- Gegenstandsbezogene Voraussetzungen, § 261 III Ziff. 1 ZPO
wirksame und ordnungs-
gemäße Klageerhebung
§ 253 II ZPO Nr. 1 hinreichende Bestimmheit von Parteien und Gericht
z.B.: Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts
z.B.: Antrag auf Lieferung 'handelsüblicher Menge'
Sonderfall Stufenklage nach § 254 ZPO
(P) Computerfax (§ 130 ZPO Nr.6)
BGH: zulässig
(P) Fax mit eingescannter Unterschrift
BGH: nicht zulässig
Arg.: hier sei anders als oben nicht gewährleistet, dass RA die Verantwortung übernimmt
keine anderweitige Rechts-
hängigkeit, §§ 253, 261 III ZPO Nr. 1
entgegenstehende materielle Rechtskraft
nicht der überschießende Teil wenn Gegenforderung > Klageforderung
Unwirksamkeit analog § 139 BGB wenn proz. Fehler
Urteile
Prozess-
urteil
praktisch keine
mat. Rechtskraft
nur auf bzgl. der Zulässigkeitsvrss.,
über die entschieden worden ist
Sach-
urteil
keine Abweisung als
jedenfalls unzulässig
Nichturteile entfalten generell keine Rechtskraft
z.B.: Vergleich
BGH neu: auch hier kein § 322 I ZPO bzgl. nicht
entschiedenem Teil, auch wenn kein ausdrückl. Vorbehalt
auch (P) mit VerjährungMaterielle Rechtskraft, § 322 ZPO- Objektive Grenze: Grds. erwächst nur Tenor in Rechtskraft
- Ausnahmen: § 322 II, 256 II ZPO
- auch bei Rechtsfehlern!
- Vertragsklage wegen arglistiger Täuschung abgewiesen, stellt nur Nichtbestehen des Anspruchs infolge Täuschung fest; nicht aber die Täuschung selbst
- Klagestattgebendes Urteil stellt nur Bestehen des Anspruchs fest, nicht das Fehlen der Täuschung
- sogar bei Feststellungklage mit dem Ziel, das Nichtbestehen des Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses infolge einer arglistigen Täuschung
- Rechtskraft umfasst nur Bestehen/Nichtbestehen des Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnisses, nicht aber den Auflösungsgrund
- bzgl. Auflösungsgrund also widersprüchl. Feststellungen möglich!
- Subjektive Grenze: Urteile wirken nach § 325 I ZPO grds. nur 'inter partes'
- Ausnahmen: §§ 325-327 ZPO, 265 ZPO, 68 ZPO)
- Zeitliche Grenze: Maßgebend ist der Schluss der letzten Tatsachenverhandlung; spätere Änderungen der Tatsachenlage werden nicht mehr von der Rechtskraft erfasst
In Klausur: Immer im sog. Folgeprozess- Zulässigkeit: Rechtsschutzbedürfnis (-) wegen entgegenstehender materieller Rechtskraft, § 322 I ZPO?
- Begründetheit: Bindungwirkung des Ersturteils?
allgemeines RSB
(+), wenn kein einfacherer, schnellerer und billigerer Weg, Interesse zu erreichen
§ 253 II ZPO Nr. 1 hinreichende Bestimmheit von Parteien und Gericht
z.B.: Schmerzensgeld nach Ermessen des Gerichts
z.B.: Antrag auf Lieferung 'handelsüblicher Menge'
Sonderfall Stufenklage nach § 254 ZPO
(P) Computerfax (§ 130 ZPO Nr.6)
BGH: zulässig
(P) Fax mit eingescannter Unterschrift
BGH: nicht zulässig
Arg.: hier sei anders als oben nicht gewährleistet, dass RA die Verantwortung übernimmt
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