
- Abrissverfügung Schema
- Schema § 75:
materielle
Rechtmäßigkeit
bauliche Anlage
iSd § 2 HBauO
formelle RWK
Vorliegen v.
Baugenehmigung
oder keine Genehmigungsbedürftigkeit
? dann ist allein mat. RMK entscheidend
z.B.: Zaun aus Nato - Stacheldraht:
genehmigungsfrei aber mat. rw. ? Abriss
Anlage im Einklang
mit Genehmigung
materielle RWK
= Genehmigungsfähigkeit (-)
materielle RWK heißt: weder jetzt geneh-
migungsfähig noch es zu irgendeinem
Zeitpunkt in der Vergangenheit gewesen
ggf.: frühere mat. RMK
= Bestandsschutz
siehe links
oder Legalisierungswirkung
durch Baugenehmigung
obwohl dieser gerade kein Recht zum Bauen gibt
Arg.: Tatbestandswirkung des VA
von einem Bebauungsbescheid (Vorbescheid) kann man
'keinen Gebrauch' machen ? kein Vertrauensschutz in § 49
reicht für Nutzungsunter-
sagung bloß form. RWK
e.A.: ja
Arg.: § 76 I 2 enthält im Wortlaut gerade kein 'auf andere Weise'
Arg.: kein so großer Eingriff
vermittelnde
Ansicht (h.M)
auf TB Seite reicht form. Illegalität
Berücksichtigung der mat. Legalität auf Ermessensebene
ermessensfehlerhaft, wenn mat. RMK evident
a.A.: nein
Arg.: wirtschaftliche Belastung gleicht einer Abrissverfügung
(bei § 76 I) Subsdiarität
Ermessen
Entschließungs-
ermessen
Reduktion auf Null zu-
gunsten d. Pflichtigen
Verwirkung
(P) Duldung
idR nur aktive Duldung
Reduktion auf Null
zulasten d. Pflichtigen
(P) in Verpflichtungs-
situation (Schwarzbau
/ § 62 / Bestandskraft)
z.B. Gesundheitsgefahr
'Schädlichkeitsschwelle'
Arg.: in Anfechtungssituation käme es auch nicht auf Ermessen an;
Die Reduzierung des Prüfungsumfangs v. Baugenehmigungen in den Landes-
BauO soll nur Verfahren beschleunigen und nicht Rechtsschutz einschränken
Sonderfall: Verhalten
steht im Vordergrund
Verletzung des Rücksichtnahmegebots liegt eher in Verhalten als in normaler Nutzung
? keine Ermessensreduktion
nach erfolgreicher
Drittanfechtung d.
Baugenehmigung
insb.: Bauherr hat auf eigenes Risiko während des Anfechtungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens weitergebaut (was er durfte, § 212a BauGB)
e.A.: ja, Ermessen (-)
a.A.: kein Automatismus, aber gewich-
tiger Faktor bei Ermessensausübung
anderer Faktor ist aber Vertrauensschutz
Arg.: Anlass für das Ermessen ist objektive Rechtswidrigkeit
a.A.: nein, kein An-
spr. d. Dritten auf VA
Arg.: FBA kann nicht als RGL gegen Bürger wirken, weil
nicht gesetzl. geregelt ? Verstoß geg. Vorb. d. Gesetzes
FBA nur ggü. der Behörde
Auswahl-
ermessen
Hinweis, Antrag zu stellen, wenn
nur formell rechtswidrig
nur Nutzungesetzliche Schuldverhältnisseerbot
Schema § 75:Prüfung: RMK
RGL
§ 75 oder § 76
mat. RMK
siehe rechts
passiver
Bestandsschutz = Schutz des Vorhandenen
- Schema § 75:
Erhaltung
status quo
Substanz
errichtet
funktionsgerechte Nutzung möglich
z.B.: Rohbau mit Fenstern
(P) Fertigstellung
notwendig?
z.B.: bisher nur Zaun gebaut: braucht im Außenbereich nicht stehen bleiben
h.M.: ja
Arg.: Art. 14 schützt nicht den unfertigen Teil eines Vorhabens
irgendwann
einmal mat.
rm. gewesen (bzw. nicht durchgängig mat. illegal)
(P) Mindest-
zeitraum
e.A.: logische Sekunde
Arg.: weniger Abgrenzungsprobleme
h.M.: nicht unerheblicher
Zeitraum, idR 3 Monate
Beendigung durch
endgültige Aufgabe
(P) maximale
Unterbrechung
e.A.: Zeitmodell,
Differenzierung
im ersten Jahr: unwiderlegb. Vermutung für Bestandsschutz
zweites Jahr: widerlegbare Vermutung für Bestandsschutz
drittes Jahr: widerlegbare Vermutung gegen Bestandsschutz
a.A.: bis 3 Jahre
nicht bei rein faktischer Beendigung
z.B.: Brand bis auf den Boden
Grenzfall: erhaltende
Sanierungsmaßnahmen
aktiver
Bestandsschutz
Neubau d.h. Recht, eine einmal baurechtlich zulässige bauliche Anlage nach zwischenzeitlich eingetretener Rechtsänderung in ihrer Nutzung abzuändern, zu erweitern bzw. einen Ersatzbau zu errichten
(P) gibt es aktiven
Bestandsschutz
Rspr. früher: ja, aus Art. 14 GG
con.: kein Raum für Richterrecht, Gewaltenteilung
h.M.: nein, nur
in Sonderfällen
Arg.: Wesentlichkeitstheorie, nicht geregelt, Vorrang d. einfachen Gesetzes vgl. Art. 14 I 2 GG
Sonderfall:
z.B.: Nutzungsänderung, weil erhaltenswerte Bausubsubstanz, Nr.1
z.B.: Neuerrichtung des gleichen Hauses nach Naturschaden, Nr.3
Schutz vor bauaufsichtlichen Maßnahmen nach Art. 75, 76 BayBO, die dem Eigentümer drohen würdenBewerte diese Mindmap:
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