- IPR
Vorgehen
zuständiges Gericht
nach IZVR bestimmen
z.B. französisches Gericht wird franz. KollisionsR (bzw. EU - VO) anwenden
z.B.: dt. Gericht wird EGBGB (bzw. EU - VO) anwenden
nach Art. 27 EuGVVO setzt das jeweils
später angerufene Gericht das Verfahren aus
bis die Vorherigen sich für unzuständig erklärt haben
(P) Torpedoklagen
unzulässige negative Feststellungsklage in Ländern mit langsamen Gerichten (Italien)
anwendbares
Kollisionsrecht bestimmen
lex fori-Prinzip:
je nach Zuständigkeit des Gerichts
Prüfung nach materiellem Recht
Kollisionsrecht
EU: einheitliches
Kollisionsrecht
Schönfelder Nr. 21a
Schönfelder Nr. 21b
Rom III-VO Ungerechtfertigte Bereicherung,
Geschäftsführung ohne Auftrag und
Verschulden bei Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen
(Rom VI - Verordnung)
Unterhaltsrecht
noch nicht in Kraft
gem. dessen Art. 76 III
seit 17. August 2015
Brüssel Ia-VO (EuGVVO, Nr.
1215/2012 , europ. Prozessrecht)
einstweiliger Rechtsschutz immer nach dem Recht des Landes, wo er stattfinden soll (Art. 31 EuGVVO)
bis 2014: VO Nr. 44/2001
EG-VollstrTitelVO
(EuVTVO, Nr. 805/2004)
unbestrittene Forderungen können auch im EU-Ausland vollstreckt werden
ansonsten: vollstreckbar nach dem ZvR des Mitgliedstaates,
in dem der VollstrSchuldner sich befindet (Art.20)
der Titel wird importiert
aber nicht das dazugehörige Vollstreckungsrecht
außerhalb:
Kollisionsrecht
der jew. Staaten
Achtung: gem. Art. 4 EGBGB immer Gesamtnormverweisung
? Verweisung auf das gesamte ausl. Recht ? Inzidentprüfung
internationes Erbrecht
nur nach EGBGB
noch keine EU Regelung erst ab 2015 (s.o.)
Art. 25 I EGBGB ? Recht des Staates, dem der Erblasser zuletzt angehörte
internat. Familienrecht
nur nach EGBGB
allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 I EGBGB ? gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten
Allgemeine Lehren- Allgemeines
- Zu trennen ist zwischen einer Sachnorm und einer Kollisionsnorm
- Eine Kollisionsnorm ist ähnlich aufgebaut wie eine Sachnorm; Tatbestand und Rechtsfolge
- Tatbestand einer Kollisionsnorm:
Anknüpfungsgegenstand und Anküpfungsmoment- Anknüpfungsgegenstand: Der zugrundeliegende Sachverhalt, der noch rechtlich einzuordnen (also zu qualifizieren) ist.
- Anknüpfungsmoment: Welcher Umstand für die Entscheidung des anwendbaren Sachrechts entscheidend ist
- Rechtsfolge: Der qualifizierte Sachverhalt ist am Anknüpfungsmoment anzuknüpfen, auf dieses Recht wird verwiesen
- Qualifikation: Rechtliche Einordnung des zugrundeliegenden Sachverhalts
- Begriffe
- Arten von Kollisionsnormen
- Selbstständige und unselbstständige Kollisionsnormen
- Einseitige und allseitige Kollisionsnormen
- Exklusivnormen
- Versteckte Kollisionsnormen
- Besondere Kollisionsnormen
- Bedingte Verweisung
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