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- Unterhaltsansprüche des Kindes
- Grundlagen zu Unterhaltsansprüche des Kindes
- Anspruchsgrunglage: § 1601 BGB
- Aufbauschema für alle Unterhaltspflichten s. Pal. vor § 1569 BGB Rn
- Art der Unterhaltsgewährung
- Grundfall: Beide Elternteile gemeinsam, § 1606 III S.1 BGB
- Leben d. Eltern getrennt und das mj. Kind bei einem Elternteil
- der betreuende Elternteil kommt durch d Betreuung der Unterhaltspflicht nach § 1606 III S. 2 BGB
- der andere Ehegatte ist allein Barunterhaltspflichtig
- zu gewähren als Barunterhalt im voraus, § 1612 I S. 1 BGB
- Unterhaltshöhe = Bedarf gem. § 1610 BGB
- bei vollj. Kind das eigenen Haushalt hat im Moment pauschal 640.- €
- Richtlinie: Düsseldorfer Tabelle
- beim mj. Kind richtet sich Bedarf nach Lebensstellung des Kindes die jedoch von derjenigen der Eltern abgeleitet wird.
- Einkommensveränderung
- maßgeblicher Zeitpunkt ist das Verlangen nach Unterhalt
- Verletzung d. Erwerbsobliegenheit
- Stichwort: fiktives (bisheriges) Einkommen
- ins. wenn Schuldner zumutbare Arb.leistung unterlässt
- Verschulden: der Verpflichtete muss seine Obliegenheit in Kenntnis der Kürzung verletzen und wissen, dass Verpflichtung daurch gekürzt wird od. wegfällt = unterhaltsbezogenes verantwortungsloses, zumindest leichtfertiges Verhalten
- Bedürftigkeit i.S.d. § 1602 BGB
- Einwendungen nach § 1611 BGB
- Leistungsfähigkeit § 1603 BGB
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