Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO Schema
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  • Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO

    • Nebenintervention

      § 66 - 68 ZPO

      • Unterstützung

        einer Partei

      • im Rubrum

        • am Schluss anführen: 'Streithelfer des Beklagten / Klägers (zu XY):'

        • + Prozessbevollmächtigter

        • anders als der nicht beigetretene Streitverkündete

          • der hat keine Rechtsmittel

      • Kosten

        gem. § 101 ZPO

        • der Gegner, je nach Unterliegensquote

        • im Übrigen er selbst

          • in diesem Fall ausnahmsweise ausdrücklich tenorieren

          • also niemals derjenige, dem geholfen wurde

        • anders als der nicht beigetretene Streitverkündete

          • der hat keine Kosten / muss sich auch nicht an denen der Anderen beteiligen

      • Interventionswirkung

        über § 68 ZPO im Folgeprozess

        • mehr als Rechtskraftwirkung, auch festgestellte Einzeltatsachen

          wirken in neuem Prozess für und gegen Nebenintervenient

          • dagegen keine überschießenden

            (= nicht tragenden) Feststellungen

        • nur im Verhältnis Intervenient (Streitverkündeter) <? unterstützter Partei (Streitverkünder)

        • nur zugunsten, niemals zulasten des Streitverkünders (§ 74 III ZPO )

        • Einrede mangelhafter Prozessführung (Halbs. 2)

        • Einrede der nicht ordnungsgem. Verkündung

          • nur für den nicht Beigetretenen

    • Streitverkündung

      §§ 72 - 74 ZPO

      • Schema § 72 ZPO :

        Zulässigkeit

        1. Alternativverhältnis

          mehrer Ansprüche, § 72 ZPO

        2. Form, § 73 ZPO

          • alle Akten, förmliche Zustellung,

            anwaltlich unterschrieben

        3. Anspruch: Nicht notwendig Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung und tatsächliches Bestehen des Anspruchs

          • subjektive Sicht der Prozesspartei maßgeblich
      • Verjährungshemmung

        § 204 I Nr. 6 BGB

        • bei baldiger Zustellung (§ 167 ZPO ) schon mit

          Eingang der Verkündungsschrift bei Gericht

      • +Interventionswirkung (s.o.)

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