Grundsatz der Akzessorietät Schema
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  • Grundsatz der Akzessorietät

    • Abhängigkeit vom Bestand der Forderung

      • Gl der Hypothek und der Forderung müssen identisch sein

      • E des Grundstücks undSchuldnerder Forderung müssen nicht identisch sein

    • Zweck, d.h. Verbindung zw. Forderung und Hypothek ist gesetzlich festgelegt

      • Hypothek ohne Forderung kann nicht dem Gläubiger zustehen

        • Hypothek ohne Forderung ist Eigentümerhypothek, §§ 1163 I BGB 1, 1177 I

        • Entstehung einer EGS bei Einigung (-) in Bestellung

          • e.A. (-), da 1163 eine beiderseits wirksame Einigung voraussetzt
          • h.M. (+), in der Einigungserklärung liegt zugleich eine auf die Entstehung einer EigentümerGS gerichtete Erklärung; wegen der Rangsicherungswirkung sei der E beim Scheitern der Hypothekenbestellung immer an einer Eigentümergrundschuld interessiert
        • konkl. Absicherung des Anspruchs aus § 812 BGB

          • Ausgangspunkt: Hypothek kann vertragliche und gesetzliche Ansprüche sichern
          • h.M. (-)
            • Arg.: Bestimmtheitsgrundsatz dann nicht gewahrt
          • a.A. (+)
            • Arg.: Auslegung §§ 133, 157 BGB - Parteien geht es um Sicherung der Forderung an sich, nicht um deren Grund
    • Abhängigkeit vom Inhalt der Forderung

      • Hypothek steht nur in dem Umfang zu, in dem die Forderung besteht

      • Fälligkeit der Hypothek richtet sich nach Fälligkeit der Forderung

        • Hypothek kann nicht vor Forderung fällig sein

        • Wird die Forderung gekündigt muss die Hypothek extra gekündigt werden, § 1141 BGB . (insbes. wichtig, wenn Schuldner und Grundstückinhaber nicht identisch)

    • Durchbrechungen

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