Die 4 EU Grundfreiheiten Schema
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  • Die 4 EU Grundfreiheiten

    • Schema:

      allg.

      Prüfungsschema

      • Schutzbereich

        • Keine horizontale Wirkung zwischen Privaten

          und auch nicht zu Lasten eines Bürgers.

          • Ausnahme bei Arbeitnehmerfreizügigkeit, wenn eine

            Partei eine dem Staat vergleichbare Machtposition hat.

        • kein spezielles Sekundärrecht

          • z.B. VO

        • unmittelbare Anwendbarkeit

          • self-executing

            • Grundfreiheiten (+)

        • grenzüberschreitender Sachverhalt

        • Bereichsausnahmen

          • Art. 45 IV AEUV

          • Art. 51 I AEUV

          • Art. 62 AEUV

      • Eingriff

        • offene Diskriminierung

          • Anknüpfung an das unionsrechtlich

            verbotene Merkmal (Staatsangehörigkeit)

        • versteckte Diskriminierung

          • Anknüpfung an solche Merkmale, die

            nicht als solche verboten sind, aber

            regelmäßig von EU-Ausländern erfüllt

            werden

        • Beschränkung

          • Dassonville

            • Beschränkung und somit ein Eingriff auch bei Maßnahmen vor,

              die unterschiedslos wirken, wenn die Handelsregelung geeignet

              ist, tatsächlich oder potentiell, unmittelbar oder mittelbar den

              innergemeinschaftlichen Handel zu beeinträchtigen.

            • sehr weit; Einschränkung durch

          • Keck-Formel

            • Bei Beschränkungen soll danach nur dann ein Eingriff vorliegen,

              wenn die Regelung produktbezogen ist, nicht jedoch dann,

              wenn vertriebsbezogenen Handelsregelungen vorliegen.

            • dt. Reinheitsgebot (+)

            • Ladenschluss

          • Bosman-Formel
            • Massnahmen, die den Arbeitnehmer hindern, abhalten, oder es weniger attraktiv machen das Herkunfysland zu verlassen (und Freizügigkeit wahrzunehmen) sind Beschränkungen und damit Diskriminierungen.
          • Gebhard-Formel
            • Massnahmen sind gerechtfertig, wenn diese, (1) nicht diskriminierend sind, (2) zwingend aus Allgemeinwohl entspringen, (3) die Zielerreichung gewaehrleisten, (4) erfoderlich sind.
      • Rechtfertigung

        • geschrieben

          • Art. 36, 45 III, 64 I, 65 I AEUV

        • ungeschrieben (Gebhard

          bzw. Cassis Formel)

        • Verhältnismäßigkeit

        • effet utile, Art. 4 III EUV

        • kein Verstoß gegen Unionsgrundrechte

    • Warenverkehrsfreiheit

      Art. 28, 30 ff.

      • Schutzbereich

        • mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen

          und Maßnahmen gleicher Wirkung gem. Art. 28

        • z.B. auch: Strom

        • z.B. auch: Abfälle

        • WARE: Darunter fallen alle körperlichen und sonstigen Gegenstände,

          die einen Geldwert haben und daher Gegenstand von Handelsgeschäften

          sein können.

      • Eingriff

        • Zölle

          • (wenig praxisrelevant)

        • 'Maßnahmen

          gleicher Wirkung'

          = mittelbare Eingriffe

          • Dassonville Formel

            (sehr weit)

            • #

              • Behinderung des innergemeinschaftlichen Handels

              • unmittelbar oder mittelbar

              • tatsächlich oder potenziell

            • Bierfall

              (Reinheitsgebot)

          • vertriebsbezogene

            Maßnahmen (Keck Urteil)

            • nicht erfasst sind

              Maßnahmen, die

              • #

                • nur Verkaufsmodalitäten regeln

                • für in- und ausländische Firmen gleich gelten

                • und diese auch tatsächlich in gleicher Weise betreffen

              • z.B.: Preis

              • Abgrenzung zur Produktbe-

                zogener Regelung

            • Abgrenzung zur 'versteckten Diskriminierung'

            • z.B. Keck: wehrt sich erfolglos gegen Gesetz, das

              Wiederverkauf unter Einstandspreis verbietet

      • Rechtfertigung

        • Cassis-De-Dijon-Formel

          (ungeschr. Rechtfertigung)

          • zwingendes Erfordernis des Gemeinwohls

            • z.B.: Gesundheitsgefahr

            • Kohärenzgebot

              • Arg.: Nationale Regelung ist nur dann geeignet, ein best. Ziel zu erreichen, wenn sie tatsäch-

                lich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen

          • z.B.: Gesundheitsgefahr

        • ausrückliche Schranken: Art. 36 AEUV

    • Anwendungsbereich

      • sachlicher Anwendungsbereich

      • unionsrechtlicher Anwendungsbereich

      • binnenmarkttypisches Merkmal:

        grenzüberschreitender Sachverhalt

        • Abgrenzung zum

          reinen Inlandssachverhalt

    • Personenfreizügigkeit

      Niederlassungsfreiheit

      Art. 45 ff.

      • Schutzbereich

        • #

          • Arbeitnehmer (Art. 45 I)

            • Arbeitnehmer ist danach jede Person, die während einer

              bestimmten Zeit einem anderen nach dessen Weisung

              Leistungen gegen

              Vergütung erbringt.

          • Selbstständige (Art. 49)

            • Neuer Knoten

            • Aufnahme und die Ausübung der selbständigen Tätigkeit,

              Gründung und Leitung von Unternehmen geschützt sind.

              Für beides gilt, dass die Tätigkeiten von gewisser Dauer sein müssen.

          • Gesellschaften Art. 54 AEUV

        • Grundsatz der

          Inländergleichbehandlung

          • erfasst nicht unbdedingt Anerkennung von Abschlüssen

        • Bereichsausnahme: Art. 45 IV

          für öffentliche Verwaltung

          • funktionaler Begiff

            (nicht organsationsR.)

            • hoheitl. Tätigkeit = Kernbereich

            • besondere Vertraulichkeit

            • z.B. auch Notare
        • Art. 51 AEUV

      • Eingriff

        • Art. 45 II AEUV

      • Rechtfertigung

        • öffentliche Ordnung, Sicherheit, Gesundheit (gem. Art. 52) = ordre public Vorehalt

          • Öffentliche Ordnung: hoheitlich festgelegte Grundregeln, die wesentliche Interessen des Staates berühren. Es müssen hinreichend schwere Gefährdungen der gesellschaftlichen Grundinteressen bestehen.
        • Art. 52 AEUV

        • Nur bei der Warenfreiheit cassis Forme, sonst Gebhard

    • Diensleistungsfreiheit

      Art.56 ff.

      • gem. Art. 62 Verweis auf Niederlassungsfreiheit

      • z.B.: Internetangebote wie Sportwetten

      • erfasst sind auch 'Korrespondenzdienstleitungen', bei

        denen sich nur Dienstleistung zwischen Grenzen bewegt

      • SB

        • Dienstleistungen sind alle Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden.

          Aus Art. 57 AEUV ergibt sich, dass dies gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche

          und freiberufliche Tätigkeiten sein können.

        • Neuer Knoten

        • Neuer Knoten

      • Art. 57 AEUV

        Subsidiarität

      • Bereichsausnahmen

        Art. 62, 51 AEUV

    • Kapital - /

      Zahlungesetzliche Schuldverhältnisseerkehr

      Art. 63 ff.

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