Staatshaftung im Europarecht Schema
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  • Staatshaftung im Europarecht

    • Grundlagen zu Staatshaftung im Europarecht

      • Haftung für EU Organe, Bedienstete

      • mitgliedsstaatliche Haftung

        • richterrechtlich entwickelt

          • Frankovich
        • Existenz?

          • Arg.: AEUV verleiht nicht nur Staaten, sondern auch einzelnen Bürgern Rechte
          • con. (Bundesregierung): solch ein Anspruch bedarf Gesetzesgrundlage und nicht bloß Richterrecht
          • aber: Kompetenz des EuGH aus Art. 19 I AEUV zur Wahrung des UnionsR durch Rückgriff auf allg. Rechtsgrundsätze
        • einzelne Gerichte müssen daher Wirksamkeit gewähleisten (effet utile Art. 4 III)

        • #

          • judikatives Unrecht
            • EuGH: ja (Köbler Entscheidung)
            • Arg.: nationalen Gerichten kommt wesentliche Bedeutung im europ. Integrationsprozess zu
            • Beispiel
              MGS - Richter beachtet Vorlagepflicht (Art. 267 AEUV) nicht oder wendet EU - Recht nicht (oder falsch) an
          • legislatives Unrecht
            • EuGH: (Köbler Entscheidung)
            • Beispiel
              MGS wendet nat. Norm an, die gegen AEUV / VO verstößt
            • Beispiel
              MGS setzt RL gar nicht oder falsch in nat. Recht um
          • administratives Unrecht
            • Beispiel
              MGS - Verwaltungs legt Unionsrecht falsch aus
            • Beispiel
              MGS - Verwaltung beachtet unm. Anwendbarkeit von RL nicht
    • MGS - Haftung in der Klausur

      • AGL

        • BVerfG: Anspruch sui generis abgeleitet aus AEUV

          • Arg.: Entscheidung des EuGH, dass Anspruch im Vertrag begrüdet sei
        • a.A.: europarechtskonforme Auslegung des § 839 BGB

          • Arg.: generelle Subsidiarität der direkten Anwendung von UnionsR gegenüber europarechtskonf. Auslegung
          • Arg.: EuGH verweist selbst bezüglich eventueller Einreden auf nat. Normen
      • Schema: Prüfung

        1. Verstoß gegen drittschützende Unionsnorm

        2. hinreichende Qualifikation d. Verstoßes

          • Definition
            offenkundige und erhebliche Überschreitung des Ermessens
            • Beispiel
              bei RL-Umsetzung gibt es kein Ermessen, also immer qualifizerter Verstoß
          • Grundsatz: Haftung soll die Ausnahme bleiben
        3. Kausalität des Verstoßes für Schaden

        4. keine Haftungsbeschränkung

          • Anwendung von innerstaatlichen Beschränkungen
          • Grundsatz der Effektivität: aber Haftung darf nicht so weit reduziert werden, dass nichts mehr übrig bleibt
          • Grundsatz der Gleichwertigkeit: Haftung muss zur Geltendmachung vergleichbarer Schäden nach nat. Recht vergleichbar sein
          • #
      • Verjährung

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