AGB Schema
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  • AGB

    • 1. Anwendbarkeit

      • § 310 IV BGB 1: nicht

        bei Verträgen im

        • Erbrecht

        • Familienrecht

        • Gesellschaftsrecht

        • Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

      • § 310 IV BGB 2: eingeschränkt

        anwendbar auf Arbeitsverträge

      • auch VOB

    • 2. Vorliegen

      § 305 I S. 1 BGB

      • Schema § 305 BGB :

        #

        • vorformuliert

          • nicht wenn ausgehandelt, § 305 I BGB 3
          • Kann schriftlich oder durch jede anderweitige Fixierung geschehen (zB auf Diskette)
          • Eigene Vorformulierung nicht nötig, Verwendung von Musterverträgen möglich
          • Betroffene Vertragsteile werden nicht ad hoc formuliert, sondern sind als Grundlage für gleichartige Rechtsverhältnisse mit verschiedenen Kunden aufgestellt
        • Vielzahl von Verträgen

          • es genügt, wenn ein Dritter das Formular

            für eine Vielzahl von Verträgen anfertigt

            • insb. Mietverträge

              vom Mietverbund usw.

          • gegenüber Verbrauchern auch bei einmaliger Verwendung, § 310 III BGB Nr. 2

          • Abzustellen auf den Zweck: Text soll für unbestimmte Anzahl künftiger Rechtsgeschäfte verwendet werden (untere Grenze bei 3 bis 5 Verwendungen)
        • einseitig gestellt

          • gegenüber Verbrauchern gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, § 310 III BGB Nr. 1
            • Ausnahme: Verwender tritt Beweis an, dass AGB durch Initiative des Verbrauchers einbezogen wurde
          • Merkmal des 'Stellens' ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen verlangt, also ein konkretes Einbeziehungsangebot macht
            • Verwender können beide Teile sein, aber grundsätzlich wird der Verwender das Vertragsangebot abgeben (Verwender = derjenige, dem die Einbeziehung der AGB zuzurechnen ist)
      • auch wenn begrifflich keine AGB vorliegen, sind

        die §§ 305 ff. BGB gem. § 306a BGB bei Umgehung anwendbar

      • auch bei einseitigen Rechtsgeschäften, wenn gleiche Situation (dh wenn vorformuliert)

        • entscheidend ist, dass der Verwender bei einseitig von ihm vorformulierten 'Kundenerklärungen' die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Ausarbeitung eines Vertragstextes

    • 3. Einbeziehung

        • deutlicher/ ausdrücklicher Hinweis

          • Hinweis muss so gefasst sein, dass er einem sogenannten Durchschnittskunden ins Auge fällt
          • Gem. § 305 II BGB Nr. 1 Alt. 2 reicht deutlich sichtbarer Aushang am Ort desVertragsschlusses
          • bei Vertragsschluss (nachträgliche Einbeziehung nur durch gesonderte Vereinbarung möglich)
        • Möglichkeit der Kenntnisnahme

          • Internet durch deutlichen Link

          • Bei Anwesenden: Vorlage der AGB erforderlich
          • Bei Telefonat: hier bleibt nur die Möglichkeit, dass Kunde durch Individualvereinbarung auf Einhaltung des § 305 II BGB Nr. 2 verzichtet
          • Bei Abwesenden: durch Übersenden der AGB + Gebot der Verständlichkeit
        • Einverständnis mit Geltung

          • konludent ausreichend

          • Problem des stillschweigenden Einverständnisses: (zB Benutzen von Spielplatzanlagen,derartige Hinweisschilder AGB iSv § 305 I BGB, für ein Einverständnis spricht Nutzen der Anlage)
        • Ausnahmen

          • beachte: § 305a BGB
            • zB Verträge auf dem Gebiet der Personenbeförderung,Post, Telekommunikation (unterliegen einer Vorkontrolle durch amtliche Stellen); insbesondere kommt es hier auf Inhaltskontrolle an
          • § 305b BGB : Individualabrede verdrängt AGB

            • Muss im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sein
              • Aushandeln = ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen einräumen
              • Aushandeln bedeutet mehr als Verhandeln; Kunde muss reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen
              • Beweislast bzgl Aushandeln hat der Verwender
            • Bei Widerspruch zwischen AGB und Individualabrede
              • Vorrang der Individualabrede,die AGB findet keine Anwednung (= direkter Widerspruch; Unvereinbarkeit zwischen AGB-Klausel und Individualabsprache)
      • ggü.

        Unternehmern,

        § 310 I BGB 1, III Nr.3

    • 5. Folgen

      • Wirksamkeit des Vertrages (und

        der anderen Klauseln), § 306 I BGB

        • Spezialregelung zu § 139 (diese Norm gilt nicht), es sei denn es greift § 306 III BGB ein

      • Lückenschließung durch gesetzliche Regelungen/ Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach dispositivem Gesetzesrecht, § 306 II BGB

        • bei gesetzlichen Lücken ausnahmsweise ergänzende Vertragsauslegung ; Verbot der geltungserhaltenden Reduktion

          • Beispiel zur geltungserhaltenden Reduktion: Eine AGB, durch die etwa die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll und die daher gem. § 309 BGB Nr. 7b unwirksam ist, darf nicht so ausgelegt werden, dass mindestens leichte Fahrlässigkeit augeschlossen wäre
            • Ausnahme: Wenn Klausel neben der unwirksamen auchnubedenkliche Bestimmungen enthält,soweit beide Regelungen sprachlich und inhaltlich teilbar sind, und zwar auch dann, wenn beide Bestimmungen denselben Sachkomplex betreffen
      • sich widersprechende AGB

        (beiderseitige Verwendung)

        • e.A.: Dissens

          • con: Ausführung (meist) bereits begonnen, protestatio contra factum proprium (was mit der einen Hand gegeben wird, darf mit der anderen Hand nicht wieder genommen werden, § 242 BGB)

        • a.A (Rspr früher): Theorie des

          letzten Wortes, § 150 II BGB

          ? neues Angebot

          • Arg.: konkludente Annahme durch Entgegennahme

          • con.: zwingt die Parteien zu ständig neuen Protesten gegen die AGB der anderen, obwohl beide letztlich einen ws Vertrag wollen

          • con.: Partei hat ganz klar gesagt, dass sie etwas nicht will, also kann kein konkl. WE fingiert werden/ Ansicht unterstellt der einen Partei eine nicht abgegebene WE

          • Demnach würden die Bedingungen desjenigen gelten, der zuletzt auf seine AGB verwiesen hat/ Derjenige, der am längsten neu anbietet, setzt seine AGB durch
        • h.M.: dispositives

          Gesetzesrecht

          • Prinzip der Kongruenzgeltung

            • Klauseln, die für anderen günstig sind, gelten

            • übereinstimmende Klauseln gelten, Rest: § 306 II BGB

          • insb. bei widersprüchl. AGB bzgl. EV (§ 320 BGB): Eigentumsvorbehalt gilt trotz widersprüchlicher AGB, da dieser einseitig erklärt werden kann (allerdings keine Geltung im schuldrechtlichen Bereich, da Annahmeerklärung fehlt, Verkäufer erfüllt daher nicht)

        • Abwehrklauseln sind zulässig

          • 'AGB des Vertragsparters gelten nur bei ausdr. Zustimmung'

    • 4. Inhaltskontrolle

      • gegenüber

        Verbrauchern

          • Eine überraschende Klausel nach § 305c BGB liegt dann vor, wenn eine

            deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschn.

            Verbrauchers einerseits und der betr. Klausel andererseits besteht/ Wenn Klausel so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht.

            • überraschend = überrumpeln (Ob Klausel unangemessen ist, hier noch nicht zu berücksichtigen)
        • Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB

          • Gem. § 307 III BGB findet Kontrolle nur gegenüber Klasueln statt, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, danach Frage klären, ob Klausel der Inhaltskontrolle standhält (wenn ja wird diese Klausel kundenfreundlich ausgelegt)
          • Kardinalspflichten
          • Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
          • Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten
            • hier steht dem Richter anhand der in § 308 BGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ( unangemessen, angemessen, zumutbar, besondere Bedeutung, usw) ein Entscheidungsspielraum zu
          • allgemeine Unwirksamkeitsgründe
            • 'Benachteiligung' liegt insbesondere vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat
            • 'unangemessen' ist diese Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners nimmt
          • Auffangtatbestand/ subsidiär
      • gegenüber

        Unternehmern

      • Allgemeines

        • kundenfeindlichste

          Auslegung, § 305c II BGB

          • z.B.: Klausel, dass SE auf XY begrenzt ist, ist oft missbräuchlich, da sie beim

            Kunden den Eindruck erweckt, etwa Folgeschäden wären auch ausgeschlossen

          • Bestehen Zweifel darüber, ob AGB Klausel iSv § 307 III BGB von Rechtsvorschriften abweicht oder diese ergänzt, muss von den Auslegungsmöglichkeiten diejenige gewählt werden, die für den Kunden am ungünstigsten ist, sog. kundenfeindlichste Auslegung (Wahrscheinlichkeit höher dass Inhaltskontrolle eröffnet wird)
        • Verstoß gegen Treu und Glauben, § 307 I S.1 BGB

        • Transparenzgebot, § 307 I S.2 BGB

        • Eröffnung der Inhaltskontrolle, § 307 III BGB

          • S.1: AGB gilt nur für solche Bestimmungen, die

            von dispositivem Gesetzesrecht abweichen

          • S. 2 Preis-AGB können unwirksam sein, weil sie intransparent sind

        • Unklarheiten gehen zu Lasten des Verwenders, § 305 BGB c II; kann allerdings nur angewandt werden, wenn auch bei Anwendung aller in Betracht kommender Auslegungsprinzipien ein nicht behebbarer Zweifel bleibt und wenigstens zwei Auslegungsmöglichkeiten vorhanden sind

    • Prüfungsschema zu AGB

      • (1) Liegen überhaupt AGBen iSd § 305 I BGB vor?  (§ 310 III als Erweiterung beachten)  (2) Sind die AGBen gem. § 305 II BGB wirksam in den Vertrag einbezogen worden? (3) Ist die Klausel überraschend, § 305 c I BGB? (4) Weicht die Klausel überhaupt von Rechtsvorschriften ab? ( vgl. Kontrollsperre des § 307 III S. 1 BGB) (5) Inhaltskontrolle a) § 309 b) § 308 c) § 307

AGB Schema

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