Aufhebung und Beendigung von Schuldverhältnissen Schema
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  • Aufhebung und Beendigung von Schuldverhältnissen

    • Erfüllung, § 362 BGB

      • Person des Leistungsempfängers

        • Gläubiger, Empfangsbote, Empfangesetzliche Schuldverhältnisseertreter, § 362 I BGB

        • Dritter bei Empfangsermächtigung, §§ 362 II BGB , 185

        • Überbringer einer Quittung, § 370 BGB

        • bei Forderungsabtretung §§ 407-409 BGB

        • sonstige Fälle

          • §§ 566c, 808 BGB , 851, 2135, 2367ff.

        • Empfangszuständigkeit

          • = Verfügungsmacht

          • Geschäftsunfähigkeit

            beschränkt Geschäftsfähige

            Verfügungsbefugnis des Erben, § 2211 BGB

            • ins.: beschränkt Geschäftsunfähige
              • Lehre von d. Empfangszuständigkeit:
                - 107 BGB = Ausgangspunkt, Trennung von
                a) lediglich rechtlich vorteilhaften Eigentumserwerbs am Geld von
                b) der Erfüllungswirkung
              • Behandlung d. Empfangszuständigkeit wie die Verfügungsbefugnis: Verlust einer Forderung nicht lediglich rechtl. vorteilhaft, §§ 2, 107 BGB
              • Falls Geldübergabe schon passiert:
                Bereicherungsrecht für Wiedererlangen
      • Person des Leistenden

        • Schuldner

        • Dritter

          • Ausnahme:

      • Gegenstand der Erfüllung

        • Leistungshandlung + Leistungserfolg geschuldet

          • Erfüllung tritt mit Übereignung nach §929 S.1 BGB ein
        • grds. nur durch geschuldete Leistung

      • Ermittlung der erfüllten Forderung

      • Problem:

        Erfüllungswirkung

        • hM: Theorie der realen

          Leistungsbewirkung

          • Herbeiführung des Leistungs-erfolgs durch die Leistungs-handlung des Schuldners genügt, d.h = objektives Erbringen (+)

          • Leistung auch ohne Mitwirkung oder Wissen des Gläubigers möglich

          • Tilgungsbestimmung nur erforderlich, wenn

            • Leistender aus mehreren Forderungen verpflichtet, § 366 BGB

            • Dritter leistet, § 367 BGB

            • Vorausleistung

        • aA_1: Vertragstheorie

          • Erfüllung nicht bereits mit Herbeiführung des gesch. Leistungs-erfolgs

          • aus Angebot und Annahme der Leistung

            bestehender Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseertrag erforderlich

            • Problem Minderjährigkei, allg. Regeln

          • Con. §364 II dann sinnlos
        • aA_2: Theorie der finalen Leistungsbewirkung

          • Herbeiführung + rechtsgeschäftliche/geschäftsähnliche Zweckbestimmung
    • Erfüllungssurrogate

    • Gestaltungsrechte

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