- Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
Vorrang
des Gesetzes
kein Handeln gegen Gesetz!
gem. Art. 20 III GG
Bindung von Exekutive und
Judikative an Recht und Gesetz
Gesetz
- Europäisches Unionsrecht, soweit direkt wirkendVerfassungParlamentsgesetzeSatzungen
Recht: nur Hinweis auf allg. aus der Ver-
fassung ableitbare Gerechtigkeitsgrundsätze
Rechtsfolgen bei Verstoß
gegen höherrangiges Gesetz
- Parlamentsgesetze
Nichtigkeit
- allerdings kann BVerfG auch nur Verstoß feststellen (arg. e §§ 31 II 3,79 I BVerfGG) und Fortgeltung für Übergangszeitraum anordnenRechtsverordnungen
- Nichtigkeit
Satzungen
grds. Nichtigkeit
z.B:. örtliche Bauvorschriften
Ausnahme: B-Pläne
vgl. §§ 214 f. BauGB
VAe
grds. wirksam, § 43 II VwVfG
Ausnahme: Nichtigkeit, §§ 43 III, 44 VwVfGVerwaltungesetzliche Schuldverhältnisseerträge- grds. wirksam
- Ausnahme: Nichtigkeit nach § 59 VwVfG
Nichtigkeits-
dogma- Gesetz selbst regelt durch
Normenhierarchie selbst NichtigkeitFolgen von Gesetzes-
bindung von Verwaltung- Normprüfungspflicht
- Arg.: nur wenn zugrundeliegende Norm wirksam
ist, kann Verwaltungshandeln rechtmäßig sein - Beamten trifft Remonstrationspflicht, d.h. er
muss Bedenken gegen Wirksamkeit von
Gesetz ggü. Vorgesetzen geltend machen- vgl. § 63 II BBG, § 36 II BeamtStG
- h.M.: ist auf offenkundige und leicht
erkennbare Mängel beschränkt
(P) Normverwerfungs-
kompetenz?- m.M.: ja
- Arg.: ergibt sich aus Rechtsbindung
von Verwaltung, § 20 III GG - Arg.: rechtswidrige Norm ist unwirksam und
entfaltet daher keine Rechtswirkung - Con.: Verwerfung obliegt nach
Gewaltenteilungsprinzip Gerichten
- h.M.: nein
- bei Bedenken muss Verwaltung Verfahren aussetzen
und gerichtliche Entscheidung nach Art. 93 I Nr. 2 GG
oder § 47 I VwGO abwarten
Vorbehalt
des Gesetzes
kein Handeln ohne Gesetz!
- aber kein Totalvorbehalt
- Arg.: Vielfalt von Verwaltungstätigkeiten
- Arg.: auch ohne Gesetz ist Verwaltung
an Verfassung gebunden
auch untergesetzl. Recht, wie
Satzungen/Rechtsverordnungen
dann immer (zumindest)
kurz zu Wirksamkeit äußern
Rechtsstaats- und Demokratieprinzip
(Art. 20 I und III GG)Eingriffs-
verwaltunggrds. gilt (einfacher)
GesetzesvorbehaltArg.: Konsequenz aus lückenlosem GR-Schutz aus Art. 2 I GG
Ausnahme: Vorbehalt gilt nichtbei staatlichen Äußerungen- wenn GR-Eingriff (-)
- GR-Eingriff (+), wenn Handeln funktionales Äquivalent
zu klassischem GR-Eingriff darstelltZuständigkeit- z.B. Art. 65 2 GG i.V.m.
grundrechtlichen Schutzpflichten- gilt über Aufgabenzuweisung von § 28 II GG auch im Kommunal-
recht für Hauptverwaltungsbeamten von Gemeinde
z.B. Gemeinwohlverpflichtung von Ministern
entsprechend Art. 64 II i.V.m. Art. 56 GGCon.: allein von der Aufgabe kann nicht auf die Be-
fugnis zum Grundrechtseingriff geschlossen werdenWahrung von rechtsstaatliche Anforderungen an Richtigkeit,
Sachlichkeit und Verhältnismäßigkeit von Äußerungeindeutige Über-/
Unterordnungs-
verhältnisse
(P) Sonderstatus-
verhältnisse
m.M. (Lehre vom bes.
Gewaltverhältnis):
Vorbehalt gilt nichtganz h.M.: Vorbehalt gilt
Arg.: Rechtsstaatsprinzip und Bindung der Exekutive
an GRe erlauben keinen GR-freien Raum
VA-Befugnis im
GewohnheitsR anerkannt
z.B. Kosten-VA nach Verwaltungszwang, § 19 VwVG
Leistungs-
verwaltung