Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Schema
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  • Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung

    • Umdeutung

      § 140 BGB

      • nur möglich, wenn Parteien Grund der Nichtigkeit kennen,

        oder zum. Zweifel an Wirksamkeit haben.

      • (-), wenn Parteien RG bedenklos für wirksam halten

    • §139 BGB

      • Grdl.

        • Sinn und Zweck

          • Privatautonomie
          • Aufrechterhaltung eines teilweise nichtigen RG
          • Erlöschen lassen
          • Auslegungsregel
        • systematischen Bedeutung des Trennungs- und Abstraktionsprinzips

          • Für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte reicht ein wirtschaftlicher Zusammenhang allein nicht aus. Es müssen dafür besondere Umstände vorliegen, die aber typischerweise über den gleichzeitigen Abschluss und die Zusammenfassung in einer Urkunde hinausgehen.
      • Ausn.

        • §2085 Test.,

      • §488 und Sicherungesetzliche Schuldverhältnisseertrag

      • Vss

        • 1. Ermittlung des sog. Einheitlichkeitswillens

          • Interessen der Parteien, der Zweck des Vertrages sowie die entsprechenden Üblichkeiten des Rechtsverkehrs
          • objektiver Sinn für ein einheitliches Rechtsgeschäft kann in Ergänzung des subjektiven Kriteriums auch aus der Verknüpfung einer Mehrzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte in einer Vertragsurkunde
        • 2. Nichtigkeit oder Unwirksamkeit eines Teils

        • 3. Restgeschäft als selbstständiger Teil fortbestehen kann

        • 4. hypothetischer Parteiwille Maßstab sind damit die Vertragszwecke, die beiderseitigen Interessen der Parteien, die rechtsgeschäftsspezifischen Verkehrssitten sowie Treu und Glauben

    • §144 BGB

      • Vss.

        • 1. AB

          • die Entscheidung des Anfechtungsberechtigten, dass das Geschäft ungeachtet des Anfechtungsgrundes gelten soll
          • besonderer Fall des Verzichts
        • 2. nichtiges RG

        • 3. Bestätigungserklärung

          • Die Bestätigungserklärung ist daher nicht bloß geschäftsähnliche Handlung, sondern echte Willenserklärung des Inhalts, dass der Erklärende sein Anfechtungsrecht nicht wahrnehmen wird
          • das Verhalten des Anfechtungsberechtigten eindeutig Ausdruck eines Bestätigungswillens ist und jede andere, den Umständen nach einigermaßen verständliche Deutung ausscheidet?
        • 4. in Kenntnis der die Anfechtung begründenden Umstände

        • 4. Rf.

          • Eine einmal erklärte Bestätigung ist unwiderruflich und schließt die Anfechtung aus.
      • § 1315 BGB Abs. 1 S. 1 Nr. 4

      • ABgr. Zeit- und Umstandsmoment bei Verwirkung

Teilnichtigkeit, Umdeutung, Bestätigung Schema

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