- Zustellung von Schriftsätzen §§ 166 ff. ZPO
Zustellung
Bekanntgabe eines Dokuments
an einen Adressaten § 166 ZPO
Frist beginnt ab Zustellung, § 221 I ZPO
(P) unerkannt unwirk-
same Zustellung
z.B.: Zustellung eines VU an Prozessunfähigen
(BGH vor ZPO Reforrm) wirk-
samer Fristbeginnn (+)
Arg.: Rechtsfrieden / Rechtssicherheit
Arg.: formale Natur der Zustellung
h.M.: Fristbeginn (-)
Arg.: Reform des § 170 I S.2 ZPO , Wortlaut
Zustellung an Bevollmächtigte
§ 171 ZPO (schriftliche Vollmacht)
es muss nach Bestellung an den
Anwalt zugestellt werden!
Bestellung heißt Unterrichtung des Gegners
oder des Gerichts über die Prozessvollmacht
Urkunde
oder tats. Verhandeln
Zustellung an Partei wirkt nicht, auch keine Heilung
§ 87 ZPO , Fortdauer nach
Niederlegung des Mandats
1. Hs.: bis zur Anzeige des Erlöschens der Vollmacht beim Gegner
2. Hs.: sogar bis zur Anzeige des neuen RA
gilt aber nur im Hauptverfahren vor LG/OLG
§§ 178 - 182 ZPO
Ersatzzustellung
wird Adressat wird nicht angetroffen,
so kann nach § 178 ZPO zugestellt werden
erwachsenen Familienangehörigen /
Mitbewohner (in der Wohnung)
(P) nicht iSd. §§ 105, 107 BGB,
erwachsenes Erscheinen reicht
Arg.: Sinn der Regelung (Zustellung soll nicht unnötig verzögert werden, ThP § 178, 1 ZPO )
z.B.: 17 Jähriger Sohn idR ok
in der Familie langfristig beschäftigte Person
In Geschäftsräumen: Eine dort beschäftigte Person
In Gemeinschaftseinrichtungen: Dem Leiter / ermächtigten Vertreter
+ Zustellung nach
§ 178 I Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich
Einlegen in den Briefkasten, § 180 ZPO
+ Vermerk des Datums des Einwurfes auf dem Briefumschlag
(P) Vermerk des Datums, § 180 S.3 ZPO
als zwingende Vorschrift / oder
reine Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift?
BFH: zwingend - Verstoß macht Zustellung unwirksam, ggf. Heilung
BayVGH: bloße Ordnungesetzliche Schuldverhältnisseorschrift
+ Zustellung auch
nach § 180 ZPO unmögl.
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keine Fiktion
bei Rechtsschein
z.B.: Auszug ohne Briefkastenschild zu entfernen
wenn dolos § 242 BGB
venire contra farctum proprium bei Berufen auf Nichterzustellung
Zustellung dient auch immer Grundrecht
auf rechtliches Gehör (Art. 103 I GG)
Öffentliche Zustellung
Kläger muss dies beantragen, wenn
Aufenthaltsort des Adressaten nicht
nachgewiesen werden kann
Aufenthaltsort einer Person ist unbekannt
Es ergeht kein Vertreter
Letzter gemeldeter Wohnsitz
= Zuständiges Gericht
Benachrichtigung zum Zwecke der öffentlichen Zustellung
(Aushang Gericht) nach § 186 ZPO Fristbeginn: 1 Monat nach Aushang
§ 189 ZPO - Heilung
z.B.: Zustellung an Anwalt, der noch nicht prozessbevollmächtigt ist, es aber später wird
z.B.: Zustellung bei jemandem, der einen falschen Namen angegeben hatte
nicht: Zusendung per Fax: hier fehlt
der Wille zur (förmlichen) Zustellung
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Zustellungswille
ungeschr. Vrss
Tatsächlicher Zugang
Verweigerte Annahme
Schriftstück ist in der Wohnung oder
Geschäftsraum zurückzulassen
Mit der Annahmeverweigerung gilt
das Schriftstück als zugestellt
Zustellung im
Ausland, § 183 ZPO
Bevollmächtigter
im Inland: § 184 ZPO
Gericht kann Benennung aufgeben
Kein Bevollmächtigter benannt: 2 Wochen nach
Aufgabe zur Post gilt Schriftstück als zugestellt
VU ergeht
Innerhalb EU: Einschreiben mit Rückschein
Außerhalb EU: An ein Organ des Staates oder
einer diplomatischen Vertretung
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