Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO Schema
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  • Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO

    • Nebenintervention § 66 - 68 ZPO

      • Unterstützung einer Partei

      • im Rubrum

        • am Schluss anführen: 'Streithelfer des Beklagten / Klägers (zu XY):'

        • + Prozessbevollmächtigter

        • anders als der nicht beigetretene Streitverkündete

          • der hat keine Rechtsmittel
      • Kosten gem. § 101 ZPO

        • der Gegner, je nach Unterliegensquote

        • im Übrigen er selbst

          • in diesem Fall ausnahmsweise ausdrücklich tenorieren
          • also niemals derjenige, dem geholfen wurde
        • anders als der nicht beigetretene Streitverkündete

          • der hat keine Kosten / muss sich auch nicht an denen der Anderen beteiligen
      • Interventionswirkung über § 68 ZPO im Folgeprozess

        • mehr als Rechtskraftwirkung, auch festgestellte Einzeltatsachen wirken in neuem Prozess für und gegen Nebenintervenient

          • dagegen keine überschießenden (= nicht tragenden) Feststellungen
        • nur im Verhältnis Intervenient (Streitverkündeter) <→ unterstützter Partei (Streitverkünder)

        • nur zugunsten, niemals zulasten des Streitverkünders (§ 74 III ZPO )

        • Einrede mangelhafter Prozessführung (Halbs. 2)

        • Einrede der nicht ordnungsgem. Verkündung

          • nur für den nicht Beigetretenen
    • Streitverkündung §§ 72 - 74 ZPO

Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO Schema

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