- AGB
1. Anwendbarkeit
§ 310 IV BGB 1: nicht
bei Verträgen im
- Erbrecht
- Familienrecht
- Gesellschaftsrecht
- Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen
§ 310 IV BGB 2: eingeschränkt
anwendbar auf Arbeitsverträge
auch VOB
2. Vorliegen
- Schema § 305 BGB :
#
vorformuliert
- nicht wenn ausgehandelt, § 305 I BGB 3Kann schriftlich oder durch jede anderweitige Fixierung geschehen (zB auf Diskette)Eigene Vorformulierung nicht nötig, Verwendung von Musterverträgen möglichBetroffene Vertragsteile werden nicht ad hoc formuliert, sondern sind als Grundlage für gleichartige Rechtsverhältnisse mit verschiedenen Kunden aufgestellt
Vielzahl von Verträgen
es genügt, wenn ein Dritter das Formular
für eine Vielzahl von Verträgen anfertigt
insb. Mietverträge
vom Mietverbund usw.
gegenüber Verbrauchern auch bei einmaliger Verwendung, § 310 III BGB Nr. 2
Abzustellen auf den Zweck: Text soll für unbestimmte Anzahl künftiger Rechtsgeschäfte verwendet werden (untere Grenze bei 3 bis 5 Verwendungen)einseitig gestellt
- gegenüber Verbrauchern gelten AGB als vom Unternehmer gestellt, § 310 III BGB Nr. 1
- Ausnahme: Verwender tritt Beweis an, dass AGB durch Initiative des Verbrauchers einbezogen wurde
Merkmal des 'Stellens' ist erfüllt, wenn eine Partei die Einbeziehung der vorformulierten Vertragsbedingungen verlangt, also ein konkretes Einbeziehungsangebot macht- Verwender können beide Teile sein, aber grundsätzlich wird der Verwender das Vertragsangebot abgeben (Verwender = derjenige, dem die Einbeziehung der AGB zuzurechnen ist)
auch wenn begrifflich keine AGB vorliegen, sind
die §§ 305 ff. BGB gem. § 306a BGB bei Umgehung anwendbar
auch bei einseitigen Rechtsgeschäften, wenn gleiche Situation (dh wenn vorformuliert)- entscheidend ist, dass der Verwender bei einseitig von ihm vorformulierten 'Kundenerklärungen' die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Ausarbeitung eines Vertragstextes
3. Einbeziehung
deutlicher/ ausdrücklicher Hinweis
- Hinweis muss so gefasst sein, dass er einem sogenannten Durchschnittskunden ins Auge fälltGem. § 305 II BGB Nr. 1 Alt. 2 reicht deutlich sichtbarer Aushang am Ort desVertragsschlussesbei Vertragsschluss (nachträgliche Einbeziehung nur durch gesonderte Vereinbarung möglich)
Möglichkeit der Kenntnisnahme
Internet durch deutlichen Link
Bei Anwesenden: Vorlage der AGB erforderlichBei Telefonat: hier bleibt nur die Möglichkeit, dass Kunde durch Individualvereinbarung auf Einhaltung des § 305 II BGB Nr. 2 verzichtetBei Abwesenden: durch Übersenden der AGB + Gebot der VerständlichkeitEinverständnis mit Geltung
konludent ausreichend
Problem des stillschweigenden Einverständnisses: (zB Benutzen von Spielplatzanlagen,derartige Hinweisschilder AGB iSv § 305 I BGB, für ein Einverständnis spricht Nutzen der Anlage)Ausnahmen
- beachte: § 305a BGB
- zB Verträge auf dem Gebiet der Personenbeförderung,Post, Telekommunikation (unterliegen einer Vorkontrolle durch amtliche Stellen); insbesondere kommt es hier auf Inhaltskontrolle an
§ 305b BGB : Individualabrede verdrängt AGB
- Muss im Einzelnen zwischen den Parteien ausgehandelt worden sein
- Aushandeln = ernsthaft zur Disposition stellen und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung der eigenen Interessen einräumenAushandeln bedeutet mehr als Verhandeln; Kunde muss reale Möglichkeit erhalten, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussenBeweislast bzgl Aushandeln hat der VerwenderBei Widerspruch zwischen AGB und Individualabrede
- Vorrang der Individualabrede,die AGB findet keine Anwednung (= direkter Widerspruch; Unvereinbarkeit zwischen AGB-Klausel und Individualabsprache)
keine Geltung von § 305 II BGB , III
(P) widersprechende AGB
vgl. links
5. Folgen
Wirksamkeit des Vertrages (und
der anderen Klauseln), § 306 I BGB
- Spezialregelung zu § 139 (diese Norm gilt nicht), es sei denn es greift § 306 III BGB ein
Lückenschließung durch gesetzliche Regelungen/ Inhalt des Vertrages richtet sich dann nach dispositivem Gesetzesrecht, § 306 II BGB
- bei gesetzlichen Lücken ausnahmsweise ergänzende Vertragsauslegung ; Verbot der geltungserhaltenden Reduktion
- Beispiel zur geltungserhaltenden Reduktion: Eine AGB, durch die etwa die Haftung für grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden soll und die daher gem. § 309 BGB Nr. 7b unwirksam ist, darf nicht so ausgelegt werden, dass mindestens leichte Fahrlässigkeit augeschlossen wäre
- Ausnahme: Wenn Klausel neben der unwirksamen auchnubedenkliche Bestimmungen enthält,soweit beide Regelungen sprachlich und inhaltlich teilbar sind, und zwar auch dann, wenn beide Bestimmungen denselben Sachkomplex betreffen
sich widersprechende AGB
(beiderseitige Verwendung)
e.A.: Dissens
con: Ausführung (meist) bereits begonnen, protestatio contra factum proprium (was mit der einen Hand gegeben wird, darf mit der anderen Hand nicht wieder genommen werden, § 242 BGB)
Arg.: konkludente Annahme durch Entgegennahme
con.: zwingt die Parteien zu ständig neuen Protesten gegen die AGB der anderen, obwohl beide letztlich einen ws Vertrag wollen
con.: Partei hat ganz klar gesagt, dass sie etwas nicht will, also kann kein konkl. WE fingiert werden/ Ansicht unterstellt der einen Partei eine nicht abgegebene WE
Demnach würden die Bedingungen desjenigen gelten, der zuletzt auf seine AGB verwiesen hat/ Derjenige, der am längsten neu anbietet, setzt seine AGB durchh.M.: dispositives
Gesetzesrecht
Prinzip der Kongruenzgeltung
Klauseln, die für anderen günstig sind, gelten
übereinstimmende Klauseln gelten, Rest: § 306 II BGB
insb. bei widersprüchl. AGB bzgl. EV (§ 320 BGB): Eigentumsvorbehalt gilt trotz widersprüchlicher AGB, da dieser einseitig erklärt werden kann (allerdings keine Geltung im schuldrechtlichen Bereich, da Annahmeerklärung fehlt, Verkäufer erfüllt daher nicht)
Abwehrklauseln sind zulässig
'AGB des Vertragsparters gelten nur bei ausdr. Zustimmung'
4. Inhaltskontrolle
gegenüber
Verbrauchern
1. § 305c I BGB
Eine überraschende Klausel nach § 305c BGB liegt dann vor, wenn eine
deutliche Abweichung zwischen den Erwartungen eines durchschn.
Verbrauchers einerseits und der betr. Klausel andererseits besteht/ Wenn Klausel so ungewöhnlich, dass der Vertragspartner nicht mit ihnen zu rechnen braucht.
- überraschend = überrumpeln (Ob Klausel unangemessen ist, hier noch nicht zu berücksichtigen)
Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff BGB- Gem. § 307 III BGB findet Kontrolle nur gegenüber Klasueln statt, die von einer gesetzlichen Regelung abweichen oder diese ergänzen, danach Frage klären, ob Klausel der Inhaltskontrolle standhält (wenn ja wird diese Klausel kundenfreundlich ausgelegt)Kardinalspflichten
3. § 309 BGB
- Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
4. § 308 BGB
- Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeiten
- hier steht dem Richter anhand der in § 308 BGB verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe ( unangemessen, angemessen, zumutbar, besondere Bedeutung, usw) ein Entscheidungsspielraum zu
2. § 307 BGB
- allgemeine Unwirksamkeitsgründe
- 'Benachteiligung' liegt insbesondere vor, wenn die Interessen des Vertragspartners gegenüber denen des Verwenders so zurückgedrängt sind, dass kein vollständiger Interessenausgleich stattgefunden hat
- 'unangemessen' ist diese Benachteiligung, wenn der Verwender mit der Klausel nur seine eigenen Interessen verfolgt und keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen seines Vertragspartners nimmt
Auffangtatbestand/ subsidiärgegenüber
Unternehmern
Aussschluss
nach § 310 BGB
aber BGH: auch gegenüber Unternehmern kann
man Haftung bzgl. Leben usw. nicht ausschließen.