Urlaub (BUrlG) Schema
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  • Urlaub (BUrlG)

    • § 7 IV BUrlG (AGL) für Urlaubsabgeltung ------------------------------------------Urlaubsanspruch wird zu Geld gemacht

      • Schema § 7: Voraussetzung

        1. Anspruch auf Urlaub im Zeitpunkt der Beendigung

        2. Keine Möglichkeit diesen zu nehmen infolge der Beendigung des AV

          • Anspruch unterliegt der Regelverjährung §§ 195, 199 BUrlG
      • BAG (alt): Surrogatsrechtssprechung

        • der Urlaubsabgeltungsanspruch ist ein Surrogat für den wg. Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch die zeitliche Befristung galt somit auch für diesen

        • der Urlaubsabgeltungsanspruch musste in der Frist des § 7 III BurlG geltend gemacht werden

        • Arg: Arbeitsunfähiger AN , Verfall des Urlaubs wenn dieser den Urlaub nicht in der 15 monatigen Frist des § 7 III BurlG nimmt Würde der Anspruch aus § 7 IVkein Surrogat darstellen, würden die arbeitsunfähigen AN die ausscheiden besser stehen, da in diesem Fall die Frist nicht gilt

      • BAG: Kein Surrogat für den Urlaubsanspruch sondern ein reiner Geldanspruch

        • BAG: Gibt Surrogatsrechtssprechung auf

        • EuGH Schultz-Hoff

          • AN verliert seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht wenn er diesen Urlaub aus Krankheitsgründen nicht antreten konnte. Der nicht genommene Urlaub ist finanziell abzugelten
        • Reiner Geldanspruch, der mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort fällig wird

          • Dauerhaft Arbeitsunfähiger AN der aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet würde sonst nie einen Abgeltungsanspruch erhalten
          • Begr: Sinn und Zweck des § 7 III -ist es ein Horten für Urlaubsansprüche zu vermeiden derjenige der Aus dem AV ausscheidet, kann diese Ansprüche jedoch nicht mehr sammeln
          • nach geänderter Rspr. des BAG Anspruch verfällt nach § 7 III nur, wenn überhaupt die Möglichkeit bestand den Urlaub zu nehmenidies ist bei langzeiterkrankten nicht möglich
            • solche AN stehen beim Ausscheiden daher nicht besser
          • Wortlaut
        • Grenze: 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres verfällt der Urlaubsanspruch auch bei langzeiterkrankten Arbeitnehmern

          • kein Horten von Urlaubsansprüchen
      • Abgeltungsanspruch, obwohl kein ganzer Monat in einem Kalenderjahr gearbeitet wurde

        • BAG: (+) § 5 I b)

          • Umkehrschluss aus § 5 I a), b) die beide auf die Leistungen in einem Kalenderjahr abstellen
      • nicht bei Tod des Arbeitnehmers, da nur persönlich entstehen kann

      • auch kein Anwartschaftsrecht

    • Grundlagen zu Urlaub (BUrlG)

      • Mindesturlaub § 3 I: 24 Tage

      • Urlaubsanspruch kann auch in ruhendem ArbeitsVH angesammelt werden

        • Schema: #

          1. Ablauf der Urlaubsfrist
            1. grds. Kalenderjahr
            2. bei wichtigem Grund: + 3 Monate
          2. AN war tatsächlich in der Lage den Urlaub für den Zeitraum zu nehmen
        • Verfall des Urlaubs von Langzeiterkrankten nach max. 15 Monaten

      • Nachgewährung von Urlaub bei Verzug §§ 280 I BUrlG , III, 283, 287 S.2

    • Urlaub unter Vorbehalt

      • Ein Anspruch den Urlaub abzubrechen besteht nicht, trotz einer vertraglichen Vereinbartung wenn der die gesetzliche Mindestanzahl betroffen ist. AG muss sich vorher entscheiden , ob er den Urlaub gewährt

      • der Zweck des Urlaubsanspruches: tatsächliche Erholung lässt sich mit einem Vorbehalt nicht vereinbaren Verstoß § 13 BUrlG BurlG

      • Für den Zeitraum der über die gesetzliche Mindestzeit hinausgeht ist eine Vereinbarung gm. §§ 311 I BUrlG , 241 I mgl. es muss aber genau vorher festgelegt werden, welcher Zeitraum von der gesetzliche oder vertraglichen Regelung abhängt

    • Konkretisierung von Urlaub § 243 BUrlG wenn dieser einmal gewährt wurde irrelevant dann, ob dieser tatsächlich wahrgenommen werden kann

Urlaub (BUrlG) Schema

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  1. L |AND| L 2012/12; BAG, Urteil vom 19. Juni 2012 ? 9 AZR 652/10
  2. Urt. v. 20.1.2009 – C-350/06, C-520/06
  3. BAG 9 AZR 353/10

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