
- Staatshaftung im Europarecht
Grundlagen
zu Staatshaftung im EuroparechtHaftung für
EU Organe, Bedienstete
gesetzlich geregelt:
§ 340 II BGB AEUV
mitgliedsstaatliche
Haftung
richterrechtlich
entwickelt
Frankovich
Existenz?
Arg.: AEUV verleiht nicht nur Staaten, sondern auch einzelnen Bürgern Rechte
con. (Bundesregierung): solch ein Anspruch bedarf Gesetzesgrundlage und nicht bloß Richterrecht
aber: Kompetenz des EuGH aus Art. 19 I AEUV zur Wahrung des UnionsR durch Rückgriff auf allg. Rechtsgrundsätze
einzelne Gerichte müssen daher Wirksamkeit gewährleisten (effet utile Art. 4 III)
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judikatives
Unrecht
EuGH: ja (Köbler Entscheidung)
Arg.: nationalen Gerichten kommt wesentliche Bedeutung im europ. Integrationsprozess zu
z.B.: MGS - Richter beachtet Vorlagepflicht (Art. 267 AEUV) nicht oder wendet EU - Recht nicht (oder falsch) an
legislatives
Unrecht
EuGH: (Köbler Entscheidung)
z.B.: MGS wendet nat. Norm an, die gegen AEUV / VO verstößt
z.B.: MGS setzt RL gar nicht oder falsch in nat. Recht um
administratives
Unrecht
z.B.: MGS - Verwaltungs legt Unionsrecht falsch aus
z.B.: MGS - Verwaltung beachtet unm. Anwendbarkeit von RL nicht
MGS - Haftung in
der Klausur
AGL
BVerfG: Anspruch sui generis
abgeleitet aus AEUV
Arg.: Entscheidung des EuGH, dass Anspruch im Vertrag begründet sei
a.A.: europarechtskonforme
Auslegung des § 839 BGB
Arg.: generelle Subsidiarität der direkten Anwendung von UnionsR gegenüber europarechtskonf. Auslegung
Arg.: EuGH verweist selbst bezüglich eventueller Einreden auf nat. Normen
Schema:Prüfung
Verstoß gegen dritt-
schützende Unionsnorm
VO oder RL
(str) auch die Verletzung der gericht-
lichen Vorlagepflicht, Art. 267 AEUV
con.: wenn nat. Gericht nicht vorlegt und selbst über Auslegung entscheidet und
EuGH aber zum gleichen Ergebnis gelangt wäre, sollte auch Haftung (-) sein
hinreichende
Qualifikation d. Verstoßes
offenkundige und erhebliche
Überschreitung des Ermessens
z.B.: bei RL-Umsetzung gibt es kein Er-
messen, also immer qualifizerter Verstoß
Grundsatz: Haftung soll die Ausnahme bleiben
Kausalität
des Verstoßes für Schaden
keine Haftungsbeschränkung
Anwendung von innerstaatlichen Beschränkungen
Grundsatz der Effektivität: aber Haftung darf nicht so weit reduziert werden, dass nichts mehr übrig bleibt
Grundsatz der Gleichwertigkeit: Haftung muss zur Geltendmachung vergleichbarer Schäden nach nat. Recht vergleichbar sein
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Erfordernis eines Vorabentschiedungesetzliche Schuldverhältnisseerfahrens (Art. 267) macht Primärrechtsweg nicht unzumutbar
Verjährung
3 Jahre Regelverjährung nach § 195 BGB
(P) hat Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerletzungesetzliche Schuldverhältnisseerfahren (Ar. 258)
verjährungshemmende Wirkung, § 204 BGB ?
h.M.:
nein
Arg.: die Kommission klagt hier
Arg.: Grundsatz der Gleichwertigkeit: im nat. Recht gibt es nichts Vergleichbares
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