Auftragsrecht, Art. 84 ff. GG Schema
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  • Auftragsrecht, Art. 84 ff. GG

      • Rechtsaufsicht

        • nur Prüfung der Rechtmäßigkeit

        • Sachkompetenz bei den Landesbehörden

    • Bundesauftrags-

      verwaltung, Art. 85

      • Rechts- und

        Fachaufsicht

        • auch Zweckmäßigkeitserwägungen

        • Sachkompetenz bei den Bundesbehörden

        • Fachaufsicht= auch Zweckmäßigkeitserwägungen

          • Mittel:

            • Informationsanfrage

            • Entsendung eines beauftragten

            • Mängelrüge

            • Einzelweisung

      • z.B.: Atomrecht

        • oder Recht d. Fernstraßen (Verweisung in Art. 90 II)

      • (P) Grenzen des Weisungsrechts:

        Pflicht der Länder rechtswidrige

        Weisungen zu befolgen

        • e.A.: nein

          • Arg.: auch bei Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung handeln die Länder in Form der Landesverwaltung, Art. 83

          • Arg.: die Länder trifft auch die Staatshaftung

            • Außerdem ist es das Land,

              welches im Verhältnis zum Bürger handelt und dem das rechtswidrige Verhalten zugerechnet wird. Sollte es zu

              Rechtsstreitigkeiten durch den Gesetzesvollzug kommen, sind die Länder selbst die Beklagten und auch die

              Schuldner, wenn aufgrund des Gesetzesvollzugs Entschädigungen an den Bürger zu leisten sind.

        • h.M.: Grenzen

          nur, wenn Rechts-

          verstoß evident

          • Arg.: die Länder können für Staatshaftung gem. Art. 104a II GG Regress nehmen

          • Arg.: Außenrecht ist nicht maßgeblich, sondern nur Innenrecht, das nur durch solche

            Verfassungsnormen geregelt wird, die die rechtl. Beziehung zw. Bund und Ländern

            herstellen. Ergo: Verhältnismäßigkeitsprinzip, Rechtsstaatsprinzip gilt gerade nicht!

            • Wahrnehmungskompetenz? und der ?Sachkompetenz? zu unterscheiden. Die

              Wahrnehmungskompetenz, also die Befugnis zur Ausführung des Gesetzes dem Bürger gegenüber (zum ?Auftreten?

              gegenüber dem Bürger), ist den Ländern durch das Grundgesetz unentziehbar garantiert. Die Sachkompetenz

              hingegen, welche die Sachbeurteilung und Sachentscheidung umfaßt, gehört zwar zunächst auch

              den Ländern, steht jedoch unter dem Vorbehalt der Inanspruchnahme durch den Bund.

              • Bund greift nicht in eine fremde Kompetenz ein, sondern

                führt nur die eigene fehlerhaft aus

          • Arg.: Sachkompetenz beim Bund

    • Grundlagen

      zu Auftragsrecht, Art. 84 ff. GG

      • Prinzip der

        Bundestreue

        Aus Art. 20 I Bundesstaatsprinzip abgleitet

      • prozessuale

        Besonderheiten

        • gem. Art 84 IV S.2 GG ist ggf. ein

          Vorverfahren

          • durchzuführen

            • = Anrufen des Bundesrats

          • aber nur bei Länderverwaltung

            • nicht bei Bundesauftragverwaltung, Art. 85

        • (P) Vorgehen das

          Landes über Klage

          nach § 50 VwGO

          • grunds. möglich, wenn Land sich auf Verstoß der Weisung gg. einfaches Gesetz beruft

          • aber

            Klagebefugnis (-)

            • Arg.: es ist undenkbar dass Weisung einfachem

              Recht widerspricht aber mit GG vereinbar ist

    • Schema:

      Prüfung: RMK

      einer Weisung

      1. Rechtsgrundlage

      2. form. Verfas-

        sungsmäßigkeit

        1. Zuständigkeit

          • Zuständige oberste Bundesbehörde

            Minister

            'Im vorliegenden Fall des Atomrechts ist der Bundesumweltminister der Weisungsgeber für die zuständige

            oberste Bundesbehörde, das Bundesumweltministerium.'

        2. rechtliches

          Gehör

          • aus dem Prinzip der Bundestreue ergibt sich, dass solche Regelungen

            einzuhalten sind, die auch ggü. Bürger aus Rechtsstaatsprinzip folgen, i.e.

          • Bundesregierung muss erst dem Land

            Möglichkeit der Stellungsnahme geben

            • Ausnahme: Land verhält sich auch nicht bundestreu

            • Ausnahme: besondere Dringlichkeit

            • Danach ist die zuständige oberste Bundesbehörde

              verpflichtet, den möglichen Weisungsadressaten vor Erteilung der Weisung rechtliches Gehör zu gewähren.

              So muß dem Weisungsadressaten angekündigt werden, daß die Absicht besteht, ihm eine bundesaufsichtsrechtliche

              Weisung zu erteilen. Des Weiteren muß dem Adressaten die Möglichkeit zur vorherigen Stellungnahme

              gegeben werden.

          • Androhung erforderlich, dass Weisungsrecht vorgenommen wird

            So könnte man aus dem Bundestreueprinzip

            folgern, daß beiden an dem Bundestreueverhältnis beteiligten Parteien (Bund und Ländern) die Sorgfalt auferlegt

            ist, nach Möglichkeit offene rechtliche Konflikte zu vermeiden und ?hartes Instrumentarium? (wie das Weisungsrecht

            des Art. 85 Abs. 3 GG oder auch Mittel des Bundeszwangs nach Art. 37 GG) erst dann anzuwenden,

            wenn dessen Nutzung als erforderlich erscheint. Erforderlich ist dies womöglich dann (noch) nicht,

            wenn dem Land noch nicht vor Augen stand, daß der Bundesumweltminister tatsächlich von seinem Weisungsrecht

            Gebrauch machen will.

      3. mat. Verfas-

        sungsmäßigkeit

        (+) wenn

        wenn sie in inhaltlicher Hinsicht nicht durch Art. 85 Abs. 3 GG gedeckt war.

        1. Gebot der Weisungsklarheit

          daß der Weisungsadressat erkennen kann, daß ihm gegenüber eine Weisung ergangen ist und welches

          administrative Verhalten von ihm verlangt wird.

        2. Inhaltliche Rechtmäßigkeit

          Die Weisung muß schließlich auch zu einem rechtmäßigen Gesetzesvollzug anhalten. Dies folgt aus dem

          Rechtsstaatsprinzip, wonach die Länder nach Art. 1 Abs. 3 GG an die Grundrechte und nach Art. 20 Abs. 3

          GG an Recht und Gesetz insgesamt gebunden sind, sowie aus dem Normzusammenhang von Art. 85 Abs. 3

          und 4 GG, wonach die Länder der Rechtsaufsicht unterliegen und so zu rechtmäßigen Verhalten angehalten

          werden können.

          • Die Frage, ob der Gegenstand der Weisung (das Verhalten, zu dem angewiesen wird) rechtmäßig oder

            rechtswidrig war, kann allerdings dahinstehen, sofern die inhaltliche Rechtswidrigkeit gar nicht zu einer Verletzung

            von Rechten des Landes führte

            • Diese Befugnis stellt eine Ausprägung der grundsätzlichen

              Länderkompetenz aus Art. 30 GG dar, die jedoch aufgrund der Rechts- und Fachaufsicht des Bundes nach

              Art. 85 Abs. 3 und 4 GG stark eingeschränkt ist. Diese Beschränkungen ändern jedoch nichts daran, daß die

              Länder im Rahmen des Art. 85 GG mit Rechten ausgestattete Akteure sind. Zu prüfen ist daher, ob dieses

              Recht der Länder auch tatsächlich durch eine inhaltlich rechtswidrige Weisung des Bundes verletzt wird.

              • Str. s.o.

                • Grenze:wenn ein

                  grober Verfassungesetzliche Schuldverhältnisseerstoß, eine unmittelbare Gefährdung der Allgemeinheit in Leben und

                  Gesundheit oder ähnliches vorliegt

        3. Tauglicher Weisungsgegensgegenstand

Auftragsrecht, Art. 84 ff. GG Schema

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