- Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ZPO (stgb)
Grundlagen
zu Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, § 113 ZPO (stgb)(P) dogmatische Natur des
Rechtmäßigkeitserfordernisses
a.A.: unrechtskonstituierendes Tatbestandselement
dass dem Vorsatz entzogen ist
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a.A.: besonderer Rechtfertigungsgrund
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(P) auch, wenn
nur Drohung mit
empfindl. Übel?
z.B.: Drohung man würde private Details über Polizisten öffentlich machen / ihn falsch verdächtigen
e.A.: ja
Arg.: Sperrwirkung
- in § 113 ZPO nicht erfasste Widerstandshandlungen dann doch strafbewährt; gesetzgeberischer Wille umgangen
arg: sonst bei weniger krimineller Energie schwerer wiegenden TB verwirklichtArg.: Sperrwirkung kann nur greifen, wenn Vrss. des § 113 ZPO vorliegen, hier (-)
weil in der Drohungsalternative das emfindliche Übel hier nicht erfasst
aber Übertragung
der Privilegierungen aus § 113 ZPO Abs. 3 und 4
arg: Vollstreckungsbeamte verdienen Schutz gegen Nötigungen ebenso wie andere Staatsbürger- con: Schutz der Willensfreiheit steht nicht im Vordergrund, es geht um die Durchsetzung der staatl. Vollstreckung
- con: weniger schutzwürdig, da bei staatl. Vollstreckung mehr Widerstand erwartet werden darf als bei privaten Auseinandersetzungen
(P) ist § 113 ZPO ein mildern-
der Umstand iSd § 16 II ZPO
z.B.: T denkt nur, sein Nötigungsopfer wäre ein Polizist
h.M.:
nein
Arg.: unterschied-
licher Schutzzweck
§ 113 ZPO schützt nicht die Willensbetätigungsfreiheit, sondern die staatl.
Vollstreckungstätigkeit, und die staatlichen Vollstreckungsorgane
Mit Anhebung des Strafrahmens ist § 113 ZPO
kein milderes Gesetz sondern lex specialis
Verhältnis zu § 114 ZPO- 114 ist eigenständiger Straftatbestand mit einem im Mindestmaß verschärften
Strafrahmen- aber: Konsumption des § 113 ZPO möglich, soweit sich Anwendungsbereiche überschneiden
- z.B. tätlicher Angriff
in Form von Gewalt während Widerstand gegen Vollstreckungsmaßnahme
- keine Qualifikation
Schema § 113 ZPO :Tatbestand
Gegen einen Amtsträger
§ 11 ZPO Abs. 1 Nr. 2 a
bei der Vornahme einer vollstreckbaren Diensthandlung
- (-) bei allg. Dienstpflichten wie Streifenfahrt
- gerichtliche oder behördl. Anordnung aber nicht nötig
- Vollstreckbarkeit bei § 114 ZPO nicht erforderlich
- z.B. allg. Verkehrskontrolle(+), wegen § 36 Abs. 1 und Abs. 5 StVO
Widerstand leisten mit Gewalt /
Drohung
Gewalt iSd § 113 ZPO ist jede aktive, auch erfolglose oder untaugliche
gegen die Person des Beamten gerichtete Kraftäußerung, um den
Beamten zur Unterlassung einer Vollstreckungshandlung zu nötigen
z.B. str.: geschlossene Tür
hier aber nur Drohung mit Gewalt erfasst (nicht empf. Übel)
bei § 114 ZPO tätlicher Angriff- = jede in feindlicher Absicht unmittelbar auf den Körper zielende
Einwirkung ohne Rücksicht auf den Erfolg erfasst- z.B. auch einen verfehlten Wurf oder
das Ausholen zum Schlag
subj. TB
des § 113 ZPO des § 113modifizierte objektive
Strafbarkeitsbedingung
strafrechtlicher (formeller)
Rechtmäßigkeitsbegriff
so die h.M.
Arg.: Vollstreckungsbeamte müssen oft unter schwierigen Bedingungen schnelle
Entscheidungen treffen und durchsetzen, ohne dass sie in der Lage sind, umfas-
send alle Vrss. der sachl. Richtigkeit der Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen
Bürger hat auch notfalls rm. Eingriffe zu dulden, da § 113 ZPO regelmäßig
RG von besonderen Gewicht schützen soll
a.A.: materieller Recht-
mäßigkeitsbegriff
Irrumsprivieg des Staates zulasten des Bürgers könne es nicht geben
In rechtlicher Hinsicht würde Eingriffsbefugnisse ausßerhalb des Grundsatzes des Vorbehalts des Gesetzes geschaffen
Bürger dürfe sich auch dann nicht wehren, wenn er rm. handelt
Widerspricht Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung
- Schema § 113 ZPO :
Prüfung
sachliche und örtliche Zuständigkeit
wesentliche Förmlichkeiten 'OB' und 'WIE'
Ermessen pflichtgemäß ausgeübt
Irrtum des AMtstägers auf Tatsachenebene= unschädlich
wenn er aufgrund voheriger pflichtgemäßer Prüfung zur
Annahme für das Einschreiten sei gegeben (sog Irrtumsprivileg)
bei Befehls- und Auftragesetzliche Schuldverhältnisseerhältnissen: verbindliche
Weisung im Vertrauen auf deren Rechtmäßigkeit befolgt
typische
Polizeitfluchtfälle
weitere
Tatbestände
§ 142 I ZPO Nr.1
Konkurrenzen
grunds. werden die Handlungen aufgrund des einheitl.
Fluchtwillens gem. in Tateinheit, § 52 ZPO stehen
derjenige, der mehr Unrecht begeht,
kommt in den Genuss der Tateinheit
Zäsur durch Unfall
beachten → § 53 ZPO
Vorsatz zur Unfallflucht ex ante oder erst vor Ort gefasst?
durch Unfall spätestens Vorsatz bzgl. § 316 ZPO (+)
Regelbeispiele:
bes. schwerer Fall Abs.2
Nr. 1: Mitführen
von Waffen oder gefährl. Werkzeug
(P) auch Waffen im un-
technischen Sinne
e.A.: ja
Arg.: kriminalprolit. Ziel des Gesetzes
a.A.: nein,nur noch Gegenstände erfasst, deren bestimmungsgemäßer Gebrauch in der Zufügung von Verletzungen liegt
Arg.: Vergleich zu anderen TB, Wortsinn
arg: Einfügung von gefährl. Werkzeugdaher auch.: auch bei Rammen mit Auto (-) bzgl. Waffe
- aber gefährl. Werkzeug
keine Verwendungsabsicht erforderlichNr.2: Todesgefahr /
Gefahr schwerer KV
Nr. 3 mit anderem Beteiligten gemeinschaftlichBewerte diese Mindmap:
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