- Zustimmung §§ 182 -185 BGB (Einwilligung,Genehmigung)
Fälle von § 185 BGB
Arg.: Verfügender war ja berechtigt
Einwilligung = schon vorher erteilt
(P) konkl. Einwilligung
§ 185 II BGB 1 1.Alt
§ 185 II BGB 1 2.Alt
Nichtberechtigter erwirbt im nachhinein
auch durch Erbschaft
z.B.: N verkauft Briefmarkensammlung des Onkels an bösgläubig D. O stirbt und N ist Alleinerbe
z.B.: E des PKW übereignet zur Sicherheit für Darlehen an Bank. Dann
übereignet er unter Offenlegung der Lage an PKW Händler V. Der über-
eignet weiter an D. E zahlt letzte Rate und B übereignet zurück
hier hat V zunächst kein AnwR oder E erworben, da idR nur schuldR Wirkung der SiÜ. Auch Übereignung-
an D str., weil einerseits kein KFZ-Brief vorgelegt, andererseits Händler, die sich nie eintragen. Kann aber
dahinstehen, da durch Rückübereignung des B Konvaleszenz (§ 185 II BGB 1 2.Alt) bzgl. aller Übereignungen
Konvaleszenz hier ex nunc
deshalb: Prioritätsgrundsatz bzgl. zwischenzeitlicher Verfügungen (§ 185 II BGB 2)
§ 185 II BGB 1 3. Alt
Berechtigter erbt im nachhinein
Ratio: er würde ohnehin aus §§ 311a, 1922 BGB , 1967 haften, deshalb ist es einfacher, wenn Verfügung wirksam
Ohne, dass der Worlaut darauf hindeuten würde, setzt diese Variante die
zivilrechtliche Wirksamkeit des Kausalgeschäftes vorraus. (Beachte § 1967 BGB)
Der umgekerte Fall, dass der NB den Berechtigten beerbt, fällt schon unter § 185 II BGB 1 2. Alt
Merksatz: Die damals unwirksame Verfügung des Erblassers wird durch die Erbschaft wirksam
z.B.: Sohn verkauft ohne Brief das Auto des Vaters. Danach stirbt der Sohn. Er hat kein Testament errichtet
fiktive Genehmigung: auf seinen wirklichen Willen kommt es nicht an
Konvaleszenz hier ex nunc
daher § 932 BGB ausnahmsw. vorher prüfen, weil zeitlich vorher
deshalb: Prioritätsgrundsatz bzgl. zwischenzeitlicher Verfügungen (§ 185 II BGB 2)
Zustimmung kann gem § 182 I BGB von Drittem
ggü. beiden Vertragsparteien erklärt werden
Zustimmung = Formfrei § 182 II BGB
Hängt das einseitige Rechtsgeschäft (zb Kündigung, Anfechtung, Rücktritt) von einem Dritten
(zb Fall der Minderjährigkeit) ab findet gem. § 182 III BGB § 111 S.2 BGB u. S.3 analoge Anwendung
Arten der Zustimmung
Grundlagen § 185 BGB
zu Zustimmung §§ 182 -185 BGB (Einwilligung,Genehmigung)bezieht sich nur auf Verfügung
keine Verpflichtungs-
ermächtigung
Struktur
Berechtigung kraft Rechtsgeschäft
§ 185 II S.1 BGB Var 1
Verfügung: Jedes Rechtsgeschäft durch welches auf ein bestehendes Recht
eingewirkt wird , dass übertragen, belastet oder inhaltlich verändert wird.
Nichtberechtigt: Wenn dem Verfügenden das Verfügungsobjekt nicht oder nicht allein
zusteht oder wenn ihm trotz der Rechtinhaberschaft die Verfügungsbefugnis fehlt.
- vgl. auch Def. zu §816 BGB
sog. Konvaleszenz (=Heilung)
Bewerte diese Mindmap:
{{percent}}% Deine Bewertung: {{hasRated}} / 10Tags:
#Voraussetzungen # Prüfung # Rechtsfolgen # Anspruch # Schema # Studium # Mindmap # Übersicht # Aufbau # Prüfungsschema # Skript # Kommentar #Jura