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- Gutgläubiger Eigentumserwerb § 892 BGB
- Anwendungsbereich des § 892 I BGB
- Schutz des guten Glaubens hinsichtlich:
- eintragungsfähiger Rechtspositionen
- des Bestehens eingetragener Rechtspositionen
- des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter Rechtspositionen
- gutgläubiger lastenfreier Erwerb
- des Nichtbestehens relativer Verfügungsbeschränkungen
- Ausnahme: 1365 Ehegatten, absolutes Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
- Schema § 892: Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs
- Prüfungsstandort: bei der Einigung im Rahmen des § 873 BGB
- 1. Rechtsgeschäftliche Einigung, § 873 BGB
- 2. Verkehrsgeschäft ( Erwerber und Veräußerer müssen personenverschieden sein)
- es darf werde rechtsgeschäftliche noch wirtschaftliche Identität bestehen
- Verkehrsgeschäft (+) bei Übertragung Miteigentumsanteil
- Verkehrsgeschäft (-) bei Übertragung von einem Gesellschafter auf einen anderen
- 3. Veräußerer ist als Rechtsinhaber bzw. unbelasteter Rechtsinhaber im GB eingetragen
- muss sich aus GB ergeben
- kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB !
- gutgläubiger Erwerb von einer GbR gem. § 899a S. 2 BGB iVm § 892 BGB möglich
- wenn Gesellschafter in GB eingetragen ist guter Glaube daran geschützt!
- 4. Zulässiger Eintrag ins GB
- Vss:
- eintragungsfähiges Recht
- inhaltich zulässig
- inhaltlich widerspruchsfrei
- 5. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des GBEintrags
- Ausschluss nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit
- 892 II: positive Kenntnis nach Einreichung des Antrags unschädlich
- 6. Kein Widerspruch im GB eingetragen
- auf die Kenntnisnahme kommt es nicht an
- 7. Eintragung des zu erwerbenden Rechts im GB
- Wirkung des gutgläubig Erwerbs
- Erwerb erfolgt nach Gundbuchlage
- (+) an einem Recht, das eingetragen ist, aber in Wirklichkeit nicht besteht
- Kein Erwerb bestehender, aber nicht eingetragener Rechte
- gutgläubig Erwerb einer Vormerkung
- unstr. (-), wenn Forderung nicht besteht
- unstr. (+) bei gutgläubig Ersterwerb
- str. bei Zweiterwerb
- e.A. (+) 892 analog
- ein gutgläubig Zweiterwerber, der auf den Rechtsschein des GB vertraut ist genauso schutzwürdig wie ein gutgläubig Ersterwerber
- aA (-) die Vormerkung geht kraft Gesetzes über und folgt der Forderung. Dem Publizitätserfordernis wird der gutgläubig daher nicht gerecht.
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