Art. 5 GG Meinungsfreiheit Schema
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  • Art. 5 GG Meinungsfreiheit

    • Konkurrenzen

      • Spezialität

        • Art. 4 I, III

          • Schützen spezielle Meinungsinhalte
        • Art. 9 III

      • Ideal

      • Exklusivität

    • Schutzbereich

      • Definition
        Meinung Art. 5 I 1

        • Definition
          Geschützt sind alle wertenden Stellungnahmen, die (anders als Tatsachenbehauptungen) nicht überprüfbar und daher dem Beweis nicht zugänglich sind. Geschützt sind sowohl (1) Beschaffung als auch (2) Verbreitung

          • Beispiel
            z.B. Enthüllungsjournalist muss Informanten nicht preisgeben
          • Kundgabemodalitäten: Wort, Schrift, Bild
        • Definition
          Meinungen sind Äußerungen im Rahmen einer geistigen Auseinandersetzung, die Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens enthalten

        • Beispiel
          erfasst: Boykottaufrufe, verfassungsfeindliche Äußerungen, NS-Gedankengut

        • erfasst: negative Meinungsfreiheit

        • bewusste Lügen

          • nicht erfasst
            • Beispiel
              'Auschwitz-Lüge'
          • erfasst aber: Werturteile, nicht erwiesene Behauptungen
            • Beispiel
              Kriegsschuld Deutschland 2ter WK
        • Tatsachenbehauptungen

          • reine Tatsachenbehauptung nicht erfasst
            • Arg.: begrifflicher Unterschied
            • aber: schon die Auswahl der Tatsachen kann Meinung begründen
          • häufig mit Werturteil verbunden, dann SB (+)
            • Äußerungen, in denen sich Tatsachen und Meinungen vermengen
            • weite Auslegung für wirks. Grundrechtschutz
            • kennzeichnend ist das subjektive wertende Element
        • Schmähkritik

          • Definition
            = wenn es nicht um die Auseinandersetzung mit der Sache geht, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht
            • Weltsoldatentum ist nicht beleidigungsfähig
            • Suche nach alt. Deutungsmöglichkeit
          • e.A.: SB nicht eröffnet
          • h.M.: SB (+) aber Einschränkung in Rechtfertigung
        • nicht erfasst: Meinungserzwingung durch aktive Machtausübung

      • Definition
        Presse Art. 5 I 2

        • formeller vs. materieller Begriff

          • h.M.: formeller Pressebegriff
            1. geeignete und bestimmte Druckerzeugnisse
              • keine nicht-geistigen Handlungen
                • Beispiel
                  wirtsch. Boykott eines Monopolisten
              • periodisch (wie Zeitungen o. Zeitschriften) oder einmalig (wie zB Flugblätter)
              • auch Internet
          • m.M.: nur wertvolle Presse erfasst (materieller Pressebegriff)
            • nur polit., kulturell und wissenschaftl.
            • con.: Umgehung des Zensurverbots!
        • alle Tätigkeiten, die mit der Presse im Zusammenhang stehen

          • Beispiel
            Redakteur, Zeitungsjunge, Drucker
          • (P) innere Wirkung
          • (P) Werbung auch erfasst?
            • ja (Benetton-Werbung)
              • Arg.: Zensurverbot!, Werbung ermöglicht erst meinungsbildende Artikel
              • BGH: Schutzbereich (+), wenn Anzeige von Meinungsfreiheit umfasst
            • e.A.: muss meinungsbildende Funktion haben
          • (+) Informationsbeschaffung
            • Arg.: erst der ungehind. Zugang ermöglicht es, demokr. Funktion wahrzunehmen
            • nicht geschützt ist aber das Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle
              • Frage: ist die Quelle allg. zugänglich?
              • Beispiel
                Berichterstattung aus Landtag / Gericht
        • Abgrenzung zur Meinungsfreiheit

          • e.A.: Presse ist immer lex spezialis
          • h.M: gedruckte Meinungsäußerung -> SB von Pressefreiheit (-) Pressefreiheit hat eine über die einzelne Meinungsäußerung hinausgehende Beudetung der Presse. Die Meinungsfreiheit ist unabhängig vom Verbreitungsmedium anwendbar, wenn die Zulässigkeit einer bestimmten Meinungsäußerung zweifelhaft ist oder es um die Frage geht, ob ein Dritter eine ihm nachteilige Äußerung hinnehmen muss
            • Die Pressefreiheit schützt die Voraussetzungen dafür, daß die Presse ihre Aufgabe im Kommunikationsprozeß erfüllen kann
            • Arg.: sonst würde Zufälligkeit der Kundgabeform über die Eröffnung des SB entscheiden
    • Rechtfertigung Art. 5 II (+ Art. 17a)

      • Rechtfertigung nur d. Allgemeines Gesetz

        • d.H.: Eingriff in Art. 5 I aufgr. von spez. Gesetz → verf.widrig

        • ACHTUNG: der Gegenbegriff zum allg. Gesetz ist nicht Einzelfallgesetz, denn dies ist schon nach Art. 19 I 1 unzulässig

        • Beispiel
          zB: ges. Bestimmungen zum Schutze der Jugend Voraussetzung: dazu bestimmt und geeignet

        • § 130 IV StGB als allgemeines Gesetz?

          • MM: allgemeines Gesetz (+)
          • kein allg. Gesetz, aber wegen bes. Zielrichtung nicht an Vorgaben von Art. 5 II Fall 1 gebunden
          • hM: § 130 IV StGB als Konkretisierung von GR Dritter und Werten mit Verfassungsrang
      • was ist ein allgemeines Gesetz?

        • e.A.: Sonderrechtstheorie An sich erlaubte Tätigkeit wird allein aufgr. v. geistiger Zielrichtung verboten

        • a.A.: Abwägungslehre Wenn kein höherwertiges Schutzgut, dann Sonderrecht (+), → verf.widrig

          • Verfassungsimmanente Schranke, die auch auf Gesetze mit Vorbehalt angewendet werden kann
          • Abwägung der Grundrechte
        • h.M.: Kombinationsmodell Höherwertiges Schutzgut und Sonderrecht (-) müssen kumulativ vorliegen

          • Wechselwirkungslehre (Schranken - Schranke) einschränkendes Gesetz muss seinerseits Grenzen in Art. 5 I finden ( Lüth- Urteil ) (konkretisierte Verhältnismäßigkeitsprüfung)
          • Definition
            sind solche Gesetze, die sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder die Freiheit von Presse und Rundfunk an sich oder gegen die Äußerung einer bestimmten Meinung richten, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung, zu schützenden Rechtsguts dienen.
      • verfassungsimmanente Schranken

      • Eingriff in Meinung liegt vor, wenn die Meinungsäußerung überhaupt, eine bestimmte Meinung oder die Äußerung einer Meinung in einer bestimmten Weise beeinträchtigt werden. Dabei kommt in Betracht, dass diese Meinungsäußerungen durch Verbote untersagt, zum Anknüpfungspunkt von Sanktionen gemacht, oder durch faktische Maßnahmen verhindert werden.

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