- VideoÜberwachung
staatlich
Wanzen
Gefängnis ist keine Wohnung und fällt daher unter § 100f StPO und nicht unter § 100c StPO
Beschränkung für Berufsgeheimnisträger, § 163a StPO
gilt nicht für Angehörige
unzulässig, wenn schon von
Schweigerecht gebraucht gemacht
vgl. verdeckte Ermittler
aber ok, wenn nur abstreiten
nemo tenetur, fair trial Grundsatz
(P) Aufzeichnung von
Selbstgesprächen
- absolutes BVV Arg. Intimsphäre Art. 2 I GG i.V.m. Art. 1 I 1 GG
seit der Entscheidung des BVerfG nur noch sehr eingeschränkt möglich
Früher Annexkompetenz zur GPS Datenermittlung- 3 StR 324/00
unbemerkte Betreten der Wohnung als Annexkompetenz umfasstnur Katalogtaten
aber auch Nichtkatalogtaten, die in Tat-
einheit mit Katalogtaten geplant sind
Arg.: kein genereller Schutz vor Strafverfolgung sondern
nur Schutz vor unverhältnismäßigen Eingriffen in Art. 13
Anordnung nur
§ 100c IV StPO - bei Vorliegen von
negative Kernbereichsprognose
§ 100d I StPO - durch LG Richter angeordnet
Unterbrechung
wenn Kernbereich betroffen
Kernbereich privater Lebensgestaltung
also auch keine automatische Aufzeichnung möglich:
es muss immer Beamter bei Bedarf ausschalten können
private Video-
überwachung
weniger strenge Grenzen als
bei staatlichem Zwang, § 100f StPO
Arg.: freiwillige Entscheidung sich in den
Sichtbereich der Kamera zu geben, kein Zwang
Grenze zum § 201a StGB idR nicht erreicht
nicht höchstpersönlich
Interessenabwägung
Ort der Aufnahme
Heimlichkeit
Zweck
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