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- Urlaub (BUrlG)
- § 7 IV BUrlG (AGL) für Urlaubsabgeltung ------------------------------------------Urlaubsanspruch wird zu Geld gemacht
- Schema § 7: Voraussetzung
- Anspruch auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung
- Keine Möglichkeit diesen zu nehmen infolge der Beendigung des AV
- Anspruch unterliegt der Regelverjährung §§ 195, 199 BUrlG
- BAG (alt): Surrogatsrechtssprechung
- der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Surrogat für den wg. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch die zeitliche Befristung galt somit auch für diesen
- der Urlaubsabgeltungsanspruch musste in der Frist des § 7 III BurlG geltend gemacht werden
- Arg: Arbeitsunfähiger AN , Verfall des Urlaubs wenn dieser den Urlaub nicht in der 15 monatigen Frist des § 7 III BurlG nimmt Würde der Anspruch aus § 7 IVkein Surrogat darstellen, würden die arbeitsunfähigen AN die ausscheiden besser stehen, da in diesem Fall die Frist nicht gilt
- BAG: Kein Surrogat für den Urlaubsanspruch sondern ein reiner Geldanspruch
- BAG: Gibt Surrogatsrechtssprechung auf
- EuGH Schultz-Hoff
- AN verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wenn er diesen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten konnte. Der nicht genommene Urlaub ist finanziell abzugelten
- Reiner Geldanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig wird
- Dauerhaft Arbeitsunfähiger AN der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet würde sonst nie einen Abgeltungsanspruch erhalten
- Begr: Sinn und Zweck des § 7 III -ist es ein Horten für Urlaubsansprüche zu vermeiden derjenige der Aus dem AV ausscheidet, kann diese Ansprüche jedoch nicht mehr sammeln
- nach geänderter Rspr. des BAG Anspruch verfällt nach § 7 III nur, wenn überhaupt die Möglichkeit bestand den Urlaub zu nehmenidies ist bei langzeiterkrankten nicht möglich
- solche AN stehen beim Ausscheiden daher nicht besser
- Wortlaut
- Grenze: 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaubsanspruch auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern
- kein Horten von Urlaubsansprüchen
- Abgeltungsanspruch, obwohl kein ganzer Monat in einem Kalenderjahr gearbeitet wurde
- BAG: (+) § 5 I b)
- Umkehrschluss aus § 5 I a), b) die beide auf die Leistungen in einem Kalenderjahr abstellen
- nicht bei Tod des Arbeitnehmers, da nur persönlich entstehen kann
- auch kein Anwartschaftsrecht
- Grundlagen zu Urlaub (BUrlG)
- Mindesturlaub § 3 I: 24 Tage
- vertragliche Modifizierung
- Zulässig: Abgeltungesetzliche Schuldverhältnisseereinbarungen über Urlaub, die über diesen Zeitraum hinausgehen
- Urlaubsanspruch kann auch in ruhendem ArbeitsVH angesammelt werden
- Verfall § 7 III BUrlG
- Schema: #
- Ablauf der Urlaubsfrist
- grds. Kalenderjahr
- bei wichtigem Grund: + 3 Monate
- AN war tatsächlich in der Lage den Urlaub für den Zeitraum zu nehmen
- Verfall des Urlaubs von Langzeiterkrankten nach max. 15 Monaten
- Nachgewährung von Urlaub bei Verzug §§ 280 I BUrlG , III, 283, 287 S.2
- Urlaub unter Vorbehalt
- Ein Anspruch den Urlaub abzubrechen besteht nicht, trotz einer vertraglichen Vereinbartung wenn der die gesetzliche Mindestanzahl betroffen ist. AG muss sich vorher entscheiden , ob er den Urlaub gewährt
- der Zweck des Urlaubsanspruches: tatsächliche Erholung lässt sich mit einem Vorbehalt nicht vereinbaren Verstoß § 13 BUrlG BurlG
- Für den Zeitraum der über die gesetzliche Mindestzeit hinausgeht ist eine Vereinbarung gm. §§ 311 I BUrlG , 241 I mgl. es muss aber genau vorher festgelegt werden, welcher Zeitraum von der gesetzliche oder vertraglichen Regelung abhängt
- Konkretisierung von Urlaub § 243 BUrlG wenn dieser einmal gewährt wurde irrelevant dann, ob dieser tatsächlich wahrgenommen werden kann
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- L |AND| L 2012/12; BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 ? 9 AZR 652/10
- Urt. v. 20.1.2009 C-350/06, C-520/06
- BAG 9 AZR 353/10