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Karteikarten - Giulias erstes Quizset

Themengebiet: Gutachtenstil

Frage 1 von 10

a) Der objektive Tatbestand
5. Objektive Zurechenbarkeit

Defintion:

Objektiv zurechebar ist ein Erfolg nur dann, wenn die Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat.

-> FEhlt bei

- Allgemeinen Lebensrisiken: Erbonkelfall, Flugzeugabsturz

- Atypischer Kausalverlauf (außerhalb der Täterherrschaft)

- Risikoverringerung (A lenkt Schlag in Richtung des O ab, sodass der nur leicht am Arm verletzt wird. A hat keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

- Schutzzweck der Norm

rote Amepl in Soest übersehen, in Unna sorgfaltsgemäß gefahren aber Kind rennt vor Auto u ist tot. Der Erfolg ist außerhalb der schutzrechtlichen Norm. Widriges Verhalten in Soest spielt keine Rolle.

-Sozialadäquates Verhalten

Vorteilsnahme Amtsträger (Beamter) betroffen. §331 StGB

- Freiverantwortliche Selbstschädigung- gefährdung des Opfers

z.B. A besorgt auf Wunsch des O tödliches gift, welches O sich selbst verabreicht und daran stirbt.

- Eingreifen Dritter in Geschehensablauf

z.B. A verabreicht O tödlichess Gift. Um O Qualen zu ersparen erschießt B den O.

-> e.A.: Handlung des B istspezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden (o.Zur. +)

-> a.A.: B als Anschlusstäter ordnet sich nicht der Asugangsgefahr unter, sondern begründet durch das Töten des O eine neue selbstständige Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert (o.Zur. -)

-> Täter muss im Zeitpunkt des Taterfolgs die Tatherrschaft innehaben. B hat im Zeitpunkt des Todes des O aber keine Tatherrschaft, sodass der objektive Tatbestand entfällt