gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB Schema
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  • gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB

    • Erben 1. Ordnung

      § 1924 BGB

      • = die Abkömmlinge

      • es gilt das Repräsentationsprinzip

        = Vater verdrängt seine Kinder (Abs.2)

      • Steuern

        Kinder

        • Freibetrag 400.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG

        • Steuerklasse 1 gem §§ 15, 19 ErbStG: 7-30%

      • Steuern

        Enkel

        • Freibetrag 200.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG

        • Steuerklasse 1 §§ 15, 19 ErbStG: 7-30%

      • Aufteilung nach Stämmen: Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm

        • Reihenfolge innerhalb der Stämme

      • Eintrittsrecht, § 1924 III BGB : ist Repräsentant eines STammes verstorben, so treten die durch ihn mit Erblasser Verwandten Abkömmlinge an dessen Stelle, d.h. ist Kind des Erblassers als Repräsentant des STammes verstorben, tritt dessen Kind (Enkel des Erblassers) an Stelle des verstorbenen Repräsentanten

    • Erben 2. Ordnung

      § 1925 BGB

      • = die Eltern

      • und deren Abkömmlinge (Geschwister)

      • Steuern

        • Freibetrag 20.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG

        • Steuerklasse 2 §§ 15, 19 ErbStG: 30-50%

    • Erben 3. Ordnung

      § 1926 BGB

    • Erben 4. Ordnung § 1928 BGB

      und fernere § 1929 BGB

      • Erben nach Graden (wie 1.-3. Ordnung), innerhalb

        des nähesten Grades nach Köpfen zu gleichen Teilen.

        • Beispiel: Alle Urgroßeltern sind tot, von allen Urgroßeltern

          hat nur ein Abkömmling überlebt, alle anderen haben Kinder, sind

          aber selbst vorverstorben. Der eine Abkömming erbt alles.

    • Erbrecht d. Ehe-

      gatten, § 1931 BGB

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