Rechtspositionen des Erwerbers vor der Eintragung Schema
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  • Rechtspositionen des Erwerbers vor der Eintragung

    • Bindung an die Einigung, § 873 BGB

      • Einigung gem. § 873 I BGB bis Eintragung grundsätzlich frei widerruflich

      • Ausnahmen (alternativ): § 873 II BGB

        • Erklärungen wurden notariell beurkundet

        • Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wurde vor Rechtspfleger des Grunbuchamtes geschlossen

        • Dinglicher Einigungesetzliche Schuldverhältnisseertrag wird beim Grundbuchamt eingereicht

        • Berechtiger händigt Erwerber Eintragungsbewilligung ( § 19 GBO, § 29 GBO)

        • Verzicht auf Möglichkeit des Widerrufs

    • Unschädlichkeit von Verfügungsbeschränkungen, § 878 BGB

      • § 878 BGB : Schutz des Erwerbers vor Verfügungsbeschränkungen des Veräußeres zwischen Einigung und Eintragung

      • Anwendbarkeit wegen Verweis auf § 875 BGB auch auf einseitige Verfügungserklärungen, also auch auf die Vormerkung im Rahmen des § 885 BGB

      • Schema § 878: Voraussetzungen

        • Grundgedanke: Erwerber hat alles getan, um die Rechtsänderung herbei zu führen

        • Dingliche Einigung muss gem. § 873 II BGB bindend geworden sein

        • Antrag auf Eintragung muss beim Grundbuchamt gestellt sein, bevor die Verfügungsbeschränkung eintritt

        • Vollständigkeit des Eintragungsantrags

      • Verfügungsbeschränkung hindert Rechtänderung nicht

    • Auflassungsanwartschaft

      • Schutzvorschriften zu Gunsten des Erwerbers

        • § 130 II BGB : Tod beeinträchtigt Wirksamkeit der WE nicht

        • §§ 17, 45 GBO: Eintragung nach dem Prioritätsgrundsatz

          • Bei Verstoß nur Amtshaftungsanspruch gegen das Grundbuchamt!
      • Anwartschaft und Anwartschaftsrecht

        • Schema: Voraussetzungen

          • Kennzeichnend für das Anwartschaftsrecht ist, dass der Veräußerer den Erwerb nicht mehr einseitig hindern kann
          • Bestehen einer Vormerkung, § 855 BGB , oder
          • Erwerber hat Eintragungsantrag nach § 13 GBO beim GBA selbst gestellt
          • Veräußerer kann Erwerb nicht mehr hindern
      • Einfache Anwartschaft

        • VSS: Veräußerer hat Eintragungsantrag gem. § 13 GBO beim GBA gestellt

        • Veräußerer kann die Einigung bis zur Eintragung frei widerrufen

          • Ggfs. SEA des Erwerbers gem. § 285 BGB , wenn Veräußerer zwischenzeitlich an anderen verkauft
      • Übertragung der Anwartschaft

        • Gem. § 925 BGB unproblematisch möglich

        • Schuldrechtliche Verpflichtung zur Übertragung muss der Formvorschrift des § 311 BGB b I 1 entsprechen

      • Schutz des Auflassungsanwartschaftsrechts

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