- Verantwortlichkeit
für eigenes
Verschulden
Vorsatz
Wissen und Wollen der Tatumstände
- wie im Strafrecht
+ Bewusstsein der Pflichtwidrigkeit
Fahrlässigkeit
Maßstab
im Zivilrecht grundsätzlich:
objektiv
fahrlässig handelt, wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt,
die von einem Angehörigen dieser Personengruppe (Beruf/Alter/
Bildungsstand) in der jeweils konkreten Situation erwartet wird
pers. Schwächen werden nicht berücksichtigt
anders als im Strafrecht
Differenzierung
nach Grad
grobe
Fahrlässigkeit
Wer die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und
das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.
Anwendungs-
bereiche
vertraglich vereinbart
gesetzlich
Schenker, Verleiher, Notgeschäftsführer, Finder
Gesellschafter (§ 708 BGB )
Ehegatten (§ 1359 BGB )
Eltern (§ 1664 BGB )
§ 277 BGB gilt nicht im Straßenverkehr:
'kein Raum für Sorglosigkeit' BGH
diligentia quam in suis
§§ 346 III BGB 1 Nr. 3, 347 I 2für Zufall = Gefähr-
dungshaftung
durch Gesetz
Schuldnerverzug
kein Fortfall bei rechtzeitiger Leistung
Zufall
Haftung des Vermieters für anfängl. Mängel (§ 536a I BGB )
StVG. LuftVG
durch Vertrag
Übernahme von
Beschaffungsrisiko
insb. Gattungsschulden: § 276 I BGB 2.Hs
Gattungsschulden sind Beschaffungsschulden
'Geld hat man zu haben'
für fremdes
Verschulden
§ 278 - Haftung für
Erfüllungsgehilfen
Schuldverhältnis
jedes gesetzl., vertragl. öffentl-rechtl.
§§ 428, 462 HGB für Speditionsverträge
nachbarschaftliches Gemeinschaftsverhältnis (-)
z.B. auch
Mietverhältnis
Haftung des Mieters für von ihm beauftrage Hanwerker
aufgr. v. Nebenpflicht, Schäden v. Mietsache abzuwenden
Sonderverbindung
Erfüllungsgehilfe /
gesetzlicher Vertreter
#
Erfüllungsgehilfe muss sich seiner Stellung nicht bewusst sein
erfasst auch Gehilfen des Gehilfen (mittelbare Erfüllungsgehilfen)
Kinder haften
für ihre Eltern
Schuldfähigkeit der
Hilfsperson
Pflichtenkreis
- auch Neben- / Schutzpflichten
BGH: Nicht bei Vorlieferant eines
Verkäufers
in Erfüllung e.
Verbindlichkeit
(P) Ausübung
eines Delikts
weite Lit.: Abgrenzungsmerkmal ist,
ob sich typische Gefahr der
Arbeitsteilung realisiert
(='bei Gelegenheit')
z.B. (+) Taxifahrer stielt Portmonnaie
? Haftung des Taxiunternehmers §§ 280, 278 BGB
Arg.: Schuldner erlangt Vorteil durch Gehilfen und
muss für Verletzung von Schutzpflichten einstehen
h.M.: Innerer Zusammenhang des zuzurechnenden
Verhaltens mit der übertragenen Tätigkeit
(='zur Erfüllung')z.B.: im Taxifall oben (-)
§ 278 BGB findet keine Anwendung
Pflichtverletzung
der Hilfsperson
dogmatisch geht es um
eigenes Verschulden
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