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- Prozessaufrechnung
- Natur: Doppeltatbestand
- prozessual: Behauptung der materiellen Erklärung
- können, wenn im Prozess erklärt, zusammenfallen (Prozessaufrechnung)
- doppelfunktionale Prozesshandlung
- Arg: Prozessaufrechnung ist lediglich Erwirkungshandlung
- (P) Eventualaufrechnung = Hilfsaufrechnung, § 388 S.2 BGB
- ganz h.M.: anerkannt
- Arg.: Normzweck, keine Rechtsunsicherheit im gleichen Prozess
- innerprozessuale Bindung
- aber unmöglich, wenn Klageforderung nur rechtl. streitig
- also bei unstreitigem SV
- BeispielKl. klagt auf Erfüllung aus privatschr. Grundst.KV. Beklagter beruft sich nur auf § 311b ZPO
- Arg.: es fehlt Bedingung iSv künftigem, ungewissen Ereigenis, da Rechtslage = objektiv schon fest gilt
- → dann liegt eine Primäraufrechnung vor
- unbedingt
- keine einheitliche Wirksamkeit
- Zuständigkeit des Gerichts unerheblich
- (P) Durchbrechung des § 17 II GVG bei zivilR vs. öR Ansprüche
- bei Amtshaftungsansprüchen (Art. 34) nicht relevant, da eh nicht von § 17 II ZPO erfasst (S.2)
- Arg.: Sonderzuweisung aus Art. 34 kann nicht einfachgesetzlich durchbrochen werden
- e.A.: nein, kann mitentschieden werden
- Arg.: Umfassende Prüfung gem. § 17 II ZPO
- h.M.: Durchbrechung des § 17 ZPO , neues Verfahren notwendig
- Arg.: Aufrechnung ist kein rechtlicher Gesichtspunkt, sondern eigener Anspruch
- in der ZPO nicht explizit geregelt aber in §§ 145 III und 322 II ZPO erwähnt
- Abzugrenzen von dem Fall, dass eine Partei außerhalb des Prozess Aufrechnung erklärt und sich im Prozess nur darauf beruft
- die präkludierte Aufrechnung ist auch materiell wirkungslos
- Von der Geltendmachung der Aufrechung kann im Prozess jederzeit abstand genommen werden
- Vorbehaltsurteil um Verschleppung zu vermeiden §§ 145 III ZPO , 146, 302
- Wenn Klagerforderung entscheidungsreif ist, KANN (Ermessen des Richters) zunächst nur über diese entschieden werden
- Vorbehaltsurteil faktisch: Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- bei synallagmatischen Ansprüchen wäre es ermessensfehlerhaft, wenn der Richter der einen Partei schon Titel geben würde
- Beispielz.B. SE-Anspruch des Bestellers vs. Werklohn
- → § 302 ZPO gilt nur für Gegenforderungen, die nicht im Synallagma stehen und daher am Äquivalenzverhältnis nicht teilhaben
- Beispielz.B:. wenn ohnehin schon gesetzl. Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- (P) Rechtshängigkeit der Aufrechnungsforderung
- kann Forderung die schon als Aufrechnung geltendgemacht wird in 2tem Proz. seperat eingeklagt werden?
- Arg.: § 204 I Nr.5 BGB wäre überflüssig, wenn schon von § 204 I Nr.1 erfasst
- Arg.: § 322 II ZPO ist Ausnahmevorschrift
- a.A.: für Gegenforderung erwächst Rechtskraft (§ 322 II ZPO ), daher auch Rechtshängigkeit (+)
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