7113
- Der Widerspruch auf Antrag , § 899 BGB
- Funktion
- Warnfunktion für den Erwerber
- Verlust der Schutzwürdigkeit des Erwerbers
- es ist unerheblich, ob der Erwerber den Widerspruch gesehen hat
- Schema § 899: Voraussetzungen, § 899 BGB
- #
- Antrag beim Grundbuchamt
- Bewilligung des Betroffenen
- oder einstweilige Verfügung
- Zeitpunkt: es genügt, wenn der Widerspruch nach Antragstellung des Erwerbers, aber vor dessen Eintragung ins GB eingetragen wird. Auch dann scheidet gutgläubig Erwerb aus!
- Wirkung
- Keine Grundbuchsperre !
- wirkt nur zu Gunsten der Person für die er eingetragen ist
- Richtigkeitsvermutung des 891 bleibt erhalten
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