9677
- Revision, §§ 542 ff. ZPO
- Schema § 542: Prüfung
- Zulassung der Revision
- durch
- durch Berufungsgericht
- durch Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
- wenn
- grundsätzliche Bedeutung
- Definitiongrds. Bedeutung liegt vor, wenn eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Frage zu entscheiden ist. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn sie vom BGH bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist oder wenn in der Lit. untersch. Meinungen dazu vertreten werden.
- Notwendigkeit zur Fortbildung d. Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
- Gründe
- Frist: 1 Monat (§ 548 ZPO)
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