- Verhältnis des Mängelrechts zum AT
h.M.: nur AT anwendbar;
§ 536a BGB wird durch §§ 280 ff. BGB verdrängt
Arg.: vollkommene Zerstörung kann vom Wortlaut her kein Mangel mehr sein
a.A.: § 536a BGB ist
anwendbar
Arg:: nicht nachvollziehbar, warum Vermieter bei bloßer Gebrauchs-
untauglichkeit besser stehen sollte als bei komplettem Untergang
con.: Besserstellung des Vermieters, weil jetzt Verschulden erforderlich
(P) Nachbesserungsanspruch d.
Mieters bei (Teil-)Unmöglichkeit
Wertungen der §§ 275 BGB Abs. 2, 313
bei 'wirtschaftlicher Unmöglichkeit' ? nur SE-Anspruch gegeben
BGH: 'zumutbare
Opfergrenze'
z.B.: in altem Wohnhaus ist Fahrstuhl wg. Alters
kaputt, Instandsetzung würde 90.000 ? kosten
BGH: vor Reiseantritt
nicht anwendbar, nur BT
Arg.: unlösbare Abgrenzungsschwierigkeiten zur Teilunmöglichkeit
Folge(P) Leistungshinder-
nis nach Reisebeginn
h.M.: § 651i BGB nicht mehr anwendbar
a.A.: § 651i BGB ist noch (analog) anwendbar
Arg.: es wäre merkwürdig, wenn § 326 BGB erst nicht anwendbar und dann doch wieder
(P) § 119 II BGB des
Gläubigers
beim Kauf:
§ 119 II BGB (-)
Arg.: Fristen
Anfechtung: max 10 Jahre § 121 II BGB
Gewährl.: 2 Jahre, § 438 I BGB Nr.3
Arg.: eigene
Fahrlässigkeit
Anfechtung: Lösung vom Vertrag möglich
Gewährl.: unmöglich, § 442 I S.2 BGB
Recht zur Nacherfüllung wird umgangen
(P) gilt das auch
vor Überlassung?
e.A.: § 119 II BGB (+)
Arg.: hier gilt KaufR noch nicht daher droht kein Unterlaufen
a.A.: § 119 II BGB
auch hier (-)
Arg.: sonst Umgehung des Rechts auf zweite Andienung
deshalb muss Ausschluss auch schon ab Vertragsschluss gelten
bei Reise:
§ 119 II BGB (-)
Arg.: sonst würde Recht des Reisever-
anstalters auf Abhilfe § 651c II BGB unterlaufen
bei Miete:
§ 119 II BGB (-)
e.A.: hier § 119 II BGB (+)
Arg.: bei Miete gibt es anders als beim Kauf keinen Rücktritt und damit keine Spezialregel zu § 119 II BGB
h.M.: auch hier Ausschluss
§ 119 II BGB des
Schuldners
Arg.: Grds. (-), da (§ 242 BGB +), wenn Verk. durch Anf. versucht die Sachmängelhaftung auszuschließe
nach einer Ansicht möglich, wenn
K keine Rechte geltend macht
Arg.: hier droht kein Unterlaufen
(+), wenn keine Mängel vorliegen
§§ 123 BGB : parallele
Anwendung (+)
im KaufR:
§ 123 BGB (+)
Arg.: Arg. von oben = Unterlau-
fung der Wertung gilt jeweils nicht
MängelR verjähren regelmäßig: § 438 III BGB ab Kenntnis, Arglist verfristet (GestaltungsR verjähren nicht!) nach 1 Jahr ab Kenntnis § 124 BGB
§ 442 I S.2 BGB greift nicht, weil bei Arglist S.2 gilt ? Kenntnis des K irrelevant
Arg.: unterschiedliche Schutzrichtung: Schutz der Willensbildung vs. Vermögensschutz
auch bei Angaben 'ins Blaue hinein'
im MietR:
§ 123 BGB (+)
Arg.: unterschiedliche Schutzrichtung: Schutz der Willensbildung vs. Vermögensschutz
Arg.: Vermieter nicht schutzwürdig
m.M.: 543 ist vorrangig
im ReiseR:
§ 123 BGB (+)
Arg.: Veranstalter nicht schutzwürdig
Schadensersatz
sonstige Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters, die
den Nutzen der Reise nicht stören, können zu § 280 BGB führen
im
Kaufrecht
Mängelrecht geht vor!
auch bei vorvertraglichem
Bereich: Aufklär.pf,/Hinweispf.
Ausnahme:
Arglist
Arg.: keine Gefahr der Umgehung
vgl. rechts bei Anfechtung § 123 BGB
auch bei Angaben 'ins Blaue hinein'
Ausnahme: Pflichtverletzungen,
die nicht auf Mängeln beruhen
Arg.: keine Gefahr der Umgehung
z.B.: Mitverkauf eines Teils des Nachbargrundstücks
nach Überlassung: § 536 ff. BGB sind leges specialis
außer bei Arglist (s.o.)
vor Überlassung ist unprobl. CIC und Anfechtung mögl
Arg. § 536 ff. BGB nicht anwendbar
e.A.: § 439 BGB analog (+)
Arg.: gleiche Interessenlage
Arg.: analoge Anwendung systemwidrig
Arg.: Grund für Entstehen v. Nachlieferungsanspruch ist
Übergabe mangelhafter Sache, was hier nicht der Fall ist
evtl. sogar bei Verweigerung der Behebung durch Verkäufer
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