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- Grundsatz der Akzessorietät
- Abhängigkeit vom Bestand der Forderung
- Gl der Hypothek und der Forderung müssen identisch sein
- E des Grundstücks undSchuldnerder Forderung müssen nicht identisch sein
- Zweck, d.h. Verbindung zw. Forderung und Hypothek ist gesetzlich festgelegt
- Hypothek ohne Forderung kann nicht dem Gläubiger zustehen
- Hypothek ohne Forderung ist Eigentümerhypothek, §§ 1163 I BGB 1, 1177 I
- § 1163 BGB dient dem Schutz des Eigentümers
- § 1163 BGB dient der Wahrung des Ranges
- Entstehung einer EGS bei Einigung (-) in Bestellung
- e.A. (-), da 1163 eine beiderseits wirksame Einigung voraussetzt
- h.M. (+), in der Einigungserklärung liegt zugleich eine auf die Entstehung einer EigentümerGS gerichtete Erklärung; wegen der Rangsicherungswirkung sei der E beim Scheitern der Hypothekenbestellung immer an einer Eigentümergrundschuld interessiert
- konkl. Absicherung des Anspruchs aus § 812 BGB
- Ausgangspunkt: Hypothek kann vertragliche und gesetzliche Ansprüche sichern
- h.M. (-)
- Arg.: Bestimmtheitsgrundsatz dann nicht gewahrt
- a.A. (+)
- Arg.: Auslegung §§ 133, 157 BGB - Parteien geht es um Sicherung der Forderung an sich, nicht um deren Grund
- Abhängigkeit vom Inhalt der Forderung
- Hypothek steht nur in dem Umfang zu, in dem die Forderung besteht
- Fälligkeit der Hypothek richtet sich nach Fälligkeit der Forderung
- Hypothek kann nicht vor Forderung fällig sein
- Wird die Forderung gekündigt muss die Hypothek extra gekündigt werden, § 1141 BGB . (insbes. wichtig, wenn Schuldner und Grundstückinhaber nicht identisch)
- Durchbrechungen
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