- Revision
- Schema § 333 StPO :
Zulässigkeit
Statthaftigkeit
§ 333 StPO erstinstanzliche Urteile des LG / OLG
§ 335 StPO : bei AG Urteilen:
Sprungrevision
Übergang trotz zunächst ausdrücklicher Berufung möglich,
wenn Übergang innerhalb der Revisionsbegründungsfrist erklärt
auch zunächst unbenannt möglich, aber Berufung nach § 335 III StPO vorrangig
soweit keine nachträgliche Festlegung erfolgt. Im Zweifel Auslegung zugunsten Berufung
Arg.: Berufung umfassender
statt nach § 313 I StPO annahmebedürftiger Berufung
insb. (+) unter 15 TS
'zulässig' als statthaft zu verstehen
Einlegungs-
berechtigung
StA
§ 301 StPO : pro/con Angeklagten
§ 297 V StPO erteidiger i.e.N.!
anwaltl. VM muss erteilt sein, aber nicht nachgewiesen werden
trotz 146 bis Zurückweisung 146a I
§ 302 StPO: Rücknahme von Rechtsmitteln nur mit besonderer Vollmacht§ 67 III JGG Erziehungsberechtigte
§ 401 StPO Nebenkläger; § 390 StPO Privatkläger
Beschwer
indiv. unm. Beeintr.
eig. R/ schutw. Int.
auch Sicherungs-MN/Nebenfolgen oder durch Prozessurteil,
wenn Freispruchreife oder unbehebbares statt behebbarem Hindernis
Nebenkläger in seiner Stellung, §§ 395, 400 I StPO
339 alg
durch Verurteilung
StA als 'objektive Behörde' immer beschwert
form- und fristgerechte
Einlegung
§ 341 I StPO : schriftlich oder
persönlich zu Protokoll
300: 'Revision'/ Falschbez./ Unterschrift egal
- Neuer Knoten
auch § 32a StPO elektronische Signatur (§41a aufgehoben)
Zwar Rechtspfleger § 24 RPflG, aber Sitzungsprotokoll ok wegen § 8 I RPflG, 271 StPO
§ 299 II StPO bei Inhaftierten
§ 341 I StPO : eine Woche ab
Verkündung
§§ 43 ff. StPO , Zweifel der Fristwahrung zugunsten
Zweifel der Einlegung
außer II = ZU:
§§ 36 I StPO , 37 II
RG-VM oder wenn VM d Wahlvert nach 145a I zu Akten
234 i.V.m. 231 II, 231b I
Eingangsstempel: auch (richtiger) Gerichtsbriefkasten
Frist unabhängig von Rechtsmittelbelehrung
bei Fehlen aber Grund für § 44 S.2 StPO
beim iudex a quo
§ 299 I StPO bei Inhaftierten
Begründung
Form § 345 II StPO
hier Unterschrift notwendig
Zustellung nach Verf (36 I 1) wirksam, §§ 37 i.V.m. 174 I, 189 ZPO; 145a, 273 IV
§§ 43 ff. StPO , Zweifel der Fristwahrung zugunsten
Zweifel der Einlegung
§ 344 II: Gründe
konkrete Benennung erforderlich!
keine Rücknahme /
Rechtsmittelverzicht
aber Rücknahme mgl. außer Umgehung I 2
WE 44 ff., da versäumte
Frist unverschuldet
(+)
Angeklagter schutzwürdiger als bei formellem Verzicht
bed.feindlich, unwiderruflich, unanfechtbar, aber Beschränkung wie §§ 318, 344 StPO mgl.
Form der RMittelerklärung
durch Anwalt nur mit für RM gesondert erteilter VM (für RN § 302 II StPO )
Verzicht nach 274 I, 273 Ia 3, III 3, sonst Freibeweis
Zuerst: Zuständigkeit- BGH nach LG Urteil in 1. Instanz oder OLG §§121, 135 GVG
Begründetheit der Revision, § 337 I StPO- (+) wenn das Gericht bei der Urteilsfindung einen Gesetzesverstoß begangen hat und das Urteil darauf beruht
- Fehlende Prozessvoraussetzungen bzw. Prozesshindernisse
- Strafantrag, wirksame Anklageerhebung, wirksamer Eröffnungsbeschluss
- Verfolgungesetzliche Schuldverhältnisseerjährungvon Amts wegen zu prüfenRevisibler Verfahrensverstoß
- z.B. § 261 StPO bei Verwertung eines unverwertbaren Beweismittels im Urteilbei zulässiger Revisionsrüge(§344 II 2) zu prüfen
- absolute Revisionsgrüne, §338
- ohne weitere Prüfung Revision erfolgreich
- relative Revisionsgründe, §337 I