- Grundschuld, §§ 1191 ff. BGB
Grundlagen
zu Grundschuld, §§ 1191 ff. BGBArten
isolierte Grundschuld
wenig examensrelevant
Eigentümer-
grundschuld (EGS)
§ 1163 BGB - kraft WE
§ 1196 BGB - kraft Gesetz
Sicherungs-
grundschuld (SGS)
Grundschuld + Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag + Forderung
geringe Akzessorietät
- keine Anwendung von §§ 1137, 1138 BGB , 1143, 1153, 1164!
SV formlos
also insb. auch formlose Änderung, Forderungsaustausch
Geheimheit möglich
Bestellung und Eintragung es EGS, dann schriftliche Abtretung, §§ 398, 413 BGB , 1154, ohne dass Erwerber im Grundbuch erscheint
Einigung, 873 I, 1191 I
Eintragung, §§ 873 I BGB , 1192 I
- § 1115 BGB gilt nicht, Forderung ist nicht eintragbar; ebenso nicht die Sicherungsabrede als solche!
- aber § 1115 BGB ist insoweit von Bedeutung, als der Betrag der GS einzutragen ist!
Berechtigung oder gutgläubiger Ersterwerb(vom vermeintlichen Grundstückseigentümer)
- siehe Hypothek
Briefübergabe oder
Ausschluss, § 873 I BGB bzw. § 1192 I BGB iVm §§ 1115 BGB ff
bei Briefgrundschuld: Übergabe
bis zur Übergabe: EGS gem. § 1196 BGB
bei Buchgrundschuld: Ausschluss
Einigsein im
Zpkt d. Übergabe
Bestehen der Forderung ist hier gerade keine Entstehungesetzliche Schuldverhältnisseoraussetzung!Prüfung in der
Klausur idR
Grundschuld entstanden
Grundschuld wirksam übertragen
Fälligkeit, § 1193 BGB
abweichende Vereinbarung 'sofort fällig' nur ab 12.08.2008 ungültig, § 1193 II S.2 BGB
gutgläubig einredefreier Erwerb?
idR (-)
ggf. Einwendungsdurchgriff, §§ 1192 Ia BGB
z.B. auch: Verstoß gegen vertragl. vereinbartes Verbot der isolierten Abtretung
Erlöschen
§§ 1192, 1181 BGB , 1183
erlischt nicht mit Forderung,
keine Akzessorietät
Anspruch
entstanden
vgl rechts
Beklagter = Eigentümer des GSKläger = Inhaber der GS- Ersterwerb der GS
- Einigung, 873 I, 1191 I
- Eintragung (§§ 873 I BGB , 1192 I i.V.m. § 1115 BGB )Übergabe des Grundschuldbriefs bzw. Ausschluss (§ 1192 I BGB i.V.m. §§ 1116, 1117 BGBBerechtigung bzw. gutgläubiger Ersterwerb (§ 892 BGB )Zweiterwerb der GS
- Abtretung der GS, 398, 413
- Form
- Briefgrundschuld: §§ 1154 I BGB , II, 1117
- Buchgrundschuld: §§ 1192 I BGB , 1154 III, 873
- entweder Berechtigung oder gutgläubiger Erwerb nach 892
Anspruch
erloschen
Gegenseitigkeit eigentlich (-) weil Duldung vs. Zahlung
aber in § 1142 II BGB normiert
Fälligkeit: idR erst nach
der Kündigung, § 1193 I BGB
Vollstreckungsabwehrklage nach 767 I iVm 795 S. 1 ZPO gegen Duldung der ZV aus 1147, 1192 I- Zulässigkeit
- Statthaftigkeit, nur gegen Titel mit vollstreckungsfähigem Inhalt und nur Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen (767 und 794 ZPO)
- ordnungsgem. Klageerhebung: Antrag, dass die ZV aus dem genau bezeichneten Titel für unzulässig oder nur gegen bestimmte Zug-um-Zug Leistung für zulässig erklärt wird
- gerichtsbez. SUV
- gegen gerichtl. Entscheidung: 767 I ZPO ? Prozessgericht 1. Instanz (802 ZPO)
- gegen Prozessvergleich (794 I Nr. 1 ZPO) ? Gericht bei dem der erledigte Rechtsstreit im 1. Rechtszug anhängig war
- vollstreckbare Urkunde (794 I Nr. 5 ZPO)
- örtlich: allg. Gerichtsstand des Schuldners (802 ZPO)
- sachlich: allg. Regeln, 23, 71 GVG
- streitgegenstandsbezogene SUV:
- RSB (zeitl.): sobald und solange die Zwangesetzliche Schuldverhältnisseollstreckung aus dem Titel droht
- RSB fehlt, wenn Kläger Berufung eingelegt hat oder das Rechtsschutzziel auf einem einfacheren Weg erreicht werden kann
- Begründetheit (+), wenn eine Sachbefugnis vorliegt und dem Kläger eine mat.-rechtl. Einwendung gegen den titulierten Anspruch zusteht
- G darf nicht Inhaber der Grundschuld sein
- Grundschuld nicht fällig, 1193
- Einreden
- Legitimiationseinrede, 1160, 1192 I
- bei Sicherungsgrundschuld ? Sonderregelung 1192 Ia
- Einreden aus Sicherungesetzliche Schuldverhältnisse
- 1192 Ia 1 F. 1 (Einredetatbestand war vor Erwerb der GS schon erfüllt) ? keine bestehende Forderung, Stundung, etc.
- Einreden deren Entstehungsgrund mit Abschluss des Sicherungesetzliche Schuldverhältnisse bereits vorhanden waren ? Tilgung
- Einreden aus Grundschuld, 1157 S. 1, 1192 I, Ia 2
Übertragung
2 Verträge
#
idR (-)
Arg.: sonst zu starke Annährung an Hypothek
SE Anspruch denbar
Übertragung der
Grundschuld
Formpficht!
Buchgrundschuld
Briefgrundschuld
§ 413 BGB iVm 398 ff. in der Form von §§ 1192 I BGB , 1154 I
- ws. Einigung nach 398 S, 1 iVm 413Form, 1154 I 1 iVm 1192 Ikein Ausschluss der Übertragbarkeit der Grundschuld, 413, 399 F. 2 (Eintragung der Unübertragbarkeit wg. 873)Verfügungsberechtigung (+) wenn Inhaber der Grundschuld
(P) gutgläubiger
Zweiterwerb
aber nur 2te Fallgruppe denkbar (Eingetragener != GS-Inhaber)
- Dinglicher Mangel :Forderung (+), aber eingetragene GS besteht nicht
- z.B.: dinglicher Mangel bei Bestellung, §§ 104, 135 BGB , 136
- Übertragender ist Forderungsinhaber aber nichtberechtigt bzg. GS
- Erwerb der GS nach § 892 I BGB (analog (ggf. + § 1155 BGB )
- weil gesetzl. Übergang analog
- Gutgläubigkeit hinsichtlich Existenz der Hypothek
Arg.: entspricht zwar Intressenwahrungspflicht des SN ? eventuell stillschw. Einigung in SV
aber bzgl. GS bedeutet Verbot
Inhaltsänderung, die eingetragen
werden muss §§ 873, 877 BGB
sonst Unwirksamkeit des Verbots wenn § 873 BGB (-)
bzgl. Forderung ist das egal (s.o.)
Arg.: bzgl. Forderung gilt schon § 273 BGB - also kann diese Einrede hier nicht gelten
in jedem Fall aber Über-
windung gem. § 892 BGB
Arg.: wenn schon Überwindung des Nichtbestehens dann
erst Recht Überwindung des bloßen Abtretungesetzliche Schuldverhältnisseerbots
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