- Rügeobliegenheit § 377 HGB
- Schema § 377 HGB :
Vrss
(P) Strecken-
geschäft
z.B.: V bezieht Sessel von Großhändler G und sagt ihm, er solle an (Verbraucher / Kaufmann) K liefern. Sessel hat Mangel.
hier stellt sich (P) idR nicht, da K
selber ggü. V rügen muss, § 377 HGB
wenn K =
Verbraucher
weil K 2 Jahre Zeit hat (§ 438 BGB) ? Härte für V, da Rechtsverlust, obwohl er selbst nicht erkennen konnte
e.A. daher: § 377 HGB (-)
Arg.: Durchlieferung ist wirtsch. sinnvoll, V soll nicht für Nichthandeln des K Schaden tragen
h.M.: § 377 HGB (+)
Arg.: Ergebnis ist so hinzunehmern, wenn V es so wollte, keine Obliegenheit des K zur Rüge
es kommt auf die formale (und nicht auf die wirtschaftliche) Stellung an
Vereinbarung, dass K rügen muss, ist in jedem Fall gem. § 475 I 1 BGB unwirksam
(P) Leasing-Eintrittsmodell
/ AGB - Geltung bei Eintritt
z.B.: Rechtsanwalt R kauft sich erst bei V neue Computeranlage, dann tritt aufgrund v. Liquiditätsproblemen
die Bank als Leasingeber nachträglich in den KV § 433 HGB ein. Die Anlage hat Mangel, der nicht gerügt wurde.
M least von B ein Auto, das diese von L bezogen hat. M rügt Mangel nicht unverzüglich und ist Verbraucher
e.A.: § 377 HGB konkludent
abbedungen
Arg.: wenn M direkt von L gekauft
hätte, hätte § 377 HGB auch nicht gegolten
- arg: L weiß, dass B nicht prüfen kann, daher konkludenter Verzicht
a.A.: § 377 HGB greift,
Lösung wie h.M. oben
Übertragung der Rügepflicht per AGB → Rechtlosstellung → § 307 II BGB
Arg.: Leitbild des § 536c BGB
es kommt auf formale Stellung an
- arg: B(Leasinggeber) erspart Lieferkosten, kann nicht 'Rosinen picken'
- con: Nachteile treffen teilweise nicht den LG, sondern den LN
a.A.: 377 III analog- Mangel wird als später entstanden behandelt, nämlich dann wenn LN Mangel bei D oder LG anzeigt
- arg: Immer Schutz des LN
- entspricht dem Ergebnis der 1. Ansicht(377 HGB(-)), aber dogmatisch anders begründet
siehe links
Ablieferung
Ablieferung liegt vor, wenn dem K die Ware derart zugänglich
gemacht wird, dass er sie auf Beschaffenheit überprüfen kann
Erkennbarkeit
nach Verkehrsauffassung
z.B.: bei Lieferung von 1000 Dosen Thunfisch ist Öffnung / Stichprobe bei 5 Dosen zumutbar, bei 5 Flaschen Wein nur Sichtung
keine Arglist
Nichtrüge
unverzüglich = ohne schuldh. Zögern, § 121 I S.1 BGB
(P) nicht zuge-
gangene Rüge
h.M.: Abs. 4 regelt
nur die Verzögerung
Rechtsfolge
Mangel gilt als genehmigt
e.A.: ja
Arg.: Wortlaut: Mangel gilt als genehmigt
h.M.: nein
Arg.: § 377 HGB schützt Äquivalenzinteresse vs. § 823 I HGB ntegritätsinteresse
e.A.: nein
Arg.: Unbilligkeit für Käufer da schwer zu erkennen
h.M.: ja
Arg.: sind meist teurer als Mangel selber
Arg.: Wortlaut: Mangel gilt als genehmigt
Arg.: Anreiz, frühzeitige Mangelerkennung, Schadenvermeidung
Mangel-
Varianten
Aliud
stand früher in § 378 HGB
Zuweniglieferung
Zuviellieferung
(P) begründet § 377 HGB einen Anspruch
auf KP- Zahlung bzgl. Zuviellieferung?
e.A.: (+)
Arg.: Verkäuferschutz
h.M.: (-)
Arg.: kein Verkäuferschutz, weil bloß Obliegenheit des Käufers
höherwertiges Aliud
(P) begründet § 377 HGB einen Anspruch
auf KP- Zahleng bzgl. Besserlieferung?
e.A.: (+)
Arg.: Verkäuferschutz
h.M.: (-)
Arg.: kein Verkäuferschutz, weil bloß Obliegenheit des Käufers
Nebenpflicht-
verletzung
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