bloße Rügen
- anders bei Ordnungsruf, §§ 36, 39 GG GoBT
Beschwerde-
befugnis, § 64 BverfGG
Kläger muss geltend machen, vom Gegner in
seinen (Organ-)Grundrechten verletzt worden zu sein
- Rechte aus den GOen reichen hier nicht!
gesetzliche
Prozessstandschaft
möglich, § 64 I BVerfGG
aber nur Organteile für Organ
z.B.: Fraktion macht Rechte des BT (Art. 76 I - Initiativrecht d. BT) geltend
nicht: einzelner Abgeordneter für BT
nicht: gegen das eigene Organ
Frist:§ 64 III BVerfGG
6 Monate
Form: §§ 23, 64 II BVerGG
Rechtsschutzbedürfnis- z.B. bei ausgeschiedenen Abgeordneten
- ggf. ähnlich wie FFKL
Begründetheit- Aufbau wie GR oder VA
- h.M: Verstoß der rechtserheblichen Maßnahme gegen das GG
- arg: kontradiktorisches Verfahren ist obj. Rechtsbeanstandungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren
- arg: Wortlaut § 67 BVerfGG
- a.A: auch Verletzung von Organrechten
- arg: § 64 BVerfGG
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