- Herausgabeansprüche
- Schema § 985 BGB :
Prüfung
Anwendbarkeit
neben Vertrag
m.M. Vorrang vom Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
ganz h.M.: Anwendbarkeit
neben vertragl.und dingl. Ansprüchen
Arg.: Schutz vor der Insolvenz des Schuldners,
wo § 985 Recht auf Aussoderung gibt, § 47 InsO
Vindikationslage
Eigentum
auch an dem Gs / Hypothekenbrief, § 952 II BGB
e.A: § 985 BGB analog
a.A: (-) der AWR- Ber. kann zur Geltendmachung ermächtigt werden
kein Recht
zum Besitz
Vertrag
Relativität der Schuldverhältnisse
? Recht immer nur für unm. Vertragspartner
h.M.: Recht zu Besitz (+)
sonst stärkerer Schutz bei übereignung nach §§ 929, 931 BGB
als bei §§ 929,931 BGB
Redaktionsversehen
sonst Möglichkeit, Schutz auszuhebeln
Besitzer muss ggü. Rechtsnachfoger geschützt werden,
Rechtsstellung darf sich nicht verschlechtern
oft inzidente Prüfung
Rspr.: ja
aber nur ZUZ Verurteilung
Leihe, Verwahrung
Genau wie derjenige, gegen den eine Klage erhoben wurde(Rechtshängigkeit)
müsse auch der Verwahrer, Entleiher jederzeit mit der Rückgabe rechnen
h.M.: kein Recht zu Besitz
kein Zurückbe-
haltungsrecht
- BGH: 273 = Recht zum Besitz
- verbreitete Meinung: 273 kein Recht zum Besitz
dient nur dazu: Eigentümer zu seiner Verpflichtung ggü. Besitzer anzuhalten - also: nur ZUZ Verurteilung
Folge
Herausgabeanspruch
Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
Verbindung über §§ 255, 259 ZPO
'Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung'
§§ 985, 285 BGB analog
Herausgabe des Surrogats
Doppelverkauf
Weiterverkauf
nach Diebstahl
ganz h.M.: §§ 985 BGB
285 gegen Dieb (-)
Arg.: sonst doppelter Anspruch für E, weil er ja zus. noch § 985 BGB gegen den Erwerber hat
Arg.: sonst doppelte Belastung für Dieb, weil er Erwerber aus § 311a BGB verpflichtet ist
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