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- Menschenwürde Art. 1 I 1
- Eingriff in den Schutzbereich
- Beispielkeine Aufopferung, Flugzeugabschussfälle
- DefinitionArt. 1 verpflichtet den Staat, alle Menschen vor Angriffen auf die Menschenwürde wie Erniedrigung, Brandmarkung, Verfolgung, Ächtung und dergleichen zu schützen, sowie davor, dass sie in einer die Menschenwürde verletzenden Weise ausgegrenzt, verächtlich gemacht, verspottet oder sonst wie herabgewürdigt werden
- Definitionstrenge Anforderungen, den Eingriff nicht zu rechtfertigen
- Arg.: alle anderen GR sind Ausformung von Art.1
- daher hier quasi Prüfung v. Schranke d. kollidierenden VerfassunsR
- + Objektformel des BVerfG
- Verdinglichung, verächtliche Behandlung oder Entrechtung des Menschen durch staatliches Handeln
- Schutz des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswerts, den die Person durch ihre Lebensleistung erworben hat
- + Folterverbot Art. 3 EMRK
- die bloße Androhung muss ebenfalls erfasst sein
- ungeschr. Ausnahme zur Rettung v. Menschenleben
- ganz h.M.: nein
- Arg.: gem Art. 15 II EMRK ist sogar im Krieg Folter verboten (Schutz vieler Personen) also erst recht zum Schutz Einzelner
- Rechtfertigung
- Eingriff ist nicht zu rechtfertigen '... die Würde des Menschen ist unantastbar'
- Abwägung von Menschenwürde gegen Menschenwürde im Kollisionsfall, aber keine Abwägung von Menschenleben - Art. 1 I 2 (Schutzpflicht)
- ohne Gesetzesvorbehalt
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