7101
- Erzeugnisse, § 953 BGB
§ 911 BGB vorrangig
für Früchte auf Nachbargrundstück
Fruchterwerb des
Eigentümers, § 953 BGB
+ § 954 BGB , wenn
dingl. Nutzungsrecht
Grunddienstbarkeit
Nießbrauch
- Berechtigter Besitzer(Pacht z.B.) = Eigentümer Erzeugnis
+ § 955 BGB gutgläubig Erwerb
des Eigenbesitzers(nichtberechtigt)
guter Glaube an Eigentum an Muttersache
oder an diesbzgl. dingl. Nutzungsrecht
also z.B. auch Erwerb des Kalbes, wenn vermeintlich eigene Mutterkuh gestohlen
§ 953 BGB als Grundsatz: Eigentümer der Sache = Eigentümer der ErzeugnisseFruchterwerb des
Pächters, § 956 BGB
Rechtsnatur
Verfügungstheorie/Übertragungstheorie
Sonderfall des § 929 I S.2 BGB
Übereignung künftiger Sachen
arg: Rechtsgeschäft mit Angebot(Gestattung) und Annahme(Besitzergreifung nach Trennung) ist interessengerecht, da dann Gestattung modifizierbar ist- z.B. 130, 158 etc.
Aneignungstheorie
falls 953-955(-) ggf. Gestattung durch § 956 BGB§ 957 BGB Gestattung durch NichteigentümerSchachtelprinzip
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