- Aufhebung und Beendigung von Schuldverhältnissen
Erfüllung, § 362 BGB
Person des Leistungsempfängers
Gläubiger, Empfangsbote, Empfangesetzliche Schuldverhältnisseertreter, § 362 I BGB
Dritter bei Empfangsermächtigung, §§ 362 II BGB , 185
Überbringer einer Quittung, § 370 BGB
bei Forderungsabtretung §§ 407-409 BGB
sonstige Fälle
§§ 566c, 808 BGB , 851, 2135, 2367ff.
Empfangszuständigkeit
= Verfügungsmacht
- ins.: beschränkt Geschäftsunfähige
- Lehre von d. Empfangszuständigkeit:
- 107 BGB = Ausgangspunkt, Trennung von
a) lediglich rechtlich vorteilhaften Eigentumserwerbs am Geld von
b) der Erfüllungswirkung - Behandlung d. Empfangszuständigkeit wie die Verfügungsbefugnis: Verlust einer Forderung nicht lediglich rechtl. vorteilhaft, §§ 2, 107 BGB
- Falls Geldübergabe schon passiert:
Bereicherungsrecht für Wiedererlangen
Person des Leistenden
Schuldner
Dritter
Ausnahme:
höchtspersönliche
Leistungspflicht
Widerspruch § 267 II BGB
Gegenstand der Erfüllung
Leistungshandlung + Leistungserfolg geschuldet
- Erfüllung tritt mit Übereignung nach §929 S.1 BGB ein
grds. nur durch geschuldete Leistung
Ermittlung der erfüllten Forderung
Bestimmung durch Schuldner
Ausnahme: § 367 I BGB
Auslegung §§ 133, 157 BGB
Im Zweifel § 366 II BGB
Problem:
Erfüllungswirkung
hM: Theorie der realen
Leistungsbewirkung
Herbeiführung des Leistungs-erfolgs durch die Leistungs-handlung des Schuldners genügt, d.h = objektives Erbringen (+)
Leistung auch ohne Mitwirkung oder Wissen des Gläubigers möglich
Tilgungsbestimmung nur erforderlich, wenn
aA_1: Vertragstheorie
Erfüllung nicht bereits mit Herbeiführung des gesch. Leistungs-erfolgs
aus Angebot und Annahme der Leistung
bestehender Erfüllungesetzliche Schuldverhältnisseertrag erforderlich
Problem Minderjährigkei, allg. Regeln
Con. §364 II dann sinnlosaA_2: Theorie der finalen Leistungsbewirkung- Herbeiführung + rechtsgeschäftliche/geschäftsähnliche Zweckbestimmung
Erfüllungssurrogate
Leistung an Erfüllungs statt, § 364 BGB
Leistung erfüllungshalber, § 364 BGB
Erlassvertrag, § 397 BGB
Negatives SchuldanerkenntnisVergleich, § 779 BGBNovationvereinbarte Ersetzungsbefugnis, § 311 I BGB
Sch ist berechtigt, durch Erbringung einer anderen Sache
seiner Verpflichtung nachzukommen
Gl hat aber keinen Anspruch auf die ersatzweise Lstg
Befreiung von der Lstg-pflicht gem. § 275 I BGB ,
wenn Erbringen der geschuldeten Lstg unmöglich,
auch wenn Sch ersatzweise leisten könnte
Aufhebungesetzliche Schuldverhältnisseertrag ungeschr.
Zulässigkeit ergibt sich aus Privatautonomie § 311 I BGB