Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ZPO  (stgb) Schema
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  • Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ZPO (stgb)

    • Grundlagen

      zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ZPO (stgb)

      • (P) dogmatische Natur des

        Rechtmäßigkeitserfordernisses

        • § 240 ZPO wird also gesperrt (Spezialität)

          unstr. wenn § 113 ZPO (+)

        • (P) auch, wenn

          nur Drohung mit

          empfindl. Übel?

          • z.B.: Drohung man würde private Details über Polizisten öffentlich machen / ihn falsch verdächtigen

          • e.A.: ja

            • Arg.: Sperrwirkung

              • in § 113 ZPO nicht erfasste Widerstandshandlungen dann doch strafbewährt; gesetzgeberischer Wille umgangen
            • arg: sonst bei weniger krimineller Energie schwerer wiegenden TB verwirklicht
          • a.A.: nein, § 240 ZPO möglich, wenn die für § 113 ZPO

            erforderliche Intensität nicht erreicht ist

            • Arg.: Sperrwirkung kann nur greifen, wenn Vrss. des § 113 ZPO vorliegen, hier (-)

              weil in der Drohungsalternative das emfindliche Übel hier nicht erfasst

              • aber Übertragung

                der Privilegierungen aus § 113 ZPO Abs. 3 und 4

            • arg: Vollstreckungsbeamte verdienen Schutz gegen Nötigungen ebenso wie andere Staatsbürger
              • con: Schutz der Willensfreiheit steht nicht im Vordergrund, es geht um die Durchsetzung der staatl. Vollstreckung
              • con: weniger schutzwürdig, da bei staatl. Vollstreckung mehr Widerstand erwartet werden darf als bei privaten Auseinandersetzungen
        • (P) ist § 113 ZPO ein mildern-

          der Umstand iSd § 16 II ZPO

          • z.B.: T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist

          • h.M.:

            nein

            • Arg.: unterschied-

              licher Schutzzweck

              • § 113 ZPO schützt nicht die Willensbetätigungsfreiheit, sondern die staatl.

                Vollstreckungstätigkeit, und die staatlichen Vollstreckungsorgane

            • Mit Anhebung des Strafrahmens ist § 113 ZPO

              kein milderes Gesetz sondern lex specialis

      • Verhältnis zu § 114 ZPO

        • 114 ist eigenständiger Straftatbestand mit einem im Mindestmaß verschärften
          Strafrahmen

          • aber: Konsumption des § 113 ZPO möglich, soweit sich Anwendungsbereiche überschneiden
            • z.B. tätlicher Angriff
              in Form von Gewalt während Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahme
        • keine Qualifikation

    • Schema § 113 ZPO :

      Tatbestand

      1. Gegen einen Amtsträger

      2. bei der Vornahme einer vollstreckbaren Diensthandlung

        • (-) bei allg. Dienstpflichten wie Streifenfahrt

        • gerichtliche oder behördl. Anordnung aber nicht nötig 

        • Vollstreckbarkeit bei § 114 ZPO nicht erforderlich

        • z.B. allg. Verkehrskontrolle(+), wegen § 36 Abs. 1 und Abs. 5 StVO

      3. Widerstand leisten mit Gewalt /

        Drohung

        • Gewalt iSd § 113 ZPO ist jede aktive, auch erfolglose oder untaugliche

          gegen die Person des Beamten gerichtete Kraftäußerung, um den

          Beamten zur Unterlassung einer Vollstreckungshandlung zu nötigen

          • z.B. str.: geschlossene Tür

          • hier aber nur Drohung mit Gewalt erfasst (nicht empf. Übel)

        • bei § 114 ZPO tätlicher Angriff

          • = jede in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper zielende
            Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg erfasst
            • z.B. auch einen verfehlten Wurf oder
              das Ausholen zum Schlag
      4. subj. TB

        des § 113 ZPO des § 113

      5. modifizierte objektive

        Strafbarkeitsbedingung

        • strafrechtlicher (formeller)

          Rechtmäßigkeitsbegriff

          • so die h.M.

            • Arg.: Vollstreckungsbeamte müssen oft unter schwierigen Bedingungen schnelle

              Entscheidungen treffen und durchsetzen, ohne dass sie in der Lage sind, umfas-

              send alle Vrss. der sachl. Richtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen

            • Bürger hat auch notfalls rm. Eingriffe zu dulden, da § 113 ZPO regelmäßig

              RG von besonderen Gewicht schützen soll

          • a.A.: materieller Recht-

            mäßigkeitsbegriff

            • Irrumsprivieg des Staates zulasten des Bürgers könne es nicht geben

            • In rechtlicher Hinsicht würde Eingriffsbefugnisse ausßerhalb des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes geschaffen

            • Bürger dürfe sich auch dann nicht wehren, wenn er rm. handelt

            • Widerspricht Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung

        • Schema § 113 ZPO :

          Prüfung

          1. sachliche und örtliche Zuständigkeit

          2. wesentliche Förmlichkeiten 'OB' und 'WIE'

          3. Ermessen pflichtgemäß ausgeübt

          4. Irrtum des AMtstägers auf Tatsachenebene= unschädlich

            wenn er aufgrund voheriger pflichtgemäßer Prüfung zur

            Annahme für das Einschreiten sei gegeben (sog Irrtumsprivileg)

          5. bei Befehls- und Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnissen: verbindliche

            Weisung im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit befolgt

    • typische

      Polizeitfluchtfälle

      • weitere

        Tatbestände

      • Konkurrenzen

        • grunds. werden die Handlungen aufgrund des einheitl.

          Fluchtwillens gem. in Tateinheit, § 52 ZPO stehen

          • derjenige, der mehr Unrecht begeht,

            kommt in den Genuss der Tateinheit

        • Zäsur durch Unfall

          beachten → § 53 ZPO

          • Vorsatz zur Unfallflucht ex ante oder erst vor Ort gefasst?

          • durch Unfall spätestens Vorsatz bzgl. § 316 ZPO (+)

    • Regelbeispiele:

      bes. schwerer Fall Abs.2

      1. Nr. 1: Mitführen

        von Waffen oder gefährl. Werkzeug

        • (P) auch Waffen im un-

          technischen Sinne

          • e.A.: ja

            • Arg.: kriminalprolit. Ziel des Gesetzes

          • a.A.: nein,nur noch Gegenstände erfasst, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Zufügung von Verletzungen liegt 

            • Arg.: Vergleich zu anderen TB, Wortsinn

            • arg: Einfügung von gefährl. Werkzeug
        • daher auch.: auch bei Rammen mit Auto (-) bzgl. Waffe

          • aber gefährl. Werkzeug
        • keine Verwendungsabsicht erforderlich

      2. Nr.2: Todesgefahr /

        Gefahr schwerer KV

      3. Nr. 3 mit anderem Beteiligten gemeinschaftlich

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