VerbundenerVertrag neu Schema
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  • VerbundenerVertrag neu

    • §§ 358 ff. BGB

      Verbundener Vertrag

      • Klausurrelevanz

      • Schema § 358 BGB :

        Verbundener

        Vertrag, § 358 III BGB

        1. Vertrag 1: KV oder DV zw.

          Unternehmer und Verbraucher

        2. Vertrag 2: Verbraucherdarlehensvertrag, § 491 BGB oder Darlehensvertrag, § 488 BGB

        3. 2. dient ganz oder teilweise

          der Finanzierung von 1.

          • kein  verbundenes  Geschäft beim sog. Eintrittsmodell bei Finanzierungsleasingesetzliche Schuldverhältnisseerträgen
        4. wirtschaftliche

          Einheit, Abs. 3 S.2

            • Alt.2: V hat auf Vertrag zw. B(ank) und K in irgendeiner Form mitgewirkt(Vertretung, Anweisung zu Bank zu gehen, Vorabsprache mit Bank)
            • Alt.1: V hat selbst finanziert
          • Ausnahme III S.3: bei Immobilien
            • hier grds. kein verbundenes Geschäft
            • arg: es geht um viel Geld für die Bank
            • arg: sonst würden Darlehen deutlich teurer werden
      • #

        • § 358, Widerruf des KV führt zur Un-

          wirksamkeit des Darlehensvertrags

          • Unterschied: Widerruf

            vs. Rücktritt ? § 359 BGB

          • Grundgedanke: Widerruf des einen Vertrags(§ 355 BGB ) führt zu Aufhebung des anderen Vertrages( § 358 I BGB oder § 358 II BGB je nachdem ob Sachvertrag oder Darlehensvertrag widerrufen wird)
          • Rechtsfolgen

              • dort dann inzidente Prüfung von § 359 BGB
              • (P) Ist §320 iVm §359 dauernde Einrede iSd §813?
            • bzgl: § 359 BGB : a.A: § 358 IV BGB analog
              • con: kein Verweis auf §358 IV
                • daher dann Rückabwicklung über Bereicherungsrecht
              • arg: Regelung in §359 fehlt, daher evtl. nicht abschließend und analogiefähig
            • bzgl. § 358 BGB : Rückabwicklung erfolgt nach den gleichen Regeln wie beim Widerruf(§§ 358 IV BGB 1, 355 III, 357)
              • Besonderheiten
                • Hat Bank Kreditsumme schon an Verkäufer ausgezahlt(Regelfall), muss Bank anstelle des Verkäufers die Raten als Rückgewährschuldner an den Verbraucher zurückzahlen(Insolvenzrisiko des Verkäufers bei der Bank), § 358 IV 5 BGB
                • Widerruft Verbraucher den Kaufvertrag, ist er nicht zur Zahlung von Zinsen und Kosten bei Rückabwicklung des verbundenen Darlehens verpflichtet, § 358 IV 4 BGB
        • Einwendungsdurchgriff(ist aber eine Einrede)

          Einrede aus KV/DienstV mit V kann gegenüber Bank/Darlehensgeber geltend gemacht werden(§ 359 BGB )

          1. verbundener

            Vertrag, s.o.

          2. Ausnahmen

            1. § 359 S.2 BGB - Vereinbarung zwischen V und K nach (DV) Vertragsschluss

              • Arg.: Vertrag zulasten Dritter(Bank)

            2. § 359 I S.3 BGB - Wenn Verbraucher Nacherfüllungsanspruch hat, soll noch am KV festgehalten werden und es besteht noch kein Rückabwicklungsschuldverhältnis 

              • solange § 320 BGB (Nacherfüllungsanspruch) besteht, kein Schutz gegenüber Bank
              • Finanzierungsrisiko beim Verbraucher
              • Verweigerung bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung stehen aber Fehlschlag gleich, dann kann Verbraucher also zurücktreten
              • arg: Wenn Käufer gegen Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, kann er sich gegen Bank wehren(Telos)
            3. § 359 II BGB - unter 200 Euro finanziertes Entgelt

          3. Unabdingbarkeit, § 361 II BGB
            • Abweichende Vereinbarung/Trennen von Einwendung Käufer gegen Bank/Verkäufer ist unwirksam
    • Sonderfall:

      Schrottimmobilien

      1. keine Widerrufbarkeit des Immobilien KV

        • gunds. ja, weil Haustür

        • aber: Wegfall, wegen Notar, § 312b BGB

      2. kein verbundener Vertrag (§ 358 III S.3 BGB )

        • Ausnahme gem. EuGH ok

      3. EuGH: Verbraucher muss vor negativen

        Folgen des Widerrufs geschützt werden

    • Zusammenhängende Verträge, § 360 BGB

      • Wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt(siehe rechts zu §358 BGB)

      • Widerruf des einen Vertrages führt zur Unwirksamkeit des zusammenhängenden Vertrages, § 360 I BGB

      • Legaldefinition in § 360 II BGB

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