- Ermessen § 114 VwGO
Ermessensfehler
Ermessensausfall
= Ermessensnichtgebrauch
= Ermessensunterschreitung
= Ermessensfehleinschätzung
= Behörde stellt keinerlei Ermessenserwägungen
an, obwohl ihr das Gesetz Ermessen einräumt
z.B.: Behörde handelt, weil sie meint, handeln zu müssen, obwohl Entscheidungfreiheit besteht
z. B.: Behörde handelt nicht, weil sei meint, nicht handeln zu dürfen
Unterschreitung
Behörde erkennt Ermessen, macht aber zu wenig Gebrauch davon
Klausur: erkennbar, wenn laut Sachverhalt
Behörde kein Pro/Contra abgewogen hat
Sonderfall: Ermessensreduzierung auf Null
Art. 3 I GG i.V.m. Selbstbindung der Verwaltung beachtet
Ermessenslenkende Verwaltungesetzliche Schuldverhältnisseorschriften
Ermessensfehlgebrauch
= Ermessensmissbrauch
= Wahl abstrakt zulässiger Rechtsfolgen, die aber
vom Zweck der Ermächtigung nicht gedeckt sind
Verletzung der inneren
Ermessensgrenzen
unzutreffende Sachverhaltsfeststellung
sachwidrige Erwägungen (z.B. pers. Gründe)
Klausur: Begründung muss bekannt sein (Sachverhalt)
Ermessensüberschreitung
Verletzung der äußeren
Ermessensgrenzen aus
Norm selbst
Rechtsfolge VA 'nicht gleich' Rechtsfolge Gesetz
Gleichmäßiges Vorgehen
bei rechtswidrigem Verhalten
Mehrerer - Art. 3 I GG
In gleichgelagerten Fällen muss die Behörde das Ermessen gleichmäßig ausüben
Ergreift oder unterlässt die Behörde Maßnahmen zur Bekämpfung rechts-
widriger Zustände, hat sie in vergleichbaren Fällen ebenso zu verfahren
Folgen beim Vorliegen
von Ermessensfehlern
Grundsätzlich: Rechtswidrigkeit und Aufhebung (§ 113 I S.1 VwGO)
Ausnahme: tatsächliche Alternativlosigkeit
= EMR-0 LundL 2014/10
keine gerichtl. Ver-
pflichtung zum Erlass(Vornahmeurteil)
Arg: Pflicht würde Gewaltenteilung nivellieren
Ermessens-
reduzierung
auf Null (Ausnahme)
= In vergleichb. Fällen immer in
best. Weise entschieden
Anwendungsbereich
Grenzen
keine Gleichbehand-
lung im Unrecht!
Vorbehalt des
Möglichen
GR-Anspruch auf bestimmte Leistung
Keine Gesichtspunkte ersichtlich,
die gegen Maßnahme sprechen
z.B.: besonders hochwertige Rechtsgüter: Leben, Gesundheit
z.B.: hoher Vermögenswert
Urteil auf nochmalige
Entscheidung
Bescheidungsurteil
gem. § 113 V S.2 VwGO
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