IPR  Schema
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  • IPR 

    • Vorgehen

      1. zuständiges Gericht

        nach IZVR bestimmen

        • z.B. französisches Gericht wird franz. KollisionsR (bzw. EU - VO) anwenden

        • z.B.: dt. Gericht wird EGBGB (bzw. EU - VO) anwenden

        • nach Art. 27 EuGVVO setzt das jeweils

          später angerufene Gericht das Verfahren aus

          • bis die Vorherigen sich für unzuständig erklärt haben

          • (P) Torpedoklagen

            • unzulässige negative Feststellungsklage in Ländern mit langsamen Gerichten (Italien)

      2. anwendbares

        Kollisionsrecht bestimmen

        • lex fori-Prinzip:

          je nach Zuständigkeit des Gerichts

      3. Prüfung nach materiellem Recht

    • Kollisionsrecht

      • EU: einheitliches

        Kollisionsrecht

          • Schönfelder Nr. 21a

          • Schönfelder Nr. 21b

        • Rom III-VO Ungerechtfertigte Bereicherung,

          Geschäftsführung ohne Auftrag und

          Verschulden bei Vertragesetzliche Schuldverhältnisseerhandlungen

        • (Rom VI - Verordnung)

          Unterhaltsrecht

          • noch nicht in Kraft

          • gem. dessen Art. 76 III

          • seit 17. August 2015

        • Brüssel Ia-VO (EuGVVO, Nr.

          1215/2012 , europ. Prozessrecht)

          • einstweiliger Rechtsschutz immer nach dem Recht des Landes, wo er stattfinden soll (Art. 31 EuGVVO)

          • bis 2014: VO Nr. 44/2001

        • EG-VollstrTitelVO

          (EuVTVO, Nr. 805/2004)

          • unbestrittene Forderungen können auch im EU-Ausland vollstreckt werden

          • ansonsten: vollstreckbar nach dem ZvR des Mitgliedstaates,

            in dem der VollstrSchuldner sich befindet (Art.20)

            • der Titel wird importiert

            • aber nicht das dazugehörige Vollstreckungsrecht

      • außerhalb:

        Kollisionsrecht

        der jew. Staaten

        • Achtung: gem. Art. 4 EGBGB immer Gesamtnormverweisung

          ? Verweisung auf das gesamte ausl. Recht ? Inzidentprüfung

        • internationes Erbrecht

          nur nach EGBGB

          • noch keine EU Regelung erst ab 2015 (s.o.)

          • Art. 25 I EGBGB ? Recht des Staates, dem der Erblasser zuletzt angehörte

        • internat. Familienrecht

          nur nach EGBGB

          • allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 I EGBGB ? gemeinsames Heimatrecht der Ehegatten

    • Allgemeine Lehren

      • Allgemeines

        • Zu trennen ist zwischen einer Sachnorm und einer Kollisionsnorm

        • Eine Kollisionsnorm ist ähnlich aufgebaut wie eine Sachnorm; Tatbestand und Rechtsfolge

        • Tatbestand einer Kollisionsnorm:
          Anknüpfungsgegenstand und Anküpfungsmoment 

          • Anknüpfungsgegenstand: Der zugrundeliegende Sachverhalt, der noch rechtlich einzuordnen (also zu qualifizieren) ist.
          • Anknüpfungsmoment: Welcher Umstand für die Entscheidung des anwendbaren Sachrechts entscheidend ist
        • Rechtsfolge: Der qualifizierte Sachverhalt ist am Anknüpfungsmoment anzuknüpfen, auf dieses Recht wird verwiesen

        • Qualifikation: Rechtliche Einordnung des zugrundeliegenden Sachverhalts

      • Begriffe

      • Arten von Kollisionsnormen

        • Selbstständige und unselbstständige Kollisionsnormen

        • Einseitige und allseitige Kollisionsnormen

        • Exklusivnormen

        • Versteckte Kollisionsnormen

        • Besondere Kollisionsnormen

        • Bedingte Verweisung

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