
- Nebenintervention, Streitverkündung, §§ 66, 72 ZPO
Nebenintervention
§ 66 - 68 ZPO
Unterstützung
einer Partei
Für Dritten besteht Gefahr, dass der Kläger den Vorprozess nachlässig führt,
weil er im Unterliegensfalle ihn - den Dritten - in Regress nehmen kann
Unterstützte Partei soll nicht wegen unterschied-
licher Rechtsprechung Vor- und Folgeprozess verlieren
bei nSG: streitgenössischer Nebenintervenient, § 69 ZPO
akzessorische Sicherungsmittel
Rechte nach § 67 ZPO
aber nicht selbst Partei
eines Zivilprozesses
niemals VU
im Rubrum
am Schluss anführen: 'Streithelfer des Beklagten / Klägers (zu XY):'
+ Prozessbevollmächtigter
anders als der nicht beigetretene Streitverkündete
der hat keine Rechtsmittel
Kosten
gem. § 101 ZPO
der Gegner, je nach Unterliegensquote
im Übrigen er selbst
in diesem Fall ausnahmsweise ausdrücklich tenorieren
Arg.: ausdrücklicher Wortlaut des § 101 ZPO
also niemals derjenige, dem geholfen wurde
anders als der nicht beigetretene Streitverkündete
der hat keine Kosten / muss sich auch nicht an denen der Anderen beteiligen
Interventionswirkung
über § 68 ZPO im Folgeprozess
mehr als Rechtskraftwirkung, auch festgestellte Einzeltatsachen
wirken in neuem Prozess für und gegen Nebenintervenient
dagegen keine überschießenden
(= nicht tragenden) Feststellungen
nur im Verhältnis Intervenient (Streitverkündeter) <? unterstützter Partei (Streitverkünder)
nur zugunsten, niemals zulasten des Streitverkünders (§ 74 III ZPO )
Einrede mangelhafter Prozessführung (Halbs. 2)
Einrede der nicht ordnungsgem. Verkündung
nur für den nicht Beigetretenen
Streitverkündung
§§ 72 - 74 ZPO
- Schema § 72 ZPO :
Zulässigkeit
Alternativverhältnis
mehrer Ansprüche, § 72 ZPO
bei Unklarheit aber Verkündung zulässig
Arg.: Unklarheit darf nicht zum Nachteil des Klägers gehen
hier Kumulativverhältnis
(+) bei Gesamtschuldnern untereinander
Hier in Klausur ggf. Inzidentprüfung
z.B.: Baumängel entweder wg. Fehler von Werkunternehmer 1 oder 2
im 2ten Prozess steht aber nicht fest, dass WU 2 schuld ist, nur dass WU 1 es nicht ist
z.B.: Kl. klagt gegen A wg. Verkehrsunfall. Der
sagt, B sei gefahren. Kl. verliert ersten Prozess
im 2ten Prozess steht nicht fest, dass
B gefahren ist, nur dass A es nicht war
Form, § 73 ZPO
alle Akten, förmliche Zustellung,
anwaltlich unterschrieben
Anspruch: Nicht notwendig Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung und tatsächliches Bestehen des Anspruchs- subjektive Sicht der Prozesspartei maßgeblich
Verjährungshemmung
bei baldiger Zustellung (§ 167 ZPO ) schon mit
Eingang der Verkündungsschrift bei Gericht
+Interventionswirkung (s.o.)
§ 74 i.V.m. § 68 ZPO
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