Art. 5 GG Meinungsfreiheit Schema
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  • Art. 5 GG Meinungsfreiheit

    • Konkurrenzen

      • Spezialität

        • Art. 4 I, III

          • Schützen spezielle Meinungsinhalte

        • Art. 9 III

      • Ideal

      • Exklusivität

    • Schutzbereich

      • Meinung

        Art. 5 I 1

        • Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die (anders als Tatsachenbe-

          hauptungen) nicht überprüfbar und daher dem Beweis nicht zugänglich sind.

          Geschützt sind sowohl (1) Beschaffung als auch (2) Verbreitung

          • z.B. Enthüllungsjournalist muss

            Informanten nicht preisgeben

          • Kundgabemodalitäten: Wort, Schrift, Bild

        • Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung,

          die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens

          enthalten

        • z.B.: erfasst: Boykottaufrufe, verfassungsfeindliche Äußerungen, NS-Gedankengut

        • erfasst: negative Meinungsfreiheit

        • bewusste

          Lügen

          • nicht erfasst

            • 'Auschwitz-Lüge'

          • erfasst aber: Werturteile, nicht erwiesene Behauptungen

            • Kriegsschuld Deutschland 2ter WK

        • Tatsachen-

          behauptungen

          • reine Tatsachenbe-

            hauptung nicht erfasst

            • Arg.: begrifflicher Unterschied

            • aber: schon die Auswahl der Tatsachen kann Meinung begründen

          • häufig mit Werturteil

            verbunden, dann SB (+)

            • Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen

            • weite Auslegung für wirks. Grundrechtschutz

            • kennzeichnend ist das subjektive wertende Element

        • Schmähkritik

          • = wenn es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache geht,

            sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht

            • Weltsoldatentum ist nicht beleidigungsfähig

            • Suche nach alt. Deutungsmöglichkeit

          • e.A.: SB nicht eröffnet

          • h.M.: SB (+) aber Einschrän-

            kung in Rechtfertigung

        • nicht erfasst: Meinungserzwingung

          durch aktive Machtausübung

      • Presse

        Art. 5 I 2

        • formeller vs.

          materieller Begriff

          • h.M.: formeller

            Pressebegriff

            1. geeignete und bestimm-

              te Druckerzeugnisse

              • keine nicht-geis-

                tigen Handlungen

                • z.B.: wirtsch. Boykott

                  eines Monopolisten

              • periodisch (wie Zeitungen o. Zeitschriften) oder einmalig (wie zB Flugblätter)

              • auch Internet

          • m.M.: nur wertvolle Presse erfasst

            (materieller Pressebegriff)

            • nur polit., kulturell und wissenschaftl.

            • con.: Umgehung des Zensurverbots!

        • alle Tätigkeiten, die

          mit der Presse im

          Zusammenhang

          stehen

          • z.B.: Redakteur, Zeitungsjunge, Drucker

          • (P) innere

            Wirkung

          • (P) Werbung

            auch erfasst?

            • ja (Benetton-Werbung)

              • Arg.: Zensurverbot!, Werbung ermöglicht erst meinungsbildende Artikel

              • BGH: Schutzbereich (+), wenn Anzeige von

                Meinungsfreiheit umfasst

            • e.A.: muss meinungsbildende Funktion haben

          • (+) Informations-

            beschaffung

            • Arg.: erst der ungehind. Zugang ermöglicht es, demokr. Funktion wahrzunehmen

            • nicht geschützt ist aber das Recht auf

              Eröffnung einer Informationsquelle

              • Frage: ist die Quelle allg. zugänglich?

              • z.B.: Berichterstattung aus Landtag / Gericht

        • Abgrenzung zur

          Meinungsfreiheit

          • e.A.: Presse ist immer lex spezialis

          • h.M: gedruckte Meinungsäußerung → SB von Pressefreiheit (-)

            Pressefreiheit hat eine über die einzelne Meinungsäußerung

            hinausgehende Beudetung der Presse. Die Meinungsfreiheit ist

            unabhängig vom Verbreitungsmedium anwendbar, wenn die

            Zulässigkeit einer bestimmten Meinungsäußerung zweifelhaft ist

            oder es um die Frage geht, ob ein Dritter eine ihm

            nachteilige Äußerung hinnehmen muss

            • Die Pressefreiheit schützt die Voraussetzungen

              dafür, daß die Presse ihre Aufgabe im

              Kommunikationsprozeß erfüllen kann

            • Arg.: sonst würde Zufälligkeit der Kundgabeform

              über die Eröffnung des SB entscheiden

    • Rechtfertigung

      Art. 5 II (+ Art. 17a)

      • Rechtfertigung nur d.

        Allgemeines Gesetz

        • d.H.: Eingriff in Art. 5 I aufgr.

          von spez. Gesetz ? verf.widrig

        • ACHTUNG: der Gegenbegriff zum allg.

          Gesetz ist nicht Einzelfallgesetz, denn dies

          ist schon nach Art. 19 I 1 unzulässig

        • zB: ges. Bestimmungen zum Schutze der Jugend

          Voraussetzung: dazu bestimmt und geeignet

        • § 130 IV StGB als

          allgemeines Gesetz?

          • MM: allgemeines Gesetz (+)

          • kein allg. Gesetz, aber wegen bes. Zielrichtung

            nicht an Vorgaben von Art. 5 II Fall 1 gebunden

          • hM: § 130 IV StGB als Konkretisierung von

            GR Dritter und Werten mit Verfassungsrang

      • was ist ein allge-

        meines Gesetz?

        • e.A.: Sonderrechtstheorie

          An sich erlaubte Tätigkeit wird allein

          aufgr. v. geistiger Zielrichtung verboten

        • a.A.: Abwägungslehre

          Wenn kein höherwertiges Schutzgut,

          dann Sonderrecht (+), ? verf.widrig

          • Verfassungsimmanente Schranke,

            die auch auf Gesetze mit Vorbehalt angewendet werden kann

          • Abwägung der Grundrechte

        • h.M.: Kombinationsmodell

          Höherwertiges Schutzgut und Sonder-

          recht (-) müssen kumulativ vorliegen

          • Wechselwirkungslehre (Schranken - Schranke)

            einschränkendes Gesetz muss seinerseits

            Grenzen in Art. 5 I finden ( Lüth- Urteil )

            (konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung)

          • sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk

            an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines

            schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.

      • verfassungsimmanente

        Schranken

      • Eingriff in Meinung liegt vor, wenn die Meinungsäußerung überhaupt, eine bestimmte Meinung oder die

        Äußerung einer Meinung in einer bestimmten Weise beeinträchtigt werden. Dabei kommt in Betracht, dass

        diese Meinungsäußerungen durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht, oder

        durch faktische Maßnahmen verhindert werden.

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