- VerbundenerVertrag neu
Verbundener Vertrag
Klausurrelevanz
Besonderheit: Durchbrechung d.
Relativität v. Schuldverhältnissen
Vertrag 1: KV oder DV zw.
Unternehmer und Verbraucher
- §§ 13, 14 BGB
- NEU: auch unentgeltlich, §§ 358 II, 359 und §§ 514/515 BGB
2. dient ganz oder teilweise
der Finanzierung von 1.
- kein verbundenes Geschäft beim sog. Eintrittsmodell bei Finanzierungsleasingesetzliche Schuldverhältnisseerträgen
wirtschaftliche
Einheit, Abs. 3 S.2
- Alt.2: V hat auf Vertrag zw. B(ank) und K in irgendeiner Form mitgewirkt(Vertretung, Anweisung zu Bank zu gehen, Vorabsprache mit Bank)Alt.1: V hat selbst finanziertAusnahme III S.3: bei Immobilien
- hier grds. kein verbundenes Geschäft
- arg: es geht um viel Geld für die Bank
- arg: sonst würden Darlehen deutlich teurer werden
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§ 358, Widerruf des KV führt zur Un-
wirksamkeit des Darlehensvertrags
Unterschied: Widerruf
vs. Rücktritt ? § 359 BGB
Grundgedanke: Widerruf des einen Vertrags(§ 355 BGB ) führt zu Aufhebung des anderen Vertrages( § 358 I BGB oder § 358 II BGB je nachdem ob Sachvertrag oder Darlehensvertrag widerrufen wird)Rechtsfolgen
- dort dann inzidente Prüfung von § 359 BGB
- (P) Ist §320 iVm §359 dauernde Einrede iSd §813?
bzgl: § 359 BGB : a.A: § 358 IV BGB analog- con: kein Verweis auf §358 IV
- daher dann Rückabwicklung über Bereicherungsrecht
- arg: Regelung in §359 fehlt, daher evtl. nicht abschließend und analogiefähig
bzgl. § 358 BGB : Rückabwicklung erfolgt nach den gleichen Regeln wie beim Widerruf(§§ 358 IV BGB 1, 355 III, 357)- Besonderheiten
- Hat Bank Kreditsumme schon an Verkäufer ausgezahlt(Regelfall), muss Bank anstelle des Verkäufers die Raten als Rückgewährschuldner an den Verbraucher zurückzahlen(Insolvenzrisiko des Verkäufers bei der Bank), § 358 IV 5 BGB
- Widerruft Verbraucher den Kaufvertrag, ist er nicht zur Zahlung von Zinsen und Kosten bei Rückabwicklung des verbundenen Darlehens verpflichtet, § 358 IV 4 BGB
Einwendungsdurchgriff(ist aber eine Einrede)
Einrede aus KV/DienstV mit V kann gegenüber Bank/Darlehensgeber geltend gemacht werden(§ 359 BGB )
verbundener
Vertrag, s.o.
Klassiker z.B.: K tritt vom KV zurück
- (-) wenn Nacherfüllung unmöglich ist oder Verjährung, § 218 BGB
- 438 IV 2 Mängeleinrede auch(-), da nur defensiv Schutz vor Zahlungsansprüchen des Verkäufers, nicht offensiv
(P) schwebendes Rücktrittsrecht(§320 BGB)- Subsidiarität(§ 359 I BGB 3)Verbraucher muss sich auf Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerweigerungsrecht gegen die Bank berufen
Ausnahmen
§ 359 S.2 BGB - Vereinbarung zwischen V und K nach (DV) Vertragsschluss
Arg.: Vertrag zulasten Dritter(Bank)
§ 359 I S.3 BGB - Wenn Verbraucher Nacherfüllungsanspruch hat, soll noch am KV festgehalten werden und es besteht noch kein Rückabwicklungsschuldverhältnis
- solange § 320 BGB (Nacherfüllungsanspruch) besteht, kein Schutz gegenüber BankFinanzierungsrisiko beim VerbraucherVerweigerung bzw. Unzumutbarkeit der Nacherfüllung stehen aber Fehlschlag gleich, dann kann Verbraucher also zurücktretenarg: Wenn Käufer gegen Verkäufer keine Frist zur Nacherfüllung setzen muss, kann er sich gegen Bank wehren(Telos)
§ 359 II BGB - unter 200 Euro finanziertes Entgelt
Unabdingbarkeit, § 361 II BGB- Abweichende Vereinbarung/Trennen von Einwendung Käufer gegen Bank/Verkäufer ist unwirksam
Sonderfall:
Schrottimmobilien
keine Widerrufbarkeit des Immobilien KV
gunds. ja, weil Haustür
aber: Wegfall, wegen Notar, § 312b BGB
kein verbundener Vertrag (§ 358 III S.3 BGB )
Ausnahme gem. EuGH ok
EuGH: Verbraucher muss vor negativen
Folgen des Widerrufs geschützt werden
Zusammenhängende Verträge, § 360 BGB- Wenn kein verbundenes Geschäft vorliegt(siehe rechts zu §358 BGB)
- Widerruf des einen Vertrages führt zur Unwirksamkeit des zusammenhängenden Vertrages, § 360 I BGB
- Legaldefinition in § 360 II BGB
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