Gutgläubiger Eigentumserwerb  § 892 BGB Schema
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  • Gutgläubiger Eigentumserwerb § 892 BGB

    • Anwendungsbereich des § 892 I BGB

      • Schutz des guten Glaubens hinsichtlich:

        • eintragungsfähiger Rechtspositionen

        • des Bestehens eingetragener Rechtspositionen

        • des Nichtbestehens nicht eingetragener oder gelöschter Rechtspositionen

          • gutgläubiger lastenfreier Erwerb
        • des Nichtbestehens relativer Verfügungsbeschränkungen

          • Ausnahme: 1365 Ehegatten, absolutes Verfügungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
    • Schema § 892: Voraussetzungen des gutgläubigen Erwerbs

      • Prüfungsstandort: bei der Einigung im Rahmen des § 873 BGB

      • 1. Rechtsgeschäftliche Einigung, § 873 BGB

      • 2. Verkehrsgeschäft ( Erwerber und Veräußerer müssen personenverschieden sein)

        • es darf werde rechtsgeschäftliche noch wirtschaftliche Identität bestehen

        • Verkehrsgeschäft (+) bei Übertragung Miteigentumsanteil

        • Verkehrsgeschäft (-) bei Übertragung von einem Gesellschafter auf einen anderen

      • 3. Veräußerer ist als Rechtsinhaber bzw. unbelasteter Rechtsinhaber im GB eingetragen

        • muss sich aus GB ergeben

        • kein Schutz des guten Glaubens an die Verfügungsbefugnis nach § 185 BGB !

        • gutgläubiger Erwerb von einer GbR gem. § 899a S. 2 BGB iVm § 892 BGB möglich

          • wenn Gesellschafter in GB eingetragen ist guter Glaube daran geschützt!
      • 4. Zulässiger Eintrag ins GB

        • Vss:

          • eintragungsfähiges Recht
          • inhaltich zulässig
          • inhaltlich widerspruchsfrei
      • 5. Keine Kenntnis des Erwerbers von der Unrichtigkeit des GBEintrags

        • Ausschluss nur bei positiver Kenntnis der Unrichtigkeit

        • 892 II: positive Kenntnis nach Einreichung des Antrags unschädlich

      • 6. Kein Widerspruch im GB eingetragen

        • auf die Kenntnisnahme kommt es nicht an

      • 7. Eintragung des zu erwerbenden Rechts im GB

    • Wirkung des gutgläubig Erwerbs

      • Erwerb erfolgt nach Gundbuchlage

        • (+) an einem Recht, das eingetragen ist, aber in Wirklichkeit nicht besteht

        • Kein Erwerb bestehender, aber nicht eingetragener Rechte

        • gutgläubig Erwerb einer Vormerkung

          • unstr. (-), wenn Forderung nicht besteht
          • unstr. (+) bei gutgläubig Ersterwerb
          • str. bei Zweiterwerb
            • e.A. (+) 892 analog
              • ein gutgläubig Zweiterwerber, der auf den Rechtsschein des GB vertraut ist genauso schutzwürdig wie ein gutgläubig Ersterwerber
            • aA (-) die Vormerkung geht kraft Gesetzes über und folgt der Forderung. Dem Publizitätserfordernis wird der gutgläubig daher nicht gerecht.
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