- neLG nichteheliche Lebensgemeinschaft
Grundlagen
zu neLG nichteheliche Lebensgemeinschaftnichteheliche Lebensgemeinschaft
Gemeinschaft vom 2 Menschen, die sich durch innere Bindung auszeichnet
und über normale Wirtschafts- und Haushaltsgemeinschaft hinausgeht
seit 2008 nicht mehr auf Mann / Frau beschr.
daher auch Vorstufe einer Lebenspartnerschaft
Anwendung der
ehel. Vorschriften
keine globale Analogie
Arg.: keine 'Ehe zweiter Klasse' quasi zwangsweise
arg: besonderer Schutz der Ehe über Art. 6 I GG, neLG fällt nur unter den Schutz der Handlungsfreiheit und des APR, Art. 2 I iVm Art. 1 I GGnur analoge Anwendung wenn Vorschriften nicht gerade ausschließlich auf die Besonderheiten der Ehe zugeschnitten sindaber z.B.: § 277 BGB ist anwendbar
Abwicklung nach
der Trennung
h.M.: keine
Anwendung
Arg.: wer nicht heiratet, bindet sich nicht
Arg.: Lücke (-) Gesetzgeber kennt Lebensform und hat sie bei Schaffung des LPartG bewusst nicht geregelt
keine Schenkung, weil Grundsätze der ehebedingten unben. Zuwendung greifen
familienR Kooperationsvertrag sui generis
analog, weil Innengesellschaft
unabhängig vom Vorliegen eines Gesellschaftsvertrags
Zweck, der über Tisch und Bett hinausgeht
aber doch Architekturleistungen, Arg.: dauerhaft verankert
con.: Unterlaufung der § 741 ff. BGB zur Auseinandersetzung von Bruch-
teilseigenum ? diese wären dann fast ohne Anwendungsbereich
Ersatzfähigkeit (+)
Festhalten nur unzumutbar, wenn Zuwendung über laufende Kosten des täglichen Lebens hinausgeht
BGH alt: (-)
es liegt wg. Ehe (-) gerade kein Vertrag vor, dessen Geschäftsgrundlage gestört sein könnte
aber:
§ 812 I BGB 2 2.Alt(Zweckverfehlung)
neu:
Ersatzfähigkeit (+)
Arg.: angsichts hoher Scheidungsraten (> 50%) kein Vertrauen auf Dauerhaftigkeit mehr zu schützen
vereinbarter Zweck allerdings nur (+), wenn er konkret bestimmt ist und Partner dies erkennt
allg. Verwirklichung der Gemeinschaft idR (-)
BGH alt: (-)
als Zweck reicht nicht die Aufrechterhaltung der Lebensgemeinschaft
- ggf. auch Rechtsgrund in der Verwirklichung d.h. dem Zusammenleben in der neLG
§ 812 I BGB 2 1. Alt(nachträglicher Wegfall des Rechtsgrunds) (-)- arg: es wurde nur Zusammenleben auf Zeit vereinbart
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