- gesetzliche Erbfolge, §§ 1924 ff. BGB
Erben 1. Ordnung
= die Abkömmlinge
es gilt das Repräsentationsprinzip
= Vater verdrängt seine Kinder (Abs.2)
Steuern
Kinder
Freibetrag 400.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG
Steuerklasse 1 gem §§ 15, 19 ErbStG: 7-30%
Steuern
Enkel
Freibetrag 200.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG
Steuerklasse 1 §§ 15, 19 ErbStG: 7-30%
Aufteilung nach Stämmen: Jedes Kind des Erblassers bildet einen Stamm- Reihenfolge innerhalb der Stämme
Eintrittsrecht, § 1924 III BGB : ist Repräsentant eines STammes verstorben, so treten die durch ihn mit Erblasser Verwandten Abkömmlinge an dessen Stelle, d.h. ist Kind des Erblassers als Repräsentant des STammes verstorben, tritt dessen Kind (Enkel des Erblassers) an Stelle des verstorbenen RepräsentantenErben 2. Ordnung
= die Eltern
und deren Abkömmlinge (Geschwister)
Steuern
Freibetrag 20.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG
Steuerklasse 2 §§ 15, 19 ErbStG: 30-50%
Erben 3. Ordnung
Erben 4. Ordnung § 1928 BGB
und fernere § 1929 BGB
Erben nach Graden (wie 1.-3. Ordnung), innerhalb
des nähesten Grades nach Köpfen zu gleichen Teilen.
Beispiel: Alle Urgroßeltern sind tot, von allen Urgroßeltern
hat nur ein Abkömmling überlebt, alle anderen haben Kinder, sind
aber selbst vorverstorben. Der eine Abkömming erbt alles.
Erbrecht d. Ehe-
gatten, § 1931 BGB
erbrechtliche Lösung
pauschal § 1931 BGB + 1/4, egal ob Zugewinn oder nicht
also dann die Hälfte
besser, wenn Zugewinnausgleichanspruch </= 7/8 d. Pflichtteils
z.B.: nur ganz kurze Ehe
§ 1371 III BGB : Ausschlagen
güterrechtlich Lösung
er kann ausschlagen
konkreter Zugewinnausgleich
von Gesamtmasse abziehen
nur sinnvoll, wenn Zugewinnausgleich > 7/8 des Pflichtteils gem. § 1931 I BGB 1
Steuern
Freibetrag 500.000 ? + 256.000 ? gem, §§ 16, 17 ErbStG
Steuerklasse 1 gem §§ 15, 19 ErbStG: 7-30%
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