- Auftragsrecht, Art. 84 ff. GG
Rechtsaufsicht
nur Prüfung der Rechtmäßigkeit
Sachkompetenz bei den Landesbehörden
Bundesauftrags-
verwaltung, Art. 85
Rechts- und
Fachaufsicht
auch Zweckmäßigkeitserwägungen
Sachkompetenz bei den Bundesbehörden
Fachaufsicht= auch Zweckmäßigkeitserwägungen
Mittel:
Informationsanfrage
Entsendung eines beauftragten
Mängelrüge
Einzelweisung
z.B.: Atomrecht
oder Recht d. Fernstraßen (Verweisung in Art. 90 II)
(P) Grenzen des Weisungsrechts:
Pflicht der Länder rechtswidrige
Weisungen zu befolgen
e.A.: nein
Arg.: auch bei Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung handeln die Länder in Form der Landesverwaltung, Art. 83
Arg.: die Länder trifft auch die Staatshaftung
Außerdem ist es das Land,
welches im Verhältnis zum Bürger handelt und dem das rechtswidrige Verhalten zugerechnet wird. Sollte es zu
Rechtsstreitigkeiten durch den Gesetzesvollzug kommen, sind die Länder selbst die Beklagten und auch die
Schuldner, wenn aufgrund des Gesetzesvollzugs Entschädigungen an den Bürger zu leisten sind.
h.M.: Grenzen
nur, wenn Rechts-
verstoß evident
Arg.: die Länder können für Staatshaftung gem. Art. 104a II GG Regress nehmen
Arg.: Außenrecht ist nicht maßgeblich, sondern nur Innenrecht, das nur durch solche
Verfassungsnormen geregelt wird, die die rechtl. Beziehung zw. Bund und Ländern
herstellen. Ergo: Verhältnismäßigkeitsprinzip, Rechtsstaatsprinzip gilt gerade nicht!
Wahrnehmungskompetenz? und der ?Sachkompetenz? zu unterscheiden. Die
Wahrnehmungskompetenz, also die Befugnis zur Ausführung des Gesetzes dem Bürger gegenüber (zum ?Auftreten?
gegenüber dem Bürger), ist den Ländern durch das Grundgesetz unentziehbar garantiert. Die Sachkompetenz
hingegen, welche die Sachbeurteilung und Sachentscheidung umfaßt, gehört zwar zunächst auch
den Ländern, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch den Bund.
Bund greift nicht in eine fremde Kompetenz ein, sondern
führt nur die eigene fehlerhaft aus
Arg.: Sachkompetenz beim Bund
Grundlagen
zu Auftragsrecht, Art. 84 ff. GGPrinzip der
Bundestreue
Aus Art. 20 I Bundesstaatsprinzip abgleitet
sowohl die Bundesrepublik Deutschland als
auch alle Bundesländer sind zur gegenseitigen
Rücksichtnahme und Unterstützung verpflichtet
in drei Richtungen- länderfreundlich
- Anhörung
- Begründung
- Verhältnismäßigkeit
- keine Missbräuchlichkeit
- bundesfreundlich
prozessuale
Besonderheiten
gem. Art 84 IV S.2 GG ist ggf. ein
Vorverfahren
durchzuführen
= Anrufen des Bundesrats
aber nur bei Länderverwaltung
nicht bei Bundesauftragverwaltung, Art. 85
grunds. möglich, wenn Land sich auf Verstoß der Weisung gg. einfaches Gesetz beruft
aber
Klagebefugnis (-)
Arg.: es ist undenkbar dass Weisung einfachem
Recht widerspricht aber mit GG vereinbar ist
Schema:Prüfung: RMK
einer Weisung
Rechtsgrundlage
form. Verfas-
sungsmäßigkeit
Zuständigkeit
Zuständige oberste Bundesbehörde
Minister
'Im vorliegenden Fall des Atomrechts ist der Bundesumweltminister der Weisungsgeber für die zuständige
oberste Bundesbehörde, das Bundesumweltministerium.'
rechtliches
Gehör
aus dem Prinzip der Bundestreue ergibt sich, dass solche Regelungen
einzuhalten sind, die auch ggü. Bürger aus Rechtsstaatsprinzip folgen, i.e.
Bundesregierung muss erst dem Land
Möglichkeit der Stellungsnahme geben
Ausnahme: Land verhält sich auch nicht bundestreu
Ausnahme: besondere Dringlichkeit
Danach ist die zuständige oberste Bundesbehörde
verpflichtet, den möglichen Weisungsadressaten vor Erteilung der Weisung rechtliches Gehör zu gewähren.
So muß dem Weisungsadressaten angekündigt werden, daß die Absicht besteht, ihm eine bundesaufsichtsrechtliche
Weisung zu erteilen. Des Weiteren muß dem Adressaten die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme
gegeben werden.
Androhung erforderlich, dass Weisungsrecht vorgenommen wird
So könnte man aus dem Bundestreueprinzip
folgern, daß beiden an dem Bundestreueverhältnis beteiligten Parteien (Bund und Ländern) die Sorgfalt auferlegt
ist, nach Möglichkeit offene rechtliche Konflikte zu vermeiden und ?hartes Instrumentarium? (wie das Weisungsrecht
des Art. 85 Abs. 3 GG oder auch Mittel des Bundeszwangs nach Art. 37 GG) erst dann anzuwenden,
wenn dessen Nutzung als erforderlich erscheint. Erforderlich ist dies womöglich dann (noch) nicht,
wenn dem Land noch nicht vor Augen stand, daß der Bundesumweltminister tatsächlich von seinem Weisungsrecht
Gebrauch machen will.
mat. Verfas-
sungsmäßigkeit
(+) wenn
wenn sie in inhaltlicher Hinsicht nicht durch Art. 85 Abs. 3 GG gedeckt war.
Gebot der Weisungsklarheit
daß der Weisungsadressat erkennen kann, daß ihm gegenüber eine Weisung ergangen ist und welches
administrative Verhalten von ihm verlangt wird.
Inhaltliche Rechtmäßigkeit
Die Weisung muß schließlich auch zu einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug anhalten. Dies folgt aus dem
Rechtsstaatsprinzip, wonach die Länder nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und nach Art. 20 Abs. 3
GG an Recht und Gesetz insgesamt gebunden sind, sowie aus dem Normzusammenhang von Art. 85 Abs. 3
und 4 GG, wonach die Länder der Rechtsaufsicht unterliegen und so zu rechtmäßigen Verhalten angehalten
werden können.
Die Frage, ob der Gegenstand der Weisung (das Verhalten, zu dem angewiesen wird) rechtmäßig oder
rechtswidrig war, kann allerdings dahinstehen, sofern die inhaltliche Rechtswidrigkeit gar nicht zu einer Verletzung
von Rechten des Landes führte
Diese Befugnis stellt eine Ausprägung der grundsätzlichen
Länderkompetenz aus Art. 30 GG dar, die jedoch aufgrund der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes nach
Art. 85 Abs. 3 und 4 GG stark eingeschränkt ist. Diese Beschränkungen ändern jedoch nichts daran, daß die
Länder im Rahmen des Art. 85 GG mit Rechten ausgestattete Akteure sind. Zu prüfen ist daher, ob dieses
Recht der Länder auch tatsächlich durch eine inhaltlich rechtswidrige Weisung des Bundes verletzt wird.
Str. s.o.
Grenze:wenn ein
grober Verfassungesetzliche Schuldverhältnisseerstoß, eine unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit in Leben und
Gesundheit oder ähnliches vorliegt
Tauglicher Weisungsgegensgegenstand
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