Karteikarten - Giulias erstes Quizset
a) Der objektive Tatbestand
5. Objektive Zurechenbarkeit
Defintion:
Objektiv zurechebar ist ein Erfolg nur dann, wenn die Handlung eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, die sich im tatbestandmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat.
-> FEhlt bei
- Allgemeinen Lebensrisiken: Erbonkelfall, Flugzeugabsturz
- Atypischer Kausalverlauf (außerhalb der Täterherrschaft)
- Risikoverringerung (A lenkt Schlag in Richtung des O ab, sodass der nur leicht am Arm verletzt wird. A hat keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
- Schutzzweck der Norm
rote Amepl in Soest übersehen, in Unna sorgfaltsgemäß gefahren aber Kind rennt vor Auto u ist tot. Der Erfolg ist außerhalb der schutzrechtlichen Norm. Widriges Verhalten in Soest spielt keine Rolle.
-Sozialadäquates Verhalten
Vorteilsnahme Amtsträger (Beamter) betroffen. §331 StGB
- Freiverantwortliche Selbstschädigung- gefährdung des Opfers
z.B. A besorgt auf Wunsch des O tödliches gift, welches O sich selbst verabreicht und daran stirbt.
- Eingreifen Dritter in Geschehensablauf
z.B. A verabreicht O tödlichess Gift. Um O Qualen zu ersparen erschießt B den O.
-> e.A.: Handlung des B istspezifisch mit der Ausgangsgefahr verbunden (o.Zur. +)
-> a.A.: B als Anschlusstäter ordnet sich nicht der Asugangsgefahr unter, sondern begründet durch das Töten des O eine neue selbstständige Gefahr, die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert (o.Zur. -)
-> Täter muss im Zeitpunkt des Taterfolgs die Tatherrschaft innehaben. B hat im Zeitpunkt des Todes des O aber keine Tatherrschaft, sodass der objektive Tatbestand entfällt


