- eBay-Verträge
Vertragsschluss
kein § 156 BGB
Arg.: es fehlt der 'Zuschlag'
Mitteilung 'Sie sind Höchsbietender', bzw. 'Sie haben gekauft' bloße
Wissensmitteilungen; daher keine WE iSe Zuschlags.
Zeitablauf ist
keine WE
Laufzeit iSv § 148 BGB , vertragliche Bindung beruht nicht auf Fristablauf,
sondern auf innerhalb der Laufzeit wirksam abgegebenen WE
Käufer: Höchstgebot = WE (+)
Verkäufer: (P) Einordnung
des Verkaufs'angebots'
h.M. Einstellen + Freischaltung
der Auktion verbindliches
Angebot zum Abschluss eines KV
Arg.: § 6 Nr.2 eBay-AGB n.F.
Folge(P) Anwendbarkeit (s.u.)
Erklärung + Freischaltung sind nicht bloß invitatio ad offerendum
WE des V Offerta ad incertas personas ist hinreichend bestimmt, da Personenkreis zwar unbestimmt, aber bestimmbar
bei Freischaltung ist eBay Empfangesetzliche Schuldverhältnisseertreter ( § 164 III BGB ) des K, daher Zugang ( § 130 I BGB 1) (+)
BGH, Urteil vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03
Auktionsabbruch
§ 10 BGB Nr.1 der eBay AGB a.F.: [...] Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots
durch den Anbieter kommt zwischen dem Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den
Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt das
Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. [...]'. (§ 6 Nr.6 aktuelle Fassung)
soweit Anfechtungs-
recht bestand, § 119 BGB
(P) Aussschluss des SE
aus Billigkeitsgrüden
(§§ 138, 242 BGB )
nach Auktionsabbruch
e.A.: nein
Arg.: eBay bietet andere Möglichkeiten Unterwertverkauf zu verhindern
Arg.: im Einstellen liegt Angebot, dass nur gem. § 130 I S.2 BGB vor Zugang widerrufen werden kann
? der Verkäufer ist gebunden (kann sich nicht auf Treu und Glauben berufen)
OLG Koblenz: § 242 BGB
beim Porsche für 5,50
Arg.: K soll nicht belohnt werden, wenn V schnellstmöglich versucht, Auktion zu beenden
Der K handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er bei dieser Wertdifferenz Erfüllung verlangt
§ 138 BGB (-) bei 1 ? für Auto
mit obj. Wert von ca 5000 ?
Arg.: bei Internetauktionen kann nicht allein aufgrund des groben Missverhältnisses
von Leistung und Gegenleistung auf subj. TBM (verwerfliche Gesinnung) geschlossen werden
Arg.: Reiz der Internetauktion mit geringen Gebot ein Schnäppchen zu machen
Probleme
(P) Anwendbarkeit
der Ebay AGB
wirken grunds. nur im Verhältnis Ebay - Nutzer
h.M.: mittel-
bare Wirkung
Verkehrsitte, § 157 BGB : Grundlage für Auslegung
von WE im Verhältnis Nutzer - Nutzer
Neufassung 2014
Betrifft User, die sich danach angemeldet haben
Link zu den aktuellen AGB
(P) unbefugtes Nutzen
fremder Accounts
Differenzierung: Täuschung über Namen /
Täuschung über Identität: hier Letzteres
Arg.: der Unbefugte macht sich 'guten Ruf' des fremden Accounts zunutze
Duldungsvollmacht nicht allein desw. weil Passwort nicht ausr. geschützt
? generell niedriger Sicherheitsstandard bei eBay
im Ggs. zur Rspr. bzgl. § 823 BGB / Urheberrecht:
dort haften Eltern für Zugänglichmachung v. PW
Anscheinsvollmacht bei mehrmaligem Auftreteten
eventuelle
Haftung aus
Mängelrecht
'Verkauf ohne Garantie'
so auszulegen, dass Haftung für vereinbarte
Beschaffenheit (§ 434 I S.1 BGB ) nicht erfasst ist
Arg.: Artikelbeschreibung = Vereinbarung bei Internet-
käufen in bes. Maß wertbildend, da einzige Anhaltspunkte
Eventualvorsatz bzgl. der mangelbegründenden Umstände
Bid Shielding
= K gibt erst mit einem Account Gebot iHv 800 ? (obj. Wert = 500 ?) ab, vorher waren
40 ? geboten ? Höchstgebot = 40,50 ?. Dann gibt K mit anderem Account
Gebot von 810 ? ab ? eBay zeigt 800,50 an, was andere User abschreckt. Schließ-
lich zieht K 2tes Gebot zurück, indem er Irrtum behauptet ? Zuschlag 40,50 ?
2tes Gebot ist wirksam!
wenn eBay AGB so ändert, dass
Rücknahme ausgeschlossen ist
§ 119 BGB ist grds. abdingbar, mittelbare Wirkung der eBay
AGB (s.o.), aber gem. § 307 I BGB , II Nr.1 nicht in AGB
Shill Bidding
= Ausreizen des vom tats. Höchstbietenden angegebenen Maximalbetrags
durch eigene oder durch Komplizen (Shill) abgegebene Scheingebote
(str) lässt der unwirksame Vertrag des V
mit sich selbst bzw. mit dem Shill (§ 117 BGB !)
zweithöchstes Gebot untergehen?
e.A: ja
Arg.: § 156 S.2 BGB Var.1 analog
Normzweck § 156 S. 2 BGB : Teilnehmer einer Versteigerung müssen unmittelbare Klarheit über Wirksamkeit ihrer eigenen Gebote und der anderen haben, um ihr weiteres Verhalten darauf einstellen zu können. Trifft nach MM auch auf Ebay zu, da Bieter durch das Überboten werden, davon ausgeht, keine Chance mehr auf den Artikel zu den gewollten Preisvorstellungen zu haben. Er könnte sich daher gehalten fühlen, sich anderweitig einzudecken. Würde die Unwirksamkeit des Übergebots (Shill bidding Gebots) zum 'Wiederaufleben' des Gebots des überbotenen Bieters führen, so würde er die Auktion überraschend gewinnen und sich damit womöglich zwei Kaufverträgen für identische oder funktionsäquivalente Produkte ausgesetzt sehen.h.M/BGH.: nein
Arg.: weder im Gesetz noch in eBay AGB vorgesehen. Situation ist nicht vergleichbar mit § 156 S. 2 BGB bei Auktionen, da herkömmliche Versteigerungen und ebay-Auktionen strukturell anders gegliedert sind. Mithin fehlt es am Zuschlag, der für erforderliche Rechtsklarheit sorge. Für schutzbedürftigen Bieter entstünde regelmäßig kein Nachteil, da sein Kaufvertrag mit dem Anbieter i.d.R. zu einem sehr günstigen Preis zustande kommt. Weiterhin wäre er berechtigt, sich von seinen Geboten durch Anfechtung zu lösen oder SE-Ansprüche wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten geltend zu machen.
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