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- Einwendungen im Kreditsicherungsrecht
- Fortbestand ggü. Zessionar der Bank
- Fortbestand gem. § 404 BGB
- kein Einredenverlust durch Abtretung
- PfandR bezogen
- grunds.: Fortbestand gem. § 1157 S.1 BGB
- aber Verlust nach §§ 1157 S.2 BGB , 892 möglich
- + Verwährung der §§ 407, 406 BGB gem. § 1156 BGB
- Arg.: wenn zus. zuSchuldnerauch E befreiend ggü Gl zahlen / aufrechnen könnte, wäre Hypothek nicht mehr verkehrsfähig
- forderungsbezogen
- grunds.: Fortbestand gem. §§ 1137 S.1 BGB , 404
- aber Verlust nach §§ 1138 2 BGB .Alt, 892 möglich
- bei Grundschuld
- PfandR bezogen
- Fortbestand gem. § 1192 Ia BGB
- überlagert seit RisikobegrenzungsG. den §§ 1192 I BGB , 1157
- kein Einredenverlust durch Abtretung, § 1192 Ia BGB 2.Hs
- forderungsbezogen
- Fortbestand gem. § 1192 Ia BGB
- anwendbar, wenn Übertragung nach dem 12.08.2008
- überlagert seit RisikobegrenzungsG. den §§ 1192 I BGB , 1157
- Einreden gegen die Forderung sind eigentlich nicht solche 'aufgrund des SV' oder die 'sich aus dem SV ergeben'
- aber: Auslegung gem §§ 242, 133 BGB , 157 - K soll aus SV Rückgewährungsanspruch (bzw. Gl Pflicht nicht zu vollstrecken) bei (teilw.) Erlöschen der Forderung haben
- kein Einredenverlust durch Abtretung, § 1192 Ia BGB 2.Hs
- Einwendungen E/Bü → Bank 1
- eigene Einwendungen bzgl. Pfandrecht
- Einwendungen v.A.w. berücksichtigt
- Definition= alle Tatbestände, aus denen sich als Rechtfolge ergibt, dass die Hypothek niemals entstanden (rechtshindernd) oder nachträglich erloschen oder unwirksam geworden ist (rechtsvernichtend)
- Bsp. rechtshindernde Einwendungen
- Beispiel
- BeispielZahlung auf die Hypothek ist bereits erfolgt, so dass sie sich kraft Gesetzes in Eigentümerhypothek verwandelt hat
- § 853 BGB , wenn Hypothek durch unerlaubte Handlung erworben wurde
- § 1160 BGB , wenn der Gläubiger bei Geltendmachung den Brief bzw. die Abtretungsurkunden nicht vorlegt
- Einrede der mangelnden Fälligkeit
- Einwendungen gegen die Forderung
- aber nicht Verjährung, § 216 I BGB (bei GS analog)
- Arg.: § 1137 BGB stellt gerade auf Akzessorietät (Forderung) ab
- aber Einrede aus SV (§§ 133, 157 BGB , 242)
- vgl. rechts
- Einwendungen, wenn B nicht aus PfandR, sondern aus § 780 BGB vorgeht
- Darlehensrückzahlungsanspruch § 488 I S.2 BGB = causa
- #
- bei § 362 BGB → Wegfall → Einwendung aus §§ 812, 242 (+)
- (P) wenn § 488 I S.2 BGB nur verjährt
- der tit. Anspruch verj. erst nach 30J (§ 197 I BGB Nr.4), der § 488 I S.2 BGB gestaffelt nach § 199 BGB
- h.M.: §§ 812, 242 BGB (-)
- Arg.: § 216 BGB analog!
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