
- Prozessaufrechnung
Natur:
Doppeltatbestand
prozessual: Behauptung der materiellen Erklärung
können, wenn im Prozess erklärt,
zusammenfallen (Prozessaufrechnung)
doppelfunktionale Prozesshandlung
Arg: Prozessaufrechnung ist lediglich Erwirkungshandlung
(P) Eventualaufrechnung
= Hilfsaufrechnung, § 388 S.2 BGB
ganz h.M.:
anerkannt
Arg.: Normzweck, keine Rechtsunsicherheit im gleichen Prozess
innerprozessuale Bindung
aber unmöglich, wenn Klage-
forderung nur rechtl. streitig
also bei unstreitigem SV
z.B.: Kl. klagt auf Erfüllung aus privatschr. Grundst.KV. Beklagter beruft sich nur auf § 311b ZPO
Arg.: es fehlt Bedingung iSv künftigem, ungewissen
Ereignis, da Rechtslage = objektiv schon fest gilt
? dann liegt eine Primäraufrechnung vor
unbedingt
keine einheitliche
Wirksamkeit
Lösung
e.A.: Unwirksamkeit des mat. Teils weil
Erklärung einheitl. RG iSd § 139 BGB ist
h.M.: Aufrechnungserklärung (§ 389 BGB)
steht konkl. unter aufsch. Bedingung
ihrer proz. Wirksamkeit
Bedingungen sind auch zulässig (s.o.)
Zuständigkeit des
Gerichts unerheblich
bei Amtshaftungsansprüchen (Art. 34) nicht
relevant, da eh nicht von § 17 II ZPO erfasst (S.2)
Arg.: Sonderzuweisung aus Art. 34 kann nicht
einfachgesetzlich durchbrochen werden
e.A.: nein, kann mitentschieden werden
Arg.: Umfassende Prüfung gem. § 17 II ZPO
h.M.: Durchbrechung des § 17 ZPO ,
neues Verfahren notwendig
Arg.: Aufrechnung ist kein rechtlicher
Gesichtspunkt, sondern eigener Anspruch
in der ZPO nicht explizit geregelt aber in §§ 145 III und 322 II ZPO erwähnt
Abzugrenzen von dem Fall, dass eine Partei außerhalb des Prozess Aufrechnung
erklärt und sich im Prozess nur darauf beruft
die präkludierte Aufrechnung ist auch materiell wirkungslos
Von der Geltendmachung der Aufrechung kann im Prozess jederzeit abstand genommen werden
Wenn Klagerforderung entscheidungsreif ist, KANN (Ermessen des Richters) zunächst nur über diese entschieden werden
Vorbehaltsurteil faktisch:
Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
bei synallagmatischen Ansprüchen wäre es ermessensfehlerhaft,
wenn der Richter der einen Partei schon Titel geben würde
z.B. SE-Anspruch des
Bestellers vs. Werklohn
? § 302 ZPO gilt nur für Gegenforderungen, die nicht im Synallagma
stehen und daher am Äquivalenzverhältnis nicht teilhaben
z.B:. wenn ohnehin schon
gesetzl. Aufrechnungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
(P) Rechtshängigkeit der
Aufrechnungsforderung
kann Forderung die schon als Aufrechnung geltend-
gemacht wird in 2tem Proz. seperat eingeklagt werden?
Arg.: § 204 I Nr.5 BGB wäre überflüssig, wenn schon von § 204 I Nr.1 erfasst
Arg.: § 322 II ZPO ist Ausnahmevorschrift
a.A.: für Gegenforderung erwächst Rechtskraft
(§ 322 II ZPO ), daher auch Rechtshängigkeit (+)
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