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- Übernahmen
- Grundlagen zu Übernahmen
- DefinitionÜbernahme gegen den Willen des Mangements
- RGL
- England: London City Code of Takeovers
- soft law
- wechselseitiger Druck der Akteure
- früher: deutscher Übernhamecodex
- gescheitert
- keine wechselseitige Kontrolle
- heute WpÜG
- DefinitionAnalyse
- Können gut sein, wenn schlechtes Management, dass dann ausgetauscht wird
- neuer Mehrheitsaktionär tritt auf, der Unterbewertung erkannt hat und daher Mehrheit d. Aktien kauft (asset deal)
- auch schon vorher: Disziplinierungsfunktion hoher Börsenkurs ist die beste Verteidigung
- Zielgesellschaft
- (P) positionaler Interessenkonflikt
- Anders als bei asset deal ist beim share deal kein Hauptversammlungsbeschluss (§ 119 BGB ) notwendig
- wenn Übernahme klappt, dann werden Vorstand + Aufsichtsrat höchstwahrscheinlich entlassen
- der Kapitalmarkt wird durch folgende Maßnahmen teilweise um seine CG - Diziplinierungktion gebracht
- Erwerb von Anteilen an 3ten Unternehmen
- Reduzierung von Kapital
- Kartellrectlichte Grenzen
- Vinkulierte Namensaktien
- Veräußerung v. crown jewels
- Pac Man: Erwerb von 25% der Bietergesellschaft
- Gestaffelte Amtszeiten für Aufsichtsrat
- Greenmailing des eigenen Aktionäre
- Ausgabe neuer Aktien
- Neutralitätspflicht
- § 33 BGB WpÜG: Verbot von Vereitelung
- § 27 BGB WpÜG: Stellungnahme des Aufsichtsrates
- Ausnahmen
- ordentliche Geschäftsführung
- Suche nach White Knight
- Aufischtsrat stimmt zu
- ist ebenfalls in Entspeilsituation, aber mehr diversifiziert
- aber auch: negative Zusammenarbeit (golden parachutes)
- Vorschläge
- Unabhängige Fairness Opinion
- Durchbruchsregel für oben genannte Maßnahmen iSd 'High Level Group'
- auch in Rezprozitätssituationen (Art. 11 III der Richtline)
- Hauptversammlung sollte über Verteidigungsmaßnahmen entscheiden
- residual risk bearers
- auch in Reziprozitätssituationen (Art. 11 III der Richtline)
- Bietergesellschaft
- (P) Empire Building
- opportunistisches Streben nach Macht
- §111 IV S.2 AktG Zustimmungesetzliche Schuldverhältnisseorbehalt
- Fundamentaltransaktion
- (P) Minderheitenschutz
- → Pflichtangebot (§ 35 BGB WpüG)
- (P) Informationsasymmetrie
- Unsicherheit der bzgl. Absichten des Bietermanagements auf beiden Seiten
- Publizitätspflicht
- §§ 10, 35 BGB WpÜG
- lex specialis zu WpHG
- Früher o. später Zeitpunkt?
- früher Zeiptunkt: Vorstandsentscheidung
- Arg.: mehr Bieterwettbewerb
- Con.: faktische Bindung des Aufsichtsrats, wegen Kursstürzen, Marktverzerrungen bei Ablehnung
- später Zeiptunkt: Aufsichtsratszustimmung
- Arg.: Kontrolle durch Aufsichtsrat
- Con.: späte Marktinformation, Gefahr v. Insidergeschäften
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