- Testament, §§ 2064 ff. BGB
Errichtung,
- Schema § 2064 BGB :
Prüfung
Testierfähigkeit
Höchstper-
sönlichkeit
keine Stellvertretung, § 2065 I BGB
(P) umstritten, inwieweit Mit-
wirkung möglich 'bestimmen'
(Abgrenzung § 2065 BGB zu §§ 2074 ff. BGB )
RG: Mitwirkung möglich, soweit-
sachgerechtes Auswahlermessen
Rittergutsfall
reine Bezeichnungsmacht
wenn objektive Kriterien
z.B.: Betriebsweiterführung, Abschluss von Studium
Arg.: Erblasser kann sich nicht Verantwortung entziehen
Testierwille
Abgrenzung zum Ent-
wurf, Ankündigung
z.B.: bei Briefen
Form
§ 2247 I BGB - eigenhändig (Inhalt + Unterschrift)
oder durch Notar
Ort und Datum idR nicht zwingend (soll)
(A) wenn es mehrere Testamente gibt
(P) Wirksamkeit
von postskripta,
= Nachträge
e.A.: Verfügungen
unwirksam
nur Erläuterungen
Arg.: Identitäts- und Abschlussfunktion der Unterschrift
wirksam
- Schema § 2064 BGB :
wenn
in Willen aufgenommen
räumliches Erscheinungsbild nicht entgegensteht
con.: so nur Identitätsfunktion gewahrt, Abschlussfunktion (-)
(P) Wirksamkeit wenn Unter-
schrift auf Umschlag
h.M.: ja, wenn fest verbunden
Arg.: Identitäts- und Abschlussfunktion gewahrt
WirksamkeitGesetzliches Verbot
Begünstigung von Mitarbeitern
von Alten- und Pflegeheimen gem. §14 HeimG
Geliebtentestamente
nur noch, wenn aussschl. als Gegenleistung für Sex
reine Diskriminierung
Anwenbarkeitdeutschen RechtsAuslegung
also immer nur aus der Sicht des Erblassers
nicht § 157 BGB
nicht aus der Sicht des Bedachten
§ 2084 BGB ? Wille des Erblassers ist maximal Geltung zu verleihen
Auslegungsregeln: §§ 2066 ff. BGB
Andeutungstheorie
2 Stufen Prüfung
#
Ermittlung des Willens
z.B.: Alle Kinder bedacht, aber uneheliches Kind gar nicht gekannt
hat er Andeutung im
Testament gefunden?
Abwägung Form vs. Willensfreiheit
Arg.: Rechtsicherheit
Schutz der erbrechtlichen Formvorschriften
con.: wird von Laien errichtet
con.: Privilegierung des ausschweifend Testierenden
con.: Auslegung geht vor
Widerruf
#
ausdrückliches Widerrufstestament, 2254
gemeint ist reines Widerrufstestament
neues Testament, das konkludent verdrängt, § 2258 BGB
Vernichtung, wenn in
Absicht, aufzuheben
auch durch Werkzeug ('Werkzeugtheorie')
ausgeschlossen, wenn mat. Bindung, § 2271 II BGB
Anfechtungs-
Grund
nachrangig zu § 133 BGB
Arg.: indiv. Wille geht Auslegegungsregel vor
es ist jeder kausale Motivirrtum relevant
Anfechtender muss Kausalität beweisen
= normale Beweislast
z.B. auch Selbstverständliches, an
das der Testierende nicht aktiv denkt,
(Kind nicht drogenabhängig, in der Mafia)
auch Irrationales
Arg.: kein Vertrauensschutz
hier wir Kausalität vermutet
Anfechtung gemäß §2079 BGB wegen Übergehung eines Pflichtteilsberechtigten- Nach §§2286 BGB wird Verfügung unter lebenden nicht beschränkt
- §2079 S.1 BGB
- deshalb Wiederheiratungsklausel also aufschiebende Bedingung des Überlebens und auflösende Bedingung der Wiederheirat
nur Dritte, die profitieren würden
der Erblasser kann ja widerrufen
Inzidentprüfung der
Rechtslage ohne Testament /
des Testaments ohne diese Klausel
oder anderes Testament
wenn der Bedachte ohnehin Erbe würde, würde Anfechtung dem Erklärer nicht 'zustatten kommen'
Frist: 1 Jahr, § 2082 BGB
Anfechtungsgegner
Grds. § 2081 BGB ggü. Nachlassgericht
(P) Anf.gegner bei
Teilungsanordnung /
Vorausvermächtnis
eA: Anfechtungserklärung ggü Nachlassgericht
aA: Anfechtungsgegner bei Anfechtung einer Teilungsanordnung/Vorausvermächtnis bestimmt sich nach § 143 IV BGB 1
Arg.: Das Nachlassgericht ist für die Erteilung materiell richtiger Erbscheine zuständig.
TeilungsAo/Vorausvermächtnis tauchen gar nicht im Erbschein auf!
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