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- Heilung &Unbeachtlichkeitvon Verfahrens-&Formfehlern
- Heilung, § 45 VwVfG
- Grds.: Heilungdurch Nachholung/sonst. Korrektur
- Anwendungsbereich: Nur Verfahrens-/Formfehler
- Auflistung in § 45 VwVfG
- Ggf. analoge Anwendung auf andere spezialgesetzl. Vorschriften
- Zeitliche Grenze
- Abschluss verwaltungsgerichtl. Verfahren, § 45 II VwVfG
- Arg.: Verwaltungseffizienz
- Con.: Verstoß gegen
- Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, Art. 3 I GG
- Gebot hinreichenden GR-Schutzes durch Verfahren
- Gebot effektiven Rechtsschutzes, Art. 19 IV GG
- Lösung: Verfassungskonforme restriktive Auslegung
- Heilung fehlender Anhörung im Widerspruchsverfahren
- e. A.: Gelegenheit zur Stellungnahme in Widerspruchsbegründung ausreichend
- Arg.: Wortlaut, § 28 VwVfG
- Con.: Heilungsautomatik
- Con.: Leerlaufen des Anhörungsrechts
- a.A.: Explizite Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme über Begründungsmöglichkeit hinaus
- Arg.: Wahrungs des GR-Schutzes
- Rspr.: Einlegung des Widerspruchs genügt, wenn begründetundBehörde sich mit Begründung auseinandergesetz hat
- Begründung iSd. § 39 VwVfG
- Formerfordernis
- Inhaltliche Richtigkeit irrelevant
- Fehlen→Rechtswidrigkeit
- Angabe von Ermessenserwägungen als Voraussetzung der materiell rechtmäßigen Ermessensausübung
- Materiellrechtliches Erfordernis
- Fehlen→Materielle Rechtswidrigkeit aufgrund von Ermessensfehlern
- Grds. Heilungsmöglichkeit, § 114 S. 2 VwGO
- Arg.: Prozessökonomie
- Arg.: Untersuchungsgrundsatz
- Ausnahme
- Wesensänderung des VA
- Auswechselung der Erwägungen
- Vorher gar keine Anstellung von Ermessenerwägung
- Nichtvorliegen der Gründe beim Erlass des urspr. VA
- Beeinträchtigung der Rechtsverteidigung des Klägers
- RF: Keine Berücksichtigung der nachgeschobenen Gründe
- Unbeachtlichkeit, § 46 VwVfG
- Dogmatische Einordnung
- e. A.: Frage der Rechtmäßigkeit des VA
- Con.: Wortlaut
- a. A.: Frage der Rechtsverletzung
- h. M.: Frage des Aufhebungsanspruchs
- Anwendungsbereich
- Wortlaut gilt, keine analoge Anwendung, insbes. nicht auf spezialgesetzl. Verfahrenspflichten
- Zweck: Sicherung der Verfahrenseffizienz
- Schema § 46: Voraussetzung: Fehler hat Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst
- Rechtlich keine andere Entscheidung möglich
- Fehler hat Entscheidung jedenfalls tatsächl. nicht kausal beeinflusst
- Darlegungs-undBeweislast bei Behörde
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