8269
- Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO
- Nebenintervention § 66 - 68 ZPO
- Unterstützung einer Partei
- Für Dritten besteht Gefahr, dass der Kläger den Vorprozess nachlässig führt, weil sie im Unterliegensfalle ihn - den Dritten - in Regress nehmen kann
- Unterstützte Partei soll nicht wegen unterschiedlicher Rechtsprechung Vor- und Folgeprozess verlieren
- Schema § 66: wegen eigenem rechtl. Interesse
- bei nSG: streitgenössischer Nebenintervenient, § 69 ZPO
- akzessorische Sicherungsmittel
- Rechte nach § 67 ZPO
- aber nicht selbst Partei eines Zivilprozesses
- niemals VU
- im Rubrum
- am Schluss anführen: 'Streithelfer des Beklagten / Klägers (zu XY):'
- + Prozessbevollmächtigter
- anders als der nicht beigetretene Streitverkündete
- der hat keine Rechtsmittel
- Kosten gem. § 101 ZPO
- der Gegner, je nach Unterliegensquote
- im Übrigen er selbst
- in diesem Fall ausnahmsweise ausdrücklich tenorieren
- Arg.: ausdrücklicher Wortlaut des § 101 ZPO
- also niemals derjenige, dem geholfen wurde
- anders als der nicht beigetretene Streitverkündete
- der hat keine Kosten / muss sich auch nicht an denen der Anderen beteiligen
- Interventionswirkung über § 68 ZPO im Folgeprozess
- mehr als Rechtskraftwirkung, auch festgestellte Einzeltatsachen wirken in neuem Prozess für und gegen Nebenintervenient
- dagegen keine überschießenden (= nicht tragenden) Feststellungen
- nur im Verhältnis Intervenient (Streitverkündeter) <→ unterstützter Partei (Streitverkünder)
- nur zugunsten, niemals zulasten des Streitverkünders (§ 74 III ZPO )
- Einrede mangelhafter Prozessführung (Halbs. 2)
- Einrede der nicht ordnungsgem. Verkündung
- nur für den nicht Beigetretenen
- Streitverkündung §§ 72 - 74 ZPO
- Schema § 72: Zulässigkeit
- Alternativverhältnis mehrer Ansprüche, § 72 ZPO
- bei Unklarheit aber Verkündung zulässig
- Arg.: Unklarheit darf nicht zum Nachteil des Klägers gehen
- hier Kumulativverhältnis
- (+) bei Gesamtschuldnern untereinander
- Hier in Klausur ggf. Inzidentprüfung
- Beispiel
- BeispielBaumängel entweder wg. Fehler von Werkunternehmer 1 oder 2
- im 2ten Prozess steht aber nicht fest, dass WU 2 schuld ist, nur dass WU 1 es nicht ist
- BeispielKl. klagt gegen A wg. Verkehrsunfall. Der sagt, B sei gefahren. Kl. verliert ersten Prozess
- im 2ten Prozess steht nicht fest, dass B gefahren ist, nur dass A es nicht war
- Form, § 73 ZPO
- alle Akten, förmliche Zustellung, anwaltlich unterschrieben
- Verjährungshemmung § 204 I Nr. 6 BGB
- bei baldiger Zustellung (§ 167 ZPO ) schon mit Eingang der Verkündungsschrift bei Gericht
- +Interventionswirkung (s.o.)
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