Abgabenformen Art. 105 GG Schema
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  • Abgabenformen Art. 105 GG

    • Steuer

      • Definition
        § 3 AO: Geldleistungen, die - keine Gegenleistung für eine besondere Leistung sind, - sondern zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs dienen

      • Definition
        Erzielung von Einnahmen, damit ein Gemeinwesen seine allgemeinen Ausgaben decken kann; (Schuldner) allgemeine Mittelbeschaffung

      • Definition
        Kompetenz des Bundes in Art. 105 II GG

    • Gebühr

      • Definition
        Gebühr für die Inanspruchnahme einer konkreten Gegenleistung

      • #

        • Verwaltungsgebühr: Gegenleistung für Handeln der Verwaltung

          • z.B.: § 4 NKAG
        • Benutzungsgebühr: Gegenleistung für die Benutzung einer öffentlichen Sache

          • z.B.: , § 5 NKAG
      • RGL: z.B.: NKAG iVm Satzung (erforderlich!), § 2 NKAG

    • Beitrag

      • Definition
        Gebühr für die potentielle Inanspruchnahme einer Gegenleistung (bloße Möglichkeit der Inanspruchnahme), vgl. § 6 NKAG

      • Beispiel
        Rundfunkabgabe 2013

    • Sonderabgaben

      • Definition
        Sonderabgaben sind Geldleistungspflichten, die der Gesetzgeber dem Bürger allein aufgrund der Gesetzgebungskompetenzen der Art. 70 ff. GG auferlegt. - Annex zur Sachkompetenz

      • (P) Gefahr von Konflikten mit der Finanzverfassung - Sonderabgaben werden nicht aufgrund der Abgabenkompetenz der Art. 105 ff. GG, sondern unter Inanspruchnahme von Kompetenzen zur Regelung bestimmter Sachmaterien, die ihrer Art nach nicht auf Abgabenerhebung zugeschnitten sind, erhoben (Annex zur Sachkompetenz) - Gefahr, dass sich der Staat mit dem bloßen Vorwand von konkreten Sachzwecken in Wahrheit nur allgemeine Mittel verschaffen will und dadurch die besonderen Regelungen der Art. 105 ff. GG umgangen werden

      • Folge: BVerfG verlangt eine materielle Begrenzung, um die detaillierten Regelungen der Finanzverfassung nicht auszuhöhlen - die Erhebung von Sonderabgaben zur Erzielung von Einnahmen für den allgemeinen Finanzbedarf ist unzulässig

        • Differenzierung nach Leistungsfähigkeit ist zulässig

      • zulässige Formen

        • Ausgleichs- / Lenkungsabgaben

          • Schema: 3 finanzverfassungsR Grundprinzipien (weniger streng)
            1. Verfassungsmäßigkeit d. Verhaltenspflicht selbst
              1. besondere sachl. Rechtfertigung = bestehendes Lastengefälle
                • Beispiel
                  z.B. (-) Abgabenpflicht, wenn man nicht zum Dienst bei freiw. Feuerwehr herangezogen wird, aber solche Heranziehungen tatsächlich nie stattfinden
              2. deutliche Unterscheidung von Steuer
            2. Belastungsgleichheit Erfüllung der Pflicht-Abgabe
              • Arg.: Belastung schon durch Steuer
            3. Vollständigkeit des Haushaltsplans
              1. kein Abfluss in allg. Haushalt
              2. Bildung eines 'Sondertopfes'
          • Beispiel
            Schwerbehindertenabgabe
          • Beispiel
            Stellplatzabgabe, § 49 HBauO
          • Definition
            Zweck ist nicht die Finanzierung einer besonderen Aufgabe, sondern der Ausgleich einer Belastung, die sich aus einer primär zur erfüllenden öffentlich-rechtlichen Pflicht ergibt - sie wird denjenigen auferlegt, die diese Pflicht nicht erfüllen (können) und soll damit auch zur Erfüllung anhalten - Ausgleich eines Vorteils, der durch die Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Handlungspflicht entsteht
        • Sonderabgaben zu Finanzierungszwecken

          • Schema: Vrss. für Verfassungsmäßigkeit (streng)
            1. besonderer Zweck
              • Verfolgung eines Sachzwecks, der über bloße Mittelbschaffung hinausgeht
            2. homogenene Gruppe
            3. besondere Sachnähe
              • Gruppe muss zu dem mit dem verfolgten Zweck in spezifischer Beziehung stehen
              • Abgrenzung zum allgemeinen Interesse
                • Beispiel
                  Brandschutz
            4. Finanzierungesetzliche Schuldverhältnisseerantwortung der Gruppe
              • Beispiel
                die Filmförderabgabe nach FFG ist insoweit verfassungsgemäß, da auch die Kinos wirtsch. Interesse an deutschen Filmen haben
            5. gruppennützliche Verwendung
            6. periodische Überprüfung
          • Definition
            eine Gruppe von Zahlungspflichtigen wird zur Zahlung von Geldleistungen herangezogen, die dann ausschließlich den Interessen der Angehörigen dieser Gruppe dienen
          • Beispiel
            Filmabgabe der Kino- und Videowirtschaft
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