
- Art. 5 GG Meinungsfreiheit
Konkurrenzen
Spezialität
Art. 4 I, III
Schützen spezielle Meinungsinhalte
Art. 9 III
Ideal
Exklusivität
Schutzbereich
Meinung
Art. 5 I 1
Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die (anders als Tatsachenbe-
hauptungen) nicht überprüfbar und daher dem Beweis nicht zugänglich sind.
Geschützt sind sowohl (1) Beschaffung als auch (2) Verbreitung
z.B. Enthüllungsjournalist muss
Informanten nicht preisgeben
Kundgabemodalitäten: Wort, Schrift, Bild
Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung,
die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens
enthalten
z.B.: erfasst: Boykottaufrufe, verfassungsfeindliche Äußerungen, NS-Gedankengut
erfasst: negative Meinungsfreiheit
bewusste
Lügen
nicht erfasst
'Auschwitz-Lüge'
erfasst aber: Werturteile, nicht erwiesene Behauptungen
Kriegsschuld Deutschland 2ter WK
Tatsachen-
behauptungen
reine Tatsachenbe-
hauptung nicht erfasst
Arg.: begrifflicher Unterschied
aber: schon die Auswahl der Tatsachen kann Meinung begründen
häufig mit Werturteil
verbunden, dann SB (+)
Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen
weite Auslegung für wirks. Grundrechtschutz
kennzeichnend ist das subjektive wertende Element
Schmähkritik
= wenn es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache geht,
sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
Weltsoldatentum ist nicht beleidigungsfähig
Suche nach alt. Deutungsmöglichkeit
e.A.: SB nicht eröffnet
h.M.: SB (+) aber Einschrän-
kung in Rechtfertigung
nicht erfasst: Meinungserzwingung
durch aktive Machtausübung
Presse
Art. 5 I 2
formeller vs.
materieller Begriff
h.M.: formeller
Pressebegriff
geeignete und bestimm-
te Druckerzeugnisse
keine nicht-geis-
tigen Handlungen
z.B.: wirtsch. Boykott
eines Monopolisten
periodisch (wie Zeitungen o. Zeitschriften) oder einmalig (wie zB Flugblätter)
auch Internet
m.M.: nur wertvolle Presse erfasst
(materieller Pressebegriff)
nur polit., kulturell und wissenschaftl.
con.: Umgehung des Zensurverbots!
alle Tätigkeiten, die
mit der Presse im
Zusammenhang
stehen
z.B.: Redakteur, Zeitungsjunge, Drucker
(P) innere
Wirkung
z.B.: kann sich Redakteur gegenüber Chefredakteur darauf berufen
(P) Werbung
auch erfasst?
ja (Benetton-Werbung)
Arg.: Zensurverbot!, Werbung ermöglicht erst meinungsbildende Artikel
BGH: Schutzbereich (+), wenn Anzeige von
Meinungsfreiheit umfasst
e.A.: muss meinungsbildende Funktion haben
(+) Informations-
beschaffung
Arg.: erst der ungehind. Zugang ermöglicht es, demokr. Funktion wahrzunehmen
nicht geschützt ist aber das Recht auf
Eröffnung einer Informationsquelle
Frage: ist die Quelle allg. zugänglich?
z.B.: Berichterstattung aus Landtag / Gericht
Abgrenzung zur
Meinungsfreiheit
e.A.: Presse ist immer lex spezialis
h.M: gedruckte Meinungsäußerung → SB von Pressefreiheit (-)
Pressefreiheit hat eine über die einzelne Meinungsäußerung
hinausgehende Beudetung der Presse. Die Meinungsfreiheit ist
unabhängig vom Verbreitungsmedium anwendbar, wenn die
Zulässigkeit einer bestimmten Meinungsäußerung zweifelhaft ist
oder es um die Frage geht, ob ein Dritter eine ihm
nachteilige Äußerung hinnehmen muss
Die Pressefreiheit schützt die Voraussetzungen
dafür, daß die Presse ihre Aufgabe im
Kommunikationsprozeß erfüllen kann
Arg.: sonst würde Zufälligkeit der Kundgabeform
über die Eröffnung des SB entscheiden
Rechtfertigung
Art. 5 II (+ Art. 17a)
Rechtfertigung nur d.
Allgemeines Gesetz
d.H.: Eingriff in Art. 5 I aufgr.
von spez. Gesetz ? verf.widrig
ACHTUNG: der Gegenbegriff zum allg.
Gesetz ist nicht Einzelfallgesetz, denn dies
ist schon nach Art. 19 I 1 unzulässig
zB: ges. Bestimmungen zum Schutze der Jugend
Voraussetzung: dazu bestimmt und geeignet
§ 130 IV StGB als
allgemeines Gesetz?
MM: allgemeines Gesetz (+)
kein allg. Gesetz, aber wegen bes. Zielrichtung
nicht an Vorgaben von Art. 5 II Fall 1 gebunden
hM: § 130 IV StGB als Konkretisierung von
GR Dritter und Werten mit Verfassungsrang
was ist ein allge-
meines Gesetz?
e.A.: Sonderrechtstheorie
An sich erlaubte Tätigkeit wird allein
aufgr. v. geistiger Zielrichtung verboten
z.B.: § 130 StGB ist danach spezielles Gesetz
a.A.: Abwägungslehre
Wenn kein höherwertiges Schutzgut,
dann Sonderrecht (+), ? verf.widrig
Verfassungsimmanente Schranke,
die auch auf Gesetze mit Vorbehalt angewendet werden kann
Abwägung der Grundrechte
h.M.: Kombinationsmodell
Höherwertiges Schutzgut und Sonder-
recht (-) müssen kumulativ vorliegen
Wechselwirkungslehre (Schranken - Schranke)
einschränkendes Gesetz muss seinerseits
Grenzen in Art. 5 I finden ( Lüth- Urteil )
(konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung)
sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk
an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines
schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
verfassungsimmanente
Schranken
Art. 5 hat schlechthin konstituierende Bedeutung
für unsere freiheitlich demokratische Grundordnung
#
Art. 20 I (FDGO)
Wunsiedel - Entscheidung
e.A.: sehr fraglich
weil Art. 18 gerade diesen Fall regel
Eingriff in Meinung liegt vor, wenn die Meinungsäußerung überhaupt, eine bestimmte Meinung oder die
Äußerung einer Meinung in einer bestimmten Weise beeinträchtigt werden. Dabei kommt in Betracht, dass
diese Meinungsäußerungen durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht, oder
durch faktische Maßnahmen verhindert werden.
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