Zustellung von Schriftsätzen §§ 166 ff. ZPO Schema
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  • Zustellung von Schriftsätzen §§ 166 ff. ZPO

    • Zustellung

      • Bekanntgabe eines Dokuments

        an einen Adressaten § 166 ZPO

        • Frist beginnt ab Zustellung, § 221 I ZPO

        • (P) unerkannt unwirk-

          same Zustellung

          • z.B.: Zustellung eines VU an Prozessunfähigen

          • (BGH vor ZPO Reforrm) wirk-

            samer Fristbeginnn (+)

            • Arg.: Rechtsfrieden / Rechtssicherheit

            • Arg.: formale Natur der Zustellung

          • h.M.: Fristbeginn (-)

      • Zustellung an Bevollmächtigte

        § 171 ZPO (schriftliche Vollmacht)

          • es muss nach Bestellung an den

            Anwalt zugestellt werden!

            • Bestellung heißt Unterrichtung des Gegners

              oder des Gerichts über die Prozessvollmacht

            • Urkunde

              • oder tats. Verhandeln

          • Zustellung an Partei wirkt nicht, auch keine Heilung

        • § 87 ZPO , Fortdauer nach

          Niederlegung des Mandats

          • 1. Hs.: bis zur Anzeige des Erlöschens der Vollmacht beim Gegner

          • 2. Hs.: sogar bis zur Anzeige des neuen RA

    • §§ 178 - 182 ZPO

      Ersatzzustellung

      • wird Adressat wird nicht angetroffen,

        so kann nach § 178 ZPO zugestellt werden

        • erwachsenen Familienangehörigen /

          Mitbewohner (in der Wohnung)

          • (P) nicht iSd. §§ 105, 107 BGB,

            erwachsenes Erscheinen reicht

            • Arg.: Sinn der Regelung (Zustellung soll nicht unnötig verzögert werden, ThP § 178, 1 ZPO )

            • z.B.: 17 Jähriger Sohn idR ok

        • in der Familie langfristig beschäftigte Person

        • In Geschäftsräumen: Eine dort beschäftigte Person

          In Gemeinschaftseinrichtungen: Dem Leiter / ermächtigten Vertreter

      • + Zustellung nach

        § 178 I Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich

        • Einlegen in den Briefkasten, § 180 ZPO

          + Vermerk des Datums des Einwurfes auf dem Briefumschlag

          • (P) Vermerk des Datums, § 180 S.3 ZPO

            als zwingende Vorschrift / oder

            reine Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift?

            • BFH: zwingend - Verstoß macht Zustellung unwirksam, ggf. Heilung

            • BayVGH: bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift

      • + Zustellung auch

        nach § 180 ZPO unmögl.

        • falls Zustellung nach § 178 ZPO und § 180 nicht möglich, wird

          das Schriftstück beim zuständigen Amtsgericht niedergelegt (§ 181 ZPO)

      • #

        • keine Fiktion

          bei Rechtsschein

          • z.B.: Auszug ohne Briefkastenschild zu entfernen

          • wenn dolos § 242 BGB

            • venire contra farctum proprium bei Berufen auf Nichterzustellung

        • Zustellung dient auch immer Grundrecht

          auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)

    • Öffentliche Zustellung

      § 185 ZPO

      • Kläger muss dies beantragen, wenn

        Aufenthaltsort des Adressaten nicht

        nachgewiesen werden kann

        • Aufenthaltsort einer Person ist unbekannt

        • Es ergeht kein Vertreter

        • Letzter gemeldeter Wohnsitz

          = Zuständiges Gericht

          • Benachrichtigung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung

            (Aushang Gericht) nach § 186 ZPO Fristbeginn: 1 Monat nach Aushang

    • § 189 ZPO - Heilung

      • z.B.: Zustellung an Anwalt, der noch nicht prozessbevollmächtigt ist, es aber später wird

      • z.B.: Zustellung bei jemandem, der einen falschen Namen angegeben hatte

      • nicht: Zusendung per Fax: hier fehlt

        der Wille zur (förmlichen) Zustellung

      • #

        • Zustellungswille

          • ungeschr. Vrss

        • Tatsächlicher Zugang

    • Verweigerte Annahme

      § 179 ZPO

      • Schriftstück ist in der Wohnung oder

        Geschäftsraum zurückzulassen

      • Mit der Annahmeverweigerung gilt

        das Schriftstück als zugestellt

    • Zustellung im

      Ausland, § 183 ZPO

      • Bevollmächtigter

        im Inland: § 184 ZPO

        • Gericht kann Benennung aufgeben

        • Kein Bevollmächtigter benannt: 2 Wochen nach

          Aufgabe zur Post gilt Schriftstück als zugestellt

          • VU ergeht

      • Innerhalb EU: Einschreiben mit Rückschein

      • Außerhalb EU: An ein Organ des Staates oder

        einer diplomatischen Vertretung

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