
- Herausgabeansprüche
- Schema § 985 BGB :
Prüfung
Anwendbarkeit
neben Vertrag
m.M. Vorrang vom Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnis
(Subsidiaritätslehre)
ganz h.M.: Anwendbarkeit
neben vertragl.und dingl. Ansprüchen
- Sonderfall § 241a BGB Zusendung unbestellter Waren
Ausschluss d. VindikationsanspruchsVindikationslage
Eigentum = formale Rechtsinhaberschaft
auch an dem Gs / Hypothekenbrief, § 952 II BGB
e.A: § 985 BGB analog
a.A: (-) der AWR- Ber. kann zur Geltendmachung ermächtigt werden, Schutz bereits gem. §§ 861, 1007 I, II BGB
Gesamthandseigentümer: grds. nur Geltendmachung durch alle Gesamthänger gemeinsam (Ausn.: Einzelvertretungsmacht oder Notgeschäftsführung)kein Recht
zum Besitz
Vertrag
Relativität der Schuldverhältnisse
? Recht immer nur für unm. Vertragspartner
h.M.: Recht zu Besitz (+)
sonst stärkerer Schutz bei Übereignung nach §§ 929, 931
als bei §§ 929,930
Redaktionsversehen
sonst Möglichkeit, Schutz auszuhebeln
Besitzer muss ggü. Rechtsnachfoger geschützt werden,
Rechtsstellung darf sich nicht verschlechtern
Gesetzliche Sonderregel: § 566 BGBoft inzidente Prüfung
Rspr.: ja: Aber nur Zug-um-Zug Verurteilung
Leihe, Verwahrung
(-) Genau wie derjenige, gegen den eine Klage erhoben wurde(Rechtshängigkeit)
müsse auch der Verwahrer, Entleiher jederzeit mit der Rückgabe rechnen
h.M.: kein Recht zu Besitz
Einzelfälle- 'Nicht-so-berechtigter-Besitzer': grundsätzlich Berechtigung zum Besitz, aber Besitzrecht wird überschritten
- kein Vindikationsanspruch d. Eigentümer
(+) Trennung d. Besitzes in rechtmäßigen und unrechtmäßigen wäre künstlich - rein schuldrechtliche Frage
§ 241 a BGB unbestellte Lieferung von Waren: Behalten- und Nutzendürfen begründet kein besonderes RechtsverhältnisAnwartschaftsrecht: Besitzrecht d. Eigentümers stärker, da AwR wesensgleiches MinusEigentumsvorbehalt: relatives Besitzrecht, das mit Rücktritt des Vorbehaltskäufers nach §§ 449, 323 BGB erlischtZurückbehaltungsrecht § 273 BGB- BGH: Recht zum Besitz
kein Zurückbe-
haltungsrecht
- BGH: 273 = Recht zum Besitzverbreitete Meinung: 273 kein Recht zum Besitz
dient nur dazu: Eigentümer zu seiner Verpflichtung ggü. Besitzer anzuhaltenalso: nur ZUZ Verurteilung? Wirkung kann durch Schuldner beeinflusst werdenFolge
Herausgabeanspruch
- Besitzrecht eines Dritten: § 986 I 2 BGB Herausgabe an den DrittenMitbesitzer
- e.A. haften als Gesamtschuldner
- h.M.: jeder Mitbesitzer muss auf ihn anfallenden Teil herausgeben
Mittelbarer Besitzer- Herausgabe durch Abtretung des Herausgabeanspruchs
- wahlweise auch Herausgabe durch unmittelbaren Besitzer
- (-) § 985 BGB ist kein Verschaffungsanspruch
- (-) unbillig, wenn mittelbarer Besitzer nach Verurteilung den unmittelbaren Besitz erlangt
Aussonderungsrecht nach § 47 InsO
Verbindung über §§ 255, 259 ZPO
'Klage wegen Besorgnis nicht rechtzeitiger Leistung'
§§ 985, 285 BGB analog
Herausgabe des Surrogats
Doppelverkauf
Weiterverkauf
nach Diebstahl
ganz h.M.: §§ 985 BGB
285 gegen Dieb (-)
Arg.: sonst doppelter Anspruch für E, weil er ja zus. noch § 985 BGB gegen den Erwerber hat
Arg.: sonst doppelte Belastung für Dieb, weil er Erwerber aus § 311a BGB verpflichtet ist
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