7104
- Rechtspositionen des Erwerbers vor der Eintragung
- Bindung an die Einigung, § 873 BGB
- Einigung gem. § 873 I BGB bis Eintragung grundsätzlich frei widerruflich
- Ausnahmen (alternativ): § 873 II BGB
- Erklärungen wurden notariell beurkundet
- Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wurde vor Rechtspfleger des Grunbuchamtes geschlossen
- Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wird beim Grundbuchamt eingereicht
- Verzicht auf Möglichkeit des Widerrufs
- Unschädlichkeit von Verfügungsbeschränkungen, § 878 BGB
- § 878 BGB : Schutz des Erwerbers vor Verfügungsbeschränkungen des Veräußeres zwischen Einigung und Eintragung
- Schema § 878: Voraussetzungen
- Grundgedanke: Erwerber hat alles getan, um die Rechtsänderung herbei zu führen
- Dingliche Einigung muss gem. § 873 II BGB bindend geworden sein
- Antrag auf Eintragung muss beim Grundbuchamt gestellt sein, bevor die Verfügungsbeschränkung eintritt
- Vollständigkeit des Eintragungsantrags
- Verfügungsbeschränkung hindert Rechtänderung nicht
- Auflassungsanwartschaft
- Schutzvorschriften zu Gunsten des Erwerbers
- § 130 II BGB : Tod beeinträchtigt Wirksamkeit der WE nicht
- §§ 17, 45 GBO: Eintragung nach dem Prioritätsgrundsatz
- Bei Verstoß nur Amtshaftungsanspruch gegen das Grundbuchamt!
- Anwartschaft und Anwartschaftsrecht
- Einfache Anwartschaft
- Übertragung der Anwartschaft
- Schutz des Auflassungsanwartschaftsrechts
- § 1004 BGB analog
- § 823 I BGB nur bei Vorsatz wegen § 892 BGB
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