- Freiheit der Person, Art. 2 II S.2, 104
Schutzbereich
Umfang
Möglichkeit jeden Ort aufzusuchen oder zu verlassen (positive Bewegungsfreiheit)
geschützt ist: körperliche Bewegungsfreiheit auf relativ begrenztem Raum
Raum muss sich innerhalb der allgemeinen Rechtsordnung zugänglich sein
nicht geschützt: Bürger nach Ausweisung oder Abschiebung
Arg.: Möglichkeit, im Ausland an jeden Ort zu gehen
nicht geschützt: Beschränkung des Aufenthaltsorts von Asylbewerbern auf
Bezirk der Ausländerbehörde
Freiheit ist nicht betroffen, da
ausreichend Bewegungsmöglichkeit
(P) Freiheit, bestimmte Orte nicht
aufzusuchen (negative Bewegungsfreiheit)
h.M.: nicht geschützt, solange kein Zwang
Kontur der GR geht verloren
Bsp.: Einberufung zum Wehrdienst, Verpflichtung zum Besuch des Amtsarztes
Verhältnis Art 2 II 2 GG und Art. 104 GG
Art. 2 II 2 GG regelt Betroffenheit und Umfang der Bewegungsfreiheit
Art. 104 GG regelt verfahrensrechtliche Voraussetzungen
grundrechtsgleiches Recht
Eingriff
Differenzierung nach
Länge (2-3 Stunden)
Freiheitsentziehung
(Art. 104 II - IV)
Haft, Arrest, Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseerwahrung und Unterbringung
Beschränkung der körperlichen Bewegungsfreiheit
auf einen eng umgrenzten Raum für eine mehr als kurzfristige Dauer
Freiheitsbeeinträchtigung
(Art. 104 I)
z.B.: Mitnahme zur Blutentnahme
alle Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 2 II 2 GG,
die nicht Freiheitsentziehung sind und welche die
körperliche Bewegungsfreiheit nur kurzfristig aufheben
Einwilligung möglich, muss wirksam sein
Rechtfertigung
Schranke: Parlamensvorbehalt
Art. 104 I 1 HS 1 GG
Eingriff nur aufgrund
eines förmlichen Gesetzes
nicht ausreichend:
Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften oder
Verordnungen aufgrund
von Gesetzen
Folge: Analogieverbot
gem. Art. 104 II 4 GG:
gilt auch für Art. 104 II - IV GG
Schranken-Schranken,
Verfahrensgarantien
aus Art. 104 GG
allgemeine Anforderungen
an Freiheitsbeschränkung und
Freiheitsentziehung
Bestimmtheitsgebot, Art. 104 I 1 HS 1 GG
Gesetz muss materielle Voraussetzungen
für Freiheitsentzug hinreichend deutlich regeln
Formvorschriften des jeweiligen
Gesetzes beachten, Art. 104 I 1 HS 2 GG
Verstoß gegen einfach-rechtliche
Zuständigkeits-, Form- und Verfahrens-
vorschriften führen zu Verstoß gegen
Art. 104 und Art. 2 II 2 GG
keine seelische oder
körperliche Misshandlung,
Art. 104 I 2 GG
wenn (+): Verstoß gegen Art. 1 I GG
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Anforderungen bei
Freiheitsentziehung
Richtervorbehalt
Art. 104 II 1 GG
Freiheitsentzug nur bei vorheriger
richterlicher Anordnung
wenn keine vorherige richterliche Anordnung:
unverzügliche Einholung einer richterlichen
Entscheidung, Art. 104 II 2 GG
Freiheitsentzug max. bis Ende
des Tages, Art. 104 II 3 GG
bei Verdacht einer strafbaren Handlung:
Vorführung vor Richter spät. am Tag nach
der Festnahme, Art. 104 III GG
Benachrichtigung einer
Vertrauensperson, Art. 104 IV GG