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- Staatshaftung im Europarecht
- Grundlagen zu Staatshaftung im Europarecht
- Haftung für EU Organe, Bedienstete
- gesetzlich geregelt: § 340 II BGB AEUV
- mitgliedsstaatliche Haftung
- richterrechtlich entwickelt
- Frankovich
- Existenz?
- Arg.: AEUV verleiht nicht nur Staaten, sondern auch einzelnen Bürgern Rechte
- con. (Bundesregierung): solch ein Anspruch bedarf Gesetzesgrundlage und nicht bloß Richterrecht
- aber: Kompetenz des EuGH aus Art. 19 I AEUV zur Wahrung des UnionsR durch Rückgriff auf allg. Rechtsgrundsätze
- einzelne Gerichte müssen daher Wirksamkeit gewähleisten (effet utile Art. 4 III)
- #
- judikatives Unrecht
- EuGH: ja (Köbler Entscheidung)
- Arg.: nationalen Gerichten kommt wesentliche Bedeutung im europ. Integrationsprozess zu
- BeispielMGS - Richter beachtet Vorlagepflicht (Art. 267 AEUV) nicht oder wendet EU - Recht nicht (oder falsch) an
- legislatives Unrecht
- EuGH: (Köbler Entscheidung)
- BeispielMGS wendet nat. Norm an, die gegen AEUV / VO verstößt
- BeispielMGS setzt RL gar nicht oder falsch in nat. Recht um
- administratives Unrecht
- BeispielMGS - Verwaltungs legt Unionsrecht falsch aus
- BeispielMGS - Verwaltung beachtet unm. Anwendbarkeit von RL nicht
- MGS - Haftung in der Klausur
- AGL
- BVerfG: Anspruch sui generis abgeleitet aus AEUV
- Arg.: Entscheidung des EuGH, dass Anspruch im Vertrag begrüdet sei
- a.A.: europarechtskonforme Auslegung des § 839 BGB
- Arg.: generelle Subsidiarität der direkten Anwendung von UnionsR gegenüber europarechtskonf. Auslegung
- Arg.: EuGH verweist selbst bezüglich eventueller Einreden auf nat. Normen
- Schema: Prüfung
- Verstoß gegen drittschützende Unionsnorm
- VO oder RL
- (str) auch die Verletzung der gerichtlichen Vorlagepflicht, Art. 267 AEUV
- con.: wenn nat. Gericht nicht vorlegt und selbst über Auslegung entscheidet und EuGH aber zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, sollte auch Haftung (-) sein
- hinreichende Qualifikation d. Verstoßes
- Definitionoffenkundige und erhebliche Überschreitung des Ermessens
- Beispielbei RL-Umsetzung gibt es kein Ermessen, also immer qualifizerter Verstoß
- Grundsatz: Haftung soll die Ausnahme bleiben
- Kausalität des Verstoßes für Schaden
- keine Haftungsbeschränkung
- Anwendung von innerstaatlichen Beschränkungen
- Grundsatz der Effektivität: aber Haftung darf nicht so weit reduziert werden, dass nichts mehr übrig bleibt
- Grundsatz der Gleichwertigkeit: Haftung muss zur Geltendmachung vergleichbarer Schäden nach nat. Recht vergleichbar sein
- #
- Erfordernis eines Vorabentschiedungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens (Art. 267) macht Primärrechtsweg nicht unzumutbar
- Verjährung
- 3 Jahre Regelverjährung nach § 195 BGB
- (P) hat Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren (Ar. 258) verjährungshemmende Wirkung, § 204 BGB ?
- h.M.: nein
- Arg.: die Kommission klagt hier
- Arg.: Grundsatz der Gleichwertigkeit: im nat. Recht gibt es nichts Vergleichbares
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