Gesetzmäßigkeit der Verwaltung Schema
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  • Gesetzmäßigkeit der Verwaltung

    • Vorrang

      des Gesetzes

      • kein Handeln gegen Gesetz!

        • gem. Art. 20 III GG

      • Bindung von Exekutive und

        Judikative an Recht und Gesetz

      • Rechtsfolgen bei Verstoß 

        gegen höherrangiges Gesetz

        • Parlamentsgesetze

          • Nichtigkeit

            • allerdings kann BVerfG auch nur Verstoß feststellen (arg. e §§ 31 II 3, 
              79 I BVerfGG) und Fortgeltung für Übergangszeitraum anordnen
        • Rechtsverordnungen

          • Nichtigkeit
        • Satzungen

        • VAe

          • grds. wirksam, § 43 II VwVfG

          • Ausnahme: Nichtigkeit, §§ 43 III, 44 VwVfG
        • Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerträge

        • Nichtigkeits-
          dogma

          • Gesetz selbst regelt durch
            Normenhierarchie selbst Nichtigkeit
    • Folgen von Gesetzes-
      bindung von Verwaltung

      • Normprüfungspflicht

        • Arg.: nur wenn zugrundeliegende Norm wirksam
          ist, kann Verwaltungshandeln rechtmäßig sein

        • Beamten trifft Remonstrationspflicht, d.h. er 
          muss Bedenken gegen Wirksamkeit von 
          Gesetz ggü. Vorgesetzen geltend machen

        • h.M.: ist auf offenkundige und leicht
          erkennbare Mängel beschränkt

      • (P) Normverwerfungs-
        kompetenz?

        • m.M.: ja

          • Arg.: ergibt sich aus Rechtsbindung 
            von Verwaltung, § 20 III GG
          • Arg.: rechtswidrige Norm ist unwirksam und
            entfaltet daher keine Rechtswirkung
          • Con.: Verwerfung obliegt nach
            Gewaltenteilungsprinzip Gerichten
        • h.M.: nein

          • bei Bedenken muss Verwaltung Verfahren aussetzen
            und gerichtliche Entscheidung nach Art. 93 I Nr. 2 GG
            oder § 47 I VwGO abwarten
    • Vorbehalt

      des Gesetzes

      • kein Handeln ohne Gesetz!

        • aber kein Totalvorbehalt

          • Arg.: Vielfalt von Verwaltungstätigkeiten
          • Arg.: auch ohne Gesetz ist Verwaltung
            an Verfassung gebunden
        • auch untergesetzl. Recht, wie

          Satzungen/Rechtsverordnungen

          • dann immer (zumindest)

            kurz zu Wirksamkeit äußern

        • Rechtsstaats- und Demokratieprinzip 
          (Art. 20 I und III GG)

      • Eingriffs-
        verwaltung

        • grds. gilt (einfacher)

          Gesetzesvorbehalt

          • Arg.: Konsequenz aus lückenlosem GR-Schutz aus Art. 2 I GG

        • Ausnahme: Vorbehalt gilt nicht
          bei staatlichen Äußerungen

          1. wenn GR-Eingriff (-) 
            • GR-Eingriff (+), wenn Handeln funktionales Äquivalent
              zu klassischem GR-Eingriff darstellt
          2. Zuständigkeit
            • z.B. Art. 65 2 GG i.V.m.
              grundrechtlichen Schutzpflichten
              • gilt über Aufgabenzuweisung von § 28 II GG auch im Kommunal-
                recht für Hauptverwaltungsbeamten von Gemeinde
            • z.B. Gemeinwohlverpflichtung von Ministern
              entsprechend Art. 64 II i.V.m. Art. 56 GG
            • Con.: allein von der Aufgabe kann nicht auf die Be-
              fugnis zum Grundrechtseingriff geschlossen werden
          3. Wahrung von rechtsstaatliche Anforderungen an Richtigkeit,
            Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Äußerung
        • eindeutige Über-/

          Unterordnungs-

          verhältnisse

      • Leistungs-

        verwaltung

        • Vorbehalt gilt grds. nur eingeschränkt

          • ausreichend sind
            • Regelung von 'Ob' in Haushaltsgesetz
            • #
              1. Regelung von 'Ob' in Haushaltssatzung
          • auch: Etat-
            legitimierung
          • Arg.: Erfordernis von Flexibilität und und Reaktions- 
            fähigkeit von Verwaltung in Leistungesetzliche Schuldverhältnisseerwaltung
            • wegen immer komplexer
              werdenden Sachverhalten
          • Con.: Haushaltsgesetz weist keine Außenwirkung auf
          • Con.: keine Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften, die Vergabekriterien regeln
        • Ausnahmen: uneingeschränkte 
          Geltung von Vorbehalt

          • Subvention in bes. (GR-)sensibelen Bereichen
          • z.B. Finanzierung von Öffentlichkeit vor 
            Sekten warnendem privaten Verein
            • vgl. Art. 4 I, II GG
          • z.B. Gewährung von Zuwendungen 
            an politische Parteien
            • vgl. Art. 20 II, 21 GG
          • Vergabe greift in unerträglichem Maß in durch
            Art. 12 I GG geschützte Wettbewerbsfreiheit
      • Außerhalb von Leistungs-
        und Eingriffsverwaltung

        • Vorbehalt gilt, wenn wesentliche 
          Angelegenheit vorliegt

          • Wesentlichkeit bei 
            Angelegenheiten, die
            1. für die Verwirklichkung der GRen von Bedeutung sind
            2. erhebliche Auswirkungen für die Allgemeinheit haben
              • auch bei grundlegenden 
                organisatorischen Entscheidungen
              • institutioneller
                Gesetzesvorbehalt
            3. kontroverse Fragen betreffen
          • z.B. Einführung von Sexualkundeunterricht; 
            nicht dagegen: Rechtschreibreform)
        • Wesentlichkeits-
          theorie

      • Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Gesetzesvorbehalt

        • grds. ist Handeln rechtswidrig

        • Ausnahme: Handeln wird bis zu Schaffung von notwendiger 
          gesetzlicher Regelung als rechtmäßig angesehen, wenn

          1. sonst eintretende Funktionsunfähigkeit staatlicher 
            Einrichtungen verfassungsmäßiger Ordnung ferner
            stünde als bisheriger Zustand
          2. Unerlässlichkeit von Handeln für Sicherung von Verwaltung
          3. Verhältnismäßigkeit von Handeln
          4. auch: Chaos-
            gedanke
      • wichtig für

        • Erforderlichkeit von RGL

        • Schranken von GRen

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