- § 946 ff. V BGB erbindung, Verarbeitung, Vermischung, Einfügen
Verarbeitung
- Schema § 950 BGB :
Prüfung
neue (beweg-
liche) Sache
nach Verkehrs-
anschauung
Neue Funktion
neuer Name
neue Verarbeitungstufe
Bearbeitung reicht § 950 I BGB 2
z.B.: Bedrucken
z.B.: keine Reperatur
Wertvergleich
der Wert der Verarbeitung darf nicht
erheblich geringer sein als Materialwert
< 60% Arbeitskosten
ges. Vermutung, '.. wenn nicht ..'
Herstellung
nach Verkehrsanschauung
Hersteller ist, wer im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung den Vorgang leitet
Abbedingbarkeit d. § 950 BGB
sog. Verarbeitungsklausel
ja
Arg.: § 950 BGB regelt Interessenkonflikt, den sie auch selber regeln können (Privatautonomie)
Vereinbarung, dass der Lieferant Hersteller ist
Arg.: der Lieferant könnte sich auch dem Konzern anschließen
nein
Arg.: Typenzwang des Sachenrechts
Arg.: Rechtssicherheit, Verkehrserwartung, Publizität
dann aber (P): Festsetzung von Pfandrechten
also 3mal das gleiche Ergebnis, nur dass sich nach der 3ten Ansicht Sicherungsrechte feststetzen können
Folge (P) § 950 II BGB - Erlöschen der
an der Sache bestehenden Rechte
zulasten des Anwartschaftstinh.
z.B.: E hat schon an K unter Eigentumsvorbehalt veräußert und bringt die Sache dann zu WU
? nach § 950 II BGB wäre hier wieder E unbed. Eigentümer geworden, was nicht sein kann
a.A.: antizipierte Rückübereignung nach § 929 S.2 BGB , 158 I
e.A.: § 950 II BGB konkludent abbedungen
con.: nicht ges. vorgesehene dingl Surrogation
bei Verarbeiterklausel stünde der Vorbehaltskäufer nach der Verarbeitung schlechter als zuvor,
weil dann zugungsten des E (Verarbeiter kraft Vereinbarung) unbelastetes Eigentum entstünde
Grundlagen
zu § 946 ff. V BGB erbindung, Verarbeitung, Vermischung, Einfügen4 Unterschiede
des ges. zum rg. Erwerb
Guter Glaube egal
Abhandenkommen egal
Geschäftsfähigkeit egal
Rechtsfolge
Rechtsgrundverweisung
h.M.: gilt hier gerade nicht
Arg.: der gutgläubig Besitzer soll nur vor SE Ansprüchen geschützt
werden, nicht aber soll er den Wert in jedem Fall behalten dürfen
Bsp.
Variante I: U kauft Baumaterial bei E unter Eigentumsvorbehalt und baut es bei D ein, nachdem er es ihm übereignet hat. Variante II: U baut sofort ein
Variante III: wie I, nur dass D bösgläubig ist, Variante IV: wie II, nur dass D bösgläubig ist
Variante III entspricht Jungbullenfall, nur dass dort
nicht § 932 II BGB (-) ist, sondern § 935 BGB greift (D = Dieb)
rechtsgesch. Erwerb + 935
Kann E Zahlung
von D verlangen?
vom Ergebnis
her betrachtet
a.A.: Verweis nur auf NLK
Arg.: Klausurtaktik, Probleme schaffen!
Arg.: keine Differenzierung im Wortlaut
Arg.: sonst würde Zufall (erst Übereignung / Einbau) über Privilegierung des E entscheiden;
durch § 951 BGB würde E sonst ohne Grund privilegiert (Direktkondition)
Fall I und II: Abwicklung um's Eck E?U?D da aus Sicht des D Leistung des U
Einfügen nach
iVm § 94 II BGB
Eingefügt (iSd § 94 II BGB ) in ein Bauwerk sind Sachen,
wenn sie nach der Verkehrsanschauung das Ge-
bäude ohne sie nicht fertig gestellt ist
auf feste Verbindung kommt es hier hier also gerade nicht an
Verbindung